2571/AB XXI.GP

Eingelangt am:07.08.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und

Freunde betreffend "Tierschutz im Stall - Vollzugsdefizite“; Nr.2681 /J wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 9:

Tierschutz ist grundsätzlich gemäß Art. 15 B - VG Ländersache.

Meinem Ressort hat lediglich die Möglichkeit zur Abgabe fachlicher Stellungnahmen in Tier -

schutzangelegenheiten. Daher wurden in dieser Angelegenheit die Dokumente der EU -

Kommission an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. an die

Verbindungsstelle der Bundesländer weitergeleitet bzw. Berichte dieser Institutionen an die

Brüsseler Behörden übermittelt.

 

Zu Frage 2:

Ich habe in einem Ministerratsvortrag angeregt, mit den Ländern in Hinblick auf eine 15a -

BVG - Vereinbarung in Verhandlung zu treten, um auch den Tierschutz im Rahmen der Schlach -

tung in diese Vereinbarung aufzunehmen. Außerdem habe ich die Landeshauptleute ersucht,

dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schlachtung die Tierschutzbestimmungen strikt befolgt

werden.

Zu den Fragen 3 und 4:

Wie bereits dargestellt, habe ich in Angelegenheiten des Tierschutzes keine Möglichkeit, den

Amtstierärzten Weisungen zu erteilen oder Maßnahmen zur Abstellung von Mängeln zu tref -

fen.

 

Zu Frage 5:

Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Tierärztegesetz hat der Tierarzt über die Gebarung mit Tierarzneimitteln,

die zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen be -

stimmt sind, angeboten werden, detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2

Tierärztegesetz sind mindestens einmal jährlich die jeweiligen Ein - und Abgänge gegen die vor -

handenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.

Gemäß § 15 Abs. 6 Lebensmittelgesetz hat der behandelnde Tierarzt Aufzeichnungen über Art,

Menge und Grund der Verschreibung (und Verabreichung) von Tierarzneimitteln zu führen.

Gemäß §§ 10 bis 12 Rückstandskontrollverordnung ist ein betriebseigenes Register zu führen,

in dem vom Tierarzt bzw. vom Tierbesitzer alle Behandlungen nach Zeitpunkt und Art einzu -

tragen sind.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

Bei dem in Rede stehenden Kontrollbesuch im Juni 2000 hat das Bundesministerium für Land -

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Koordination übernommen. Vertreter

des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen waren nicht eingebunden.

Soweit Amtstierärzte betroffen sind, ist Folgendes festzuhalten: Alle Amtstierärzte sind ver -

pflichtet, die tierärztliche Physikatsprüfung abzulegen. Diese Prüfung umfasst auch die Kennt -

nis aller einschlägigen Rechtsvorschriften.

Außerdem werden einmal jährlich vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Genera -

tionen Veterinärverwaltung Fortbildungskurse für Amtstierärzte abgehalten, bei denen Vor -

träge über neue Rechtsnormen sowie über die Auslegung bestehender Vorschriften stattfinden.

Weiters ist gemäß § 20 Abs. 3 Tierärztegesetz jeder Tierarzt verpflichtet, sich beruflich fortzu -

bilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin (dazu gehört auch die Kenntnis der

einschlägigen Rechtsvorschriften) vertraut zu machen.

Im übrigen obliegt es dem Landeshauptmann als Dienstgeber der Amtstierärzte bei den Be -

zirksverwaltungsbehörden, die aufgezeigten Mängel abzustellen.

 

Zu Frage 8:

Der Bund ist hinsichtlich Vereinheitlichung der Tierschutzbestimmungen bei der Schlachtung

bereits initiativ geworden und strebt hiefür eigene Bestimmungen in einer Art. 15a B - VG Ver -

einbarung mit den Ländern an.