2580/AB XXI.GP
Eingelangt am:13.08.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Petrovic, Freundinnen und Freunde betreffend Wegfall
Wochengeld, Nr. 2732/J, wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Zuge der Umsetzung des Regierungsübereinkommens betreffend Einführung des
Kinderbetreuungsgeldes wurde von meinem Ressort mit Schreiben vom
20 April 2000 beim Verfassungsdienst des BKA angefragt, ob es aus
Gleichheitsgründen zulässig sei, Kinderbetreuungsgeld für alle ab der Geburt des
Kindes auszuzahlen, wenn es gleichzeitig zu einer Anrechnung von Wochengeld
bzw. Betriebshilfe komme. Als Zusatzfrage wurde angefragt, ob es aus
Gleichheitsgründen zulässig sei, als Beginn für die Gewährung von
Kinderbetreuungsgeld einen unterschiedlichen Zeitpunkt zu wählen, nämlich für
Hausfrauen und Studentinnen ab der Geburt und für Wochengeldbezieherinnen im
Anschluss an die Schutzfrist, bzw. wahlweise für Wochengeldbezieherinnen mit
geringem Wochengeld auch ab der Geburt mit Anrechnung des Wochengeldes.
In seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte der Verfassungsdienst des
Bundeskanzleramtes dazu Folgendes mit:
„Bei der geplanten Einführung des Kinderbetreuungsgeldes handelt es sich nach
dem Regierungsprogramm um eine Maßnahme der Familienförderung.
Familienlasten, die im Zusammenhang mit einer Kinderbetreuung entstehen, sollen
dadurch ausgeglichen werden. Wie sich aus den
Anfragen ergibt, knüpft das
Kinderbetreuungsgeld dabei an die Geburt eines Kindes an. Eine Differenzierung
des Leistungsbezuges muss daher jedenfalls vor dieser Grundkonzeption ausgehen.
Dies gilt sowohl für die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als auch für den Beginn
und den Zeitraum des Leistungsbezuges.
Dies bedeutet Folgendes: Eine Anrechnung von Wochengeld bzw.
Erwerbseinkommen bedarf angesichts des Zweckes des Kinderbetreuungsgeldes
als Familienförderung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Der Ansatzpunkt
für eine sachliche Rechtfertigung muss der Gedanke der Familienförderung sein.
Das Wochengeld, bei dem es sich um ein (sozialversicherungsrechtliches)
Erwerbseinkommenssurrogat handelt, ist nach Auffassung des
Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst insofern freilich nicht anders zu beurteilen
als das Erwerbseinkommen selbst.“
Ja. Da der Verfassungsdienst im Zuge der Begutachtung sich darüber hinaus nicht
dazu äußerte, sehe ich mich in meiner Auffassung bestätigt, zumal bei Vorliegen
einer Verfassungswidrigkeit dies ausdrücklich vom Verfassungsdienst festzustellen
gewesen wäre.