2565/AB XXI.GP

Eingelangt am:06.08.2001

 

BUNDESMINISTER

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2573/J - NR/2001 betreffend der

Umsetzung der EU - Patent - Richtlinie „zum Schutz biotechnologischer Erfindungen“,

die die Abgeordneten Sima und Genossinnen am 7. Juni 2001 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Allgemein:

Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie sind nach der geltenden Rechtslage

patentierbar. Mit der Richtlinie ist kein neues Patentrecht für biotechnologische

Erfindungen geschaffen worden. Die Richtlinie und ihre Umsetzung dient vor allem

einer Konkretisierung und Auslegung geltender patentrechtlicher Bestimmungen, um

für die Wirtschaft klar definierte Rahmenbedingungen für die Forschung und den

Schutz ihrer Forschung über Patente zu schaffen. Voraussetzung der

Patentierbarkeit ist, dass es sich um keine Entdeckung, sondern eine Erfindung

handelt.

 

Frage 1:

Existieren entsprechende Gesetzesvorlagen betreffend der Umsetzung der EU -

Patent - Richtlinie in ein österreichisches Gesetz?

 

Antwort:

Der Entwurf der Patentrechts - und Gebührennovelle 2000, der die Umsetzung der

Biotechnologie - Richtlinie enthält, wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 16.

5.2000 dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt (106 der

Beilagen zu den Stenographischen Protokollen).

 

Fragen 2, 3, 4, 6 und 8:

Sind Sie als zuständige Ministerin bereit, Österreichs eigenständigen Weg in Sachen

Patentierung von Lebewesen fortzusetzen und auch künftig die umstrittene Richtlinie

nicht umzusetzen?

Werden Sie sich auf europäischer Ebene für eine Neuverhandlung der umstrittenen

Richtlinie stark machen?

Falls nein, wann werden Sie die umstrittene Richtlinie - trotz massiver Bedenken -

umsetzen?

Stehen Sie der Patentierung von Genen und ganzen Lebewesen sowie Pflanzen

positiv gegenüber?

Was werden Sie tun, falls gegen Österreich wegen Nicht - Umsetzung der Patent -

Richtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren der EU eröffnet wird?

 

Antwort:

Österreich ist als Mitglied der EU verpflichtet, Richtlinien der Gemeinschaft

umzusetzen. Das EU - Recht sieht hier keinen eigenständigen Weg eines

Mitgliedslandes vor.

Gegenwärtig ist im Bereich der EU - Gremien eine Neuverhandlung der

Biotechnologie - Richtlinie kein Thema.

 

Frage 5:

Planen Sie dazu einen neuen Gesetzes - Entwurf oder wollen Sie den bestehenden

Entwurf als Grundlage für die parlamentarischen Verhandlungen verwenden?

 

Antwort:

In Abhängigkeit von den Ergebnissen von Gesprächen im vorparlamentarischen und

im parlamentarischen Raum, die allerdings auch auf die supranationale Verpflichtung

Österreichs zur Umsetzung von EU - Richtlinien entsprechend Bedacht zu nehmen

haben werden, ist sowohl die Vorlage eines modifizierten Gesetzesentwurfes als

auch die Beibehaltung des bereits vorgelegten Gesetzesentwurfes als Grundlage für

die weiteren parlamentarischen Verhandlungen denkbar.

 

Frage 7:

Halten Sie die Patentierung von Embryos, menschlichen Organen oder Genen sowie

Zellen (wie im österreichischen Gesetzes - Entwurf vorgesehen) für wünschenswert?

 

Antwort:

In der Biotechnologie - Richtlinie und in der Regierungsvorlage ist ausdrücklich

festgelegt, dass der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung

und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile

einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens keine patentierbaren

Erfindungen darstellen können. Die bloße Sequenzierung eines Gens gehört dem

Bereich der Entdeckung an. Anders verhält es sich, wenn ein Gen mit Hilfe eines

technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung herausgelöst und erstmals

für eine konkrete Anwendung zur Verfügung gestellt wird. Darin kann eine

patentierbare Erfindung liegen, sofern die sonstigen Voraussetzungen -

insbesondere Neuheit und die Erfindungshöhe - vorliegen.

 

Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

verstoßen würde, sind von der Patentierung ausgeschlossen. Die entsprechend den

Vorgaben der Richtlinie in die Regierungsvorlage aufgenommene Aufzählung der

Gegenstände, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen, ist

nicht abschließend. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall einer Patentanmeldung zu

prüfen, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten vorliegt.

Fragen 9 und 10:

Wurden von Seiten der EU bereits erste Schritte zu einem solchen Verfahren

(Mahnbrief etc.) gesetzt?

Wenn ja, wann genau und was ist der Inhalt dieser ersten Schritte?

 

Antwort:

Es liegt ein Mahnschreiben der Kommission vom 30.11.2000 vor. Laut diesem

Mahnschreiben liege der Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der

Richtlinie in innerstaatliches Recht vor bzw. liegen ihr keine anderwärtigen

Informationen vor, die darauf schließen lassen, dass die Republik Österreich ihrer

Verpflichtung, die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu

setzen, nachgekommen sei. Die Kommission sei daher der Auffassung, dass die

Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien sowie aus Art.

249 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 EGV verstoßen habe.

 

Zu diesem Mahnschreiben wurde seinerzeit der Kommission mitgeteilt, dass der

Entwurf der Patentrechts - und Gebührennovelle 2000, der die Umsetzung der

Biotechnologie - Richtlinie vorsehe, mit Beschluss der Bundesregierung dem

Nationalrat am 16.5.2000 zur verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt worden sei

und sich seitdem in parlamentarischer Behandlung befinde.