2577/AB XXI.GP

Eingelangt am:10.08.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier betreffend

„Tierärzte - Amtstierärzte - Fleischuntersuchungstierärzte“, Nr. 2679/J, wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Insgesamt gab es zu diesem Stichtag 2.073 aktive Tierärzte, davon 1.794 mit Praxis. Eine entspre -

chende Tabelle liegt bei. Eine Aufschlüsselung auf die Bezirke ist nicht möglich, da uns diese Daten

nicht zur Verfügung stehen.

 

Zu Frage 2:

Für die Organisation der Verwaltung in den Ländern ist der Landeshauptmann zuständig. Ihm ob -

liegt es, die nötige Anzahl fachlich befugter Personen zu beauftragen. Nach den Bestimmungen der

Bundesverfassung werden Angelegenheiten des Veterinärwesens in mittelbarer Bundesverwaltung

vollzogen, damit ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) primär zuständig. Für jede BVB muss

daher ein Amtstierarzt zuständig sein.

 

Zu Frage 3:

Diese Daten sind der beiliegenden Tabelle zu entnehmen.

Zu Frage 4:

Die Größe der Amtsbezirke ist mit der Größe der Verwaltungsbezirke in Österreich identisch. Uns

liegen dazu keine Angaben in Quadratkilometer vor.

 

Zu Frage 5:

In folgenden Bundesländern verfügten Amtstierärzte in ihren Bezirken über eine eigene Tierarzt -

praxis (Stichtag 31. Dezember 2000):

Burgenland: in drei Bezirken

Kärnten: in drei Bezirken

Niederösterreich: in zehn Bezirken

Oberösterreich: in neun Bezirken

Salzburg: in zwei Bezirken

Steiermark: in zehn Bezirken

Tirol: in sieben Bezirken

Vorarlberg: in vier Bezirken

Wien: keine

 

Weitere Angaben können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gemacht werden.

 

Zu Frage 6:

In folgenden Bundesländern verfügten Amtstierärzte über eine eigene Tierarztordination in einem

anderen Bezirk (Stichtag: 31. Dezember 2000):

Burgenland: in fünf Bezirken

Kärnten: in drei Bezirken

Niederösterreich: in sechs Bezirken

Oberösterreich: in sechs Bezirken

Salzburg: in zwei Bezirken

Steiermark: in sechs Bezirken

Tirol: in einem Bezirk

Wien: in zehn Bezirken

 

Weitere Angaben können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gemacht werden.

Zu den Fragen 7 bis 9:

Die Kontrolle der Amtstierärzte obliegt dem Landeshauptmann nach den Bestimmungen des

Fleischuntersuchungsgesetzes.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Ich verweise auf die Beantwortung zu den Fragen 5 und 6.

 

Zu Frage 12:

In folgenden Bundesländern betreuen Amtstierärzte mehr als einen Bezirk:

Burgenland; in vier Bezirken

Niederösterreich: in zwei Bezirken

Steiermark: in zwei Bezirken

 

Zu Frage 13:

Siehe beiliegendes Verzeichnis der österreichischen Amtstierärzte (Stand Juli 2001).

 

Zu den Fragen 14, 20 und 21:

Die Bestellung von Fleischuntersuchungstierärzten wie auch die Fachaufsicht obliegt nach den Be -

stimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes dem Landeshauptmann.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Kontrollen nach § 16 sind in jedem Fleischproduktionsbetrieb zumindest zweimal jährlich durchzu -

führen. Dabei ist auch die Einhaltung der Fleischuntersuchungsbestimmungen durch den Fleischun -

tersuchungstierarzt zu kontrollieren.

 

Die Zahl der Fleischbetriebe beträgt:

Burgenland:            782

Kärnten:                 1147

Niederösterreich:    3288

Oberösterreich:       2866

Salzburg                 785

Steiermark              5199

Tirol                       936

Vorarlberg               281

Wien                       675

 

Der Amtstierarzt verfasst ein Protokoll über die durchgeführte Kontrolle, in welchem die Mängel

aufgelistet werden, deren Behebung durch geeignete Maßnahmen zu veranlassen ist.

 

Zu den Fragen 18 und 19:

Die Kontrollbehörde der EU, das ,,Food and Veterinary Office“ (FVO) kontrolliert regelmäßig die

Umsetzung der EU - Bestimmungen in Österreich, wobei eine oder mehrere Kontrollen jährlich zu

verschiedenen Fachgebieten durchgeführt werden. Im Jahr 2000 erfolgte eine Kontrolle hinsichtlich

der Geflügelfleischproduktion und der Wildfleischproduktion 2001 fanden Kontrollen hinsichtlich

Rückstandskontrolle, Schweinefleisch und Fleischverarbeitung sowie für Faschiertes statt.

 

Die umfangreichen Protokolle der Besuche, inklusive der Schlussfolgerungen und der Stellungnah -

me der betroffenen österreichischen Behörden werden allen Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt

und im Internet veröffentlicht.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

In einer Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz (BGBI. 1 Nr.73/2001) sind einschlägigeVorkeh -

rungen getroffen worden, damit es in diesem Bereich nicht zu Befangenheiten kommen kann. Laut

Auskunft des Bundeskanzleramtes  - Verfassungsdienst besteht jedoch für den Bundesgesetzgeber

keine Möglichkeit, Landesbediensteten die Führung einer Privatordination zu verbieten, da dies

Angelegenheit des Dienstgebers (der Landeshauptmann) ist.

Zu Frage 24:

Die Kontrolle in Österreich durch die SANCO in der Zeit vom 19. bis 23. Juni 2000 bezog sich ei -

nerseits auf Angelegenheiten der Bereiche Tierschutz und Tierhaltung, die in die Kompetenz der

Bundesländer füllen sowie auf den Bereich Tiertransporte, für den das Bundesministerium für Ver -

kehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Veterinärrechtliche Bestimmungen waren durch

diese Kontrollen mit Ausnahme des Aufenthaltsortes in Salzburg nicht berührt. Die Zulassung für

diesen Aufenthaltsort wurde auf Grund des Inspektionsberichts zurückgenommen.

 

Zu Frage 25:

Die Organe des Food - Veterinary - Office sehen in einigen Fällen eine Befangenheit von praktizie -

renden Tierärzten als gegeben an, wenn sie die Schlachttier - und Fleischuntersuchung bei ihren

Klienten gehörenden Tieren durchführen. Nach österreichischer Rechtsauffassung ist diese Gefahr

im Hinblick auf die Befangenheitsbestimmungen im Verwaltungsrecht nicht gegeben.

Weiters stellten die EU - Kontrolleure mit Regelmäßigkeit fest, dass auf allen Ebenen der Verwal -

tung (Bund, Land und Bezirk) zuwenig Personal zur Bewältigung der Aufgaben vorhanden ist.

 

Zu den Fragen 26 und 27:

Die Beurteilung durch die Preiskommission hat ergeben, dass die Großhandelsspanne für Veterinär -

arzneispezialitäten im nicht vollsortierten Großhandel gesenkt werden kann. Ich werde daher einen

diesbezüglichen Entwurf einer Verordnung nach dem Preisgesetz dem allgemeinen Begutachtungs -

verfahren zuleiten.

 

Zu Frage 28:

Gemäß § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz darf der Tierarzt im Rahmen eines dort umschriebenen ständi -

gen Betreuungsverhältnisses den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tier -

haltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwen -

dung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer

Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise er -

folgt. Sollte der zitierte Landwirt Mitglied eines Tiergesundheitsdienstes oder eines ähnlichen

Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz sein, ist seine Aussage als im

Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten.