2577/AB XXI.GP
Eingelangt am:10.08.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Maier betreffend
„Tierärzte - Amtstierärzte - Fleischuntersuchungstierärzte“, Nr. 2679/J, wie folgt:
Zu Frage 1:
Insgesamt gab es zu diesem Stichtag 2.073 aktive Tierärzte, davon 1.794 mit Praxis. Eine entspre -
chende Tabelle liegt bei. Eine Aufschlüsselung auf die Bezirke ist nicht möglich, da uns diese Daten
nicht zur Verfügung stehen.
Zu Frage 2:
Für die Organisation der Verwaltung in den Ländern ist der Landeshauptmann zuständig. Ihm ob -
liegt es, die nötige Anzahl fachlich befugter Personen zu beauftragen. Nach den Bestimmungen der
Bundesverfassung werden Angelegenheiten des Veterinärwesens in mittelbarer Bundesverwaltung
vollzogen, damit ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) primär zuständig. Für jede BVB muss
daher ein Amtstierarzt zuständig sein.
Zu Frage 3:
Diese Daten sind der
beiliegenden Tabelle zu entnehmen.
Zu Frage 4:
Die Größe der Amtsbezirke ist mit der Größe der Verwaltungsbezirke in Österreich identisch. Uns
liegen dazu keine Angaben in Quadratkilometer vor.
Zu Frage 5:
In folgenden Bundesländern verfügten Amtstierärzte in ihren Bezirken über eine eigene Tierarzt -
praxis (Stichtag 31. Dezember 2000):
Burgenland: in drei Bezirken
Kärnten: in drei Bezirken
Niederösterreich: in zehn Bezirken
Oberösterreich: in neun Bezirken
Salzburg: in zwei Bezirken
Steiermark: in zehn Bezirken
Tirol: in sieben Bezirken
Vorarlberg: in vier Bezirken
Wien: keine
Weitere Angaben können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gemacht werden.
Zu Frage 6:
In folgenden Bundesländern verfügten Amtstierärzte über eine eigene Tierarztordination in einem
anderen Bezirk (Stichtag: 31. Dezember 2000):
Burgenland: in fünf Bezirken
Kärnten: in drei Bezirken
Niederösterreich: in sechs Bezirken
Oberösterreich: in sechs Bezirken
Salzburg: in zwei Bezirken
Steiermark: in sechs Bezirken
Tirol: in einem Bezirk
Wien: in zehn Bezirken
Weitere Angaben
können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gemacht werden.
Zu den Fragen 7 bis 9:
Die Kontrolle der Amtstierärzte obliegt dem Landeshauptmann nach den Bestimmungen des
Fleischuntersuchungsgesetzes.
Zu den Fragen 10 und 11:
Ich verweise auf die Beantwortung zu den Fragen 5 und 6.
Zu Frage 12:
In folgenden Bundesländern betreuen Amtstierärzte mehr als einen Bezirk:
Burgenland; in vier Bezirken
Niederösterreich: in zwei Bezirken
Steiermark: in zwei Bezirken
Zu Frage 13:
Siehe beiliegendes Verzeichnis der österreichischen Amtstierärzte (Stand Juli 2001).
Zu den Fragen 14, 20 und 21:
Die Bestellung von Fleischuntersuchungstierärzten wie auch die Fachaufsicht obliegt nach den Be -
stimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes dem Landeshauptmann.
Zu den Fragen 16 und 17:
Kontrollen nach § 16 sind in jedem Fleischproduktionsbetrieb zumindest zweimal jährlich durchzu -
führen. Dabei ist auch die Einhaltung der Fleischuntersuchungsbestimmungen durch den Fleischun -
tersuchungstierarzt zu kontrollieren.
Die Zahl der Fleischbetriebe beträgt:
Burgenland: 782
Kärnten: 1147
Niederösterreich:
3288
Oberösterreich: 2866
Salzburg 785
Steiermark 5199
Tirol 936
Vorarlberg 281
Wien 675
Der Amtstierarzt verfasst ein Protokoll über die durchgeführte Kontrolle, in welchem die Mängel
aufgelistet werden, deren Behebung durch geeignete Maßnahmen zu veranlassen ist.
Zu den Fragen 18 und 19:
Die Kontrollbehörde der EU, das ,,Food and Veterinary Office“ (FVO) kontrolliert regelmäßig die
Umsetzung der EU - Bestimmungen in Österreich, wobei eine oder mehrere Kontrollen jährlich zu
verschiedenen Fachgebieten durchgeführt werden. Im Jahr 2000 erfolgte eine Kontrolle hinsichtlich
der Geflügelfleischproduktion und der Wildfleischproduktion 2001 fanden Kontrollen hinsichtlich
Rückstandskontrolle, Schweinefleisch und Fleischverarbeitung sowie für Faschiertes statt.
Die umfangreichen Protokolle der Besuche, inklusive der Schlussfolgerungen und der Stellungnah -
me der betroffenen österreichischen Behörden werden allen Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt
und im Internet veröffentlicht.
Zu den Fragen 22 und 23:
In einer Novelle zum Fleischuntersuchungsgesetz (BGBI. 1 Nr.73/2001) sind einschlägigeVorkeh -
rungen getroffen worden, damit es in diesem Bereich nicht zu Befangenheiten kommen kann. Laut
Auskunft des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst besteht jedoch für den Bundesgesetzgeber
keine Möglichkeit, Landesbediensteten die Führung einer Privatordination zu verbieten, da dies
Angelegenheit des
Dienstgebers (der Landeshauptmann) ist.
Zu Frage 24:
Die Kontrolle in Österreich durch die SANCO in der Zeit vom 19. bis 23. Juni 2000 bezog sich ei -
nerseits auf Angelegenheiten der Bereiche Tierschutz und Tierhaltung, die in die Kompetenz der
Bundesländer füllen sowie auf den Bereich Tiertransporte, für den das Bundesministerium für Ver -
kehr, Innovation und Technologie zuständig ist. Veterinärrechtliche Bestimmungen waren durch
diese Kontrollen mit Ausnahme des Aufenthaltsortes in Salzburg nicht berührt. Die Zulassung für
diesen Aufenthaltsort wurde auf Grund des Inspektionsberichts zurückgenommen.
Zu Frage 25:
Die Organe des Food - Veterinary - Office sehen in einigen Fällen eine Befangenheit von praktizie -
renden Tierärzten als gegeben an, wenn sie die Schlachttier - und Fleischuntersuchung bei ihren
Klienten gehörenden Tieren durchführen. Nach österreichischer Rechtsauffassung ist diese Gefahr
im Hinblick auf die Befangenheitsbestimmungen im Verwaltungsrecht nicht gegeben.
Weiters stellten die EU - Kontrolleure mit Regelmäßigkeit fest, dass auf allen Ebenen der Verwal -
tung (Bund, Land und Bezirk) zuwenig Personal zur Bewältigung der Aufgaben vorhanden ist.
Zu den Fragen 26 und 27:
Die Beurteilung durch die Preiskommission hat ergeben, dass die Großhandelsspanne für Veterinär -
arzneispezialitäten im nicht vollsortierten Großhandel gesenkt werden kann. Ich werde daher einen
diesbezüglichen Entwurf einer Verordnung nach dem Preisgesetz dem allgemeinen Begutachtungs -
verfahren zuleiten.
Zu Frage 28:
Gemäß § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz darf der Tierarzt im Rahmen eines dort umschriebenen ständi -
gen Betreuungsverhältnisses den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tier -
haltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwen -
dung von Arzneimitteln
bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer
Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise er -
folgt. Sollte der zitierte Landwirt Mitglied eines Tiergesundheitsdienstes oder eines ähnlichen
Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 24 Abs. 3 Tierärztegesetz sein, ist seine Aussage als im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu bewerten.