2580/AB XXI.GP

Eingelangt am:13.08.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Öllinger, Petrovic, Freundinnen und Freunde betreffend Wegfall

Wochengeld, Nr. 2732/J, wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Im Zuge der Umsetzung des Regierungsübereinkommens betreffend Einführung des

Kinderbetreuungsgeldes wurde von meinem Ressort mit Schreiben vom

20 April 2000 beim Verfassungsdienst des BKA angefragt, ob es aus

Gleichheitsgründen zulässig sei, Kinderbetreuungsgeld für alle ab der Geburt des

Kindes auszuzahlen, wenn es gleichzeitig zu einer Anrechnung von Wochengeld

bzw. Betriebshilfe komme. Als Zusatzfrage wurde angefragt, ob es aus

Gleichheitsgründen zulässig sei, als Beginn für die Gewährung von

Kinderbetreuungsgeld einen unterschiedlichen Zeitpunkt zu wählen, nämlich für

Hausfrauen und Studentinnen ab der Geburt und für Wochengeldbezieherinnen im

Anschluss an die Schutzfrist, bzw. wahlweise für Wochengeldbezieherinnen mit

geringem Wochengeld auch ab der Geburt mit Anrechnung des Wochengeldes.

 

In seinem Schreiben vom 13. Juni 2000 teilte der Verfassungsdienst des

Bundeskanzleramtes dazu Folgendes mit:

 

„Bei der geplanten Einführung des Kinderbetreuungsgeldes handelt es sich nach

dem Regierungsprogramm um eine Maßnahme der Familienförderung.

Familienlasten, die im Zusammenhang mit einer Kinderbetreuung entstehen, sollen

dadurch ausgeglichen werden. Wie sich aus den Anfragen ergibt, knüpft das

Kinderbetreuungsgeld dabei an die Geburt eines Kindes an. Eine Differenzierung

des Leistungsbezuges muss daher jedenfalls vor dieser Grundkonzeption ausgehen.

Dies gilt sowohl für die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als auch für den Beginn

und den Zeitraum des Leistungsbezuges.

Dies bedeutet Folgendes: Eine Anrechnung von Wochengeld bzw.

Erwerbseinkommen bedarf angesichts des Zweckes des Kinderbetreuungsgeldes

als Familienförderung einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Der Ansatzpunkt

für eine sachliche Rechtfertigung muss der Gedanke der Familienförderung sein.

Das Wochengeld, bei dem es sich um ein (sozialversicherungsrechtliches)

Erwerbseinkommenssurrogat handelt, ist nach Auffassung des

Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst insofern freilich nicht anders zu beurteilen

als das Erwerbseinkommen selbst.“

 

Zu Frage 2

 

Ja. Da der Verfassungsdienst im Zuge der Begutachtung sich darüber hinaus nicht

dazu äußerte, sehe ich mich in meiner Auffassung bestätigt, zumal bei Vorliegen

einer Verfassungswidrigkeit dies ausdrücklich vom Verfassungsdienst festzustellen

gewesen wäre.