2565/AB XXI.GP
Eingelangt am:06.08.2001
BUNDESMINISTER
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2573/J - NR/2001 betreffend der
Umsetzung der EU - Patent - Richtlinie „zum Schutz biotechnologischer Erfindungen“,
die die Abgeordneten Sima und Genossinnen am 7. Juni 2001 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
Allgemein:
Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie sind nach der geltenden Rechtslage
patentierbar. Mit der Richtlinie ist kein neues Patentrecht für biotechnologische
Erfindungen geschaffen worden. Die Richtlinie und ihre Umsetzung dient vor allem
einer Konkretisierung und Auslegung geltender patentrechtlicher Bestimmungen, um
für die Wirtschaft klar definierte Rahmenbedingungen für die Forschung und den
Schutz ihrer Forschung über Patente zu schaffen. Voraussetzung der
Patentierbarkeit ist, dass es sich um keine Entdeckung, sondern eine Erfindung
handelt.
Frage 1:
Existieren entsprechende Gesetzesvorlagen betreffend der Umsetzung der EU -
Patent - Richtlinie in ein österreichisches Gesetz?
Antwort:
Der Entwurf der Patentrechts - und Gebührennovelle 2000, der die Umsetzung der
Biotechnologie - Richtlinie enthält, wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 16.
5.2000 dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt (106 der
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen).
Fragen 2, 3, 4, 6 und 8:
Sind Sie als zuständige Ministerin bereit, Österreichs eigenständigen Weg in Sachen
Patentierung von Lebewesen fortzusetzen und auch künftig die umstrittene Richtlinie
nicht umzusetzen?
Werden Sie sich auf europäischer Ebene für eine Neuverhandlung der umstrittenen
Richtlinie stark machen?
Falls nein, wann werden Sie die umstrittene Richtlinie - trotz massiver Bedenken -
umsetzen?
Stehen Sie der Patentierung von Genen und ganzen Lebewesen sowie Pflanzen
positiv gegenüber?
Was werden Sie tun, falls gegen Österreich wegen Nicht - Umsetzung der Patent -
Richtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren der EU eröffnet wird?
Antwort:
Österreich ist als Mitglied der EU verpflichtet, Richtlinien der Gemeinschaft
umzusetzen. Das EU - Recht sieht hier keinen eigenständigen Weg eines
Mitgliedslandes vor.
Gegenwärtig ist im Bereich der EU - Gremien eine Neuverhandlung der
Biotechnologie - Richtlinie kein Thema.
Frage 5:
Planen Sie dazu einen neuen Gesetzes - Entwurf oder wollen Sie den bestehenden
Entwurf als Grundlage für die parlamentarischen Verhandlungen verwenden?
Antwort:
In Abhängigkeit von den Ergebnissen von Gesprächen im vorparlamentarischen und
im parlamentarischen Raum, die allerdings auch auf die supranationale Verpflichtung
Österreichs zur Umsetzung von EU - Richtlinien entsprechend Bedacht zu nehmen
haben werden, ist sowohl die Vorlage eines modifizierten Gesetzesentwurfes als
auch die Beibehaltung des bereits vorgelegten Gesetzesentwurfes als Grundlage für
die weiteren parlamentarischen Verhandlungen denkbar.
Frage 7:
Halten Sie die Patentierung von Embryos, menschlichen Organen oder Genen sowie
Zellen (wie im österreichischen Gesetzes - Entwurf vorgesehen) für wünschenswert?
Antwort:
In der Biotechnologie - Richtlinie und in der Regierungsvorlage ist ausdrücklich
festgelegt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung
und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile
einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens keine patentierbaren
Erfindungen darstellen können. Die bloße Sequenzierung eines Gens gehört dem
Bereich der Entdeckung an. Anders verhält es sich, wenn ein Gen mit Hilfe eines
technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung herausgelöst und erstmals
für eine konkrete Anwendung zur Verfügung gestellt wird. Darin kann eine
patentierbare Erfindung liegen, sofern die sonstigen Voraussetzungen -
insbesondere Neuheit und die Erfindungshöhe - vorliegen.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstoßen würde, sind von der Patentierung ausgeschlossen. Die entsprechend den
Vorgaben der Richtlinie in die Regierungsvorlage aufgenommene Aufzählung der
Gegenstände, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen, ist
nicht abschließend. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall einer Patentanmeldung zu
prüfen, ob ein Verstoß gegen die
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt.
Fragen 9 und 10:
Wurden von Seiten der EU bereits erste Schritte zu einem solchen Verfahren
(Mahnbrief etc.) gesetzt?
Wenn ja, wann genau und was ist der Inhalt dieser ersten Schritte?
Antwort:
Es liegt ein Mahnschreiben der Kommission vom 30.11.2000 vor. Laut diesem
Mahnschreiben liege der Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der
Richtlinie in innerstaatliches Recht vor bzw. liegen ihr keine anderwärtigen
Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass die Republik Österreich ihrer
Verpflichtung, die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu
setzen, nachgekommen sei. Die Kommission sei daher der Auffassung, dass die
Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien sowie aus Art.
249 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 EGV verstoßen habe.
Zu diesem Mahnschreiben wurde seinerzeit der Kommission mitgeteilt, dass der
Entwurf der Patentrechts - und Gebührennovelle 2000, der die Umsetzung der
Biotechnologie - Richtlinie vorsehe, mit Beschluss der Bundesregierung dem
Nationalrat am 16.5.2000 zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt worden sei
und sich seitdem in parlamentarischer Behandlung befinde.