2576/AB XXI.GP

Eingelangt am:10.08.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl,

Dipl. Ing. Kummerer und Genossinnen betreffend des Zustandes der Wasserversorgung bäuer -

licher Betriebe in Österreich, Nr. 2598/J, wie folgt:

 

Einleitend muss festgestellt werden, dass die Ergebnisse der von der Bundesanstalt für Milchwirt -

schaft durchgeführten Untersuchungen zwar als Hinweis für mangelhafte Wasserqualität in bäuerli  -

chen Betrieben zu betrachten sind, jedoch die Probenziehung nicht immer lege artis durchgeführt

wurde. Zum Teil erfolgten die Probenziehungen durch die Auftraggeber (Bauern), denen von der

Bundesanstalt für Milchwirtschaft sowohl sterile Probenahmegefäße als auch eine schriftliche Pro -

benahmeanleitung zugesandt wurde. Mit dieser Vorgangsweise kann eine ordnungsgemäße Proben -

nahme nicht gesichert werden. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass Verschmutzungen erst bei

der Probenziehung in die Wasserprobe eingetragen werden. Da die Probennahme von Wasser ein

integrierter Bestandteil der Wasseruntersuchung ist, die ein hohes fachliches Niveau mit entspre -

chender Ausbildung erfordert, ist eine kritische Bewertung der Ergebnisse dieser Untersuchung er -

forderlich.

 

Bei der Auswertung sind jedoch auch Proben eingeflossen, die von geschulten Bediensteten der

Bundesanstalt in deren Eigenschaft als gemäß § 50 Lebensmittelgesetz 1975 berechtigte Personen

entnommen wurden. Leider fehlt sowohl die Angabe der Zahl dieser Probenahmen als auch eine

gesonderte Auswertung dieser Untersuchungen.

 

Zu Frage 1:

Die Ergebnisse der Untersuchungen der Bundesanstalt für Milchwirtschaft wurden in der Zeitschrift

„Ernährung“, Vol 25, Nr 2, 2001, veröffentlicht und sind daher seit diesem Zeitpunkt zugänglich.

 

Zu den Fragen 2 und 13:

Gegen welche lebensmittelrechtliche Bestimmungen bei den einzelnen konkreten Probennahmen

verstoßen wurde, kann aus dieser Veröffentlichung nicht entnommen werden. Prinzipiell gibt es

insbesondere in Zusammenhang mit der mikrobiologischen Qualität von Wasser beim Inver-

kehrbringen von Milch- und Milcherzeugnissen folgende Regelungen:

      • Milchhygieneverordnung, BGBI. Nr. 897/1993;

      • Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBI. II Nr.

         235/1998

 

Bezüglich des Inverkehrbringens von Fleisch durch landwirtschaftliche Betriebe gelten für die Was -

serversorgung folgende Regelungen:

 

        • Frischfleisch - Hygieneverordnung, BGBI. Nr. 396/1994

        • Geflügelfleisch - Hygieneverordnung, BGBI. Nr. 403/1994

 

Zu Frage 3:

Da die Probenziehungen nicht auf Basis des Lebensmittelgesetzes 1975 durchgeführt wurden; kön -

nen die Ergebnisse der Bundesanstalt für Milchwirtschaft nicht unmittelbar zu lebensmittelrechtli -

chen Maßnahmen führen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Die Untersuchungen in der zitierten Veröffentlichung wurden im Rahmen der Eigenkontrolle der

Betreiber der Hausbrunnen bzw. Wasserversorgungsanlagen durchgeführt. Die Betreiber haben auf

Grund dieser Ergebnisse Maßnahmen zur Wiederherstellung der einwandfreien Wasserqualität zu

treffen. Bei den milchliefernden Landwirten ist die einwandfreie Wasserqualität überdies eine der

Faktoren für eine gute Rohmilchqualität, die im Rahmen der Eigenkontrolle der Milchbe - und -

verarbeitungsbetriebe überwacht wird.

 

Zu den Fragen 6 und 7:

In Kapitel 4 der gegenständlichen Veröffentlichung werden ie eo achteten Ursachen aufgelistet.

Im Vordergrund stehen demnach Mängel der Baulichkeit und der Wartung der Wasserversorgungs -

anlagen. Es muss jedoch dazu angemerkt werden, dass nicht in allen Fällen (siehe einleitender Text)

die Probenziehung durch den Sachverständigen vor Ort erfolgte und in diesen Fällen daher auch

kein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Es können daher auch andere Ursachen, wie z.B. Ver -

unreinigungen im genutzten Wasservorkommen, in Frage kommen.

Um auch den Landwirt in Fragen der Errichtung und Sanierung von Hausbrunnen zu unterstützen,

wurde im September 1999 der Ratgeber ,,Hausbrunnen und Quellen“ (siehe Beilage) herausgege -

ben.

 

Zu Frage 8:

Da die Untersuchungsergebnisse der Bundesanstalt für Milchwirtschaft (Dienststelle des Bundes -

ministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) anonymisiert veröffent -

licht wurden, sind keine weiteren Details bekannt.

 

Zu den Fragen 9 bi 11:

Diese Informationen liegen dem Ressort nicht vor.

 

Zu Frage 12:

Die Beantwortung dieser Frage liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu Frage 14:

Nach dem Lebensmittelgesetz 1975 ist für den Vollzug und die Kontrolle der Landeshauptmann

zuständig.

Zu Frage 15:

Eine Aufschlüsselung der gemäß § 35 Lebensmittelgesetz 1975 beauftragten Organe liegt bei.

 

Zu den Fragen 16 bis 18:

Detaillierte Informationen liegen meinem Ressort nicht vor. Prinzipiell werden die Kontrollen auf

Basis des Lebensmittelgesetzes 1975 von den Landeshauptleuten unter Berücksichtigung der Vor -

schriften der Milchhygieneverordung durchgeführt.

 

Zu den Fragen 19 und 20:

Für die Kontrolle der einwandfreien Qualität von Trinkwasser ist prinzipiell immer der Betreiber

der Wasserversorgungsanlage zuständig. Die Aufgaben der Behörde erstrecken sich primär auf die

stichprobenartige Überwachung der Eigenkontrolle.

 

Für das Jahr 2001 sind in Österreich 470 derartige stichprobenartige Kontrollen geplant, die insbe -

sondere bei Wasserversorgungsanlagen durchzuführen sind, bei denen Risikofaktoren bekannt sind

oder vermutet werden.

 

Zu den Fragen 21 bis 23:

Die Beantwortung dieser Fragen, die sich im Wesentlichen auf das Wasserrecht beziehen, liegt in

der Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasser -

wirtschaft.