2582/AB XXI.GP

Eingelangt am:14.08.2001

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde betreffend Komplizierung der

Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Nr. 2620/J, wie folgt:

 

Zu Frage 1 und 4:

Nach eingehender Prüfung der für den Vollzug des Kinderbetreuungsgeldes in

Frage kommenden Möglichkeiten habe ich mich für die Vollzugsschiene KV - Träger

entschieden. Insbesondere folgende Parameter waren dafür ausschlaggebend:

 

•      Vollzug des Karenzgeldes durch GKK bereits seit 1.7.1997. Dieser

       Übergang war mit zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden. U.a.

       wurde der Personalstand den Erfordernissen entsprechend angepasst, die

       EDV - Ausstattung errichtet sowie die Software entwickelt. Damit verbunden

       kann nun auf ein großes know - how zurückgegriffen werden.

•      Die Verlängerung des Karenzgeldes/der Teilzeitbeihilfe für Geburten

       zwischen 1.7.2000 und 31.12.2001 wird weiterhin durch die GKK verwaltet

       werden (auch über den 1.1.2002 hinaus; z.B. bei aufgeschobener Karenz im

       Extremfall bis Ende 2007).

•      Aufgrund des Krankenversicherungsschutzes, den jede BezieherIn und jeder

       Bezieher von Kinderbetreuungsgeld genießt, ist eine Verbindung zwischen

       KV - Träger und BezieherIn gegeben.

•      Meldung von pensionsbegründenden Beitragszeiten erfolgt ebenfalls über

       die KV - Träger.

•      Die Wochengeldauszahlung erfolgt durch KV - Träger, damit verknüpft ist

       Ruhen bzw. Anrechnung des KGB.

•      Für etwa 90% aller künftigen LeistungsbezieherInnen wird bereits derzeit

       das Karenzgeld durch die GKK ausbezahlt und ergibt sich auch in Hinkunft

       durch den Bezug des Wochengeldes eine Anknüpfung.

•      Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wurden einige Regelungen des

        bisherigen Karenzgeldes in die neue Regelung Kinderbetreuungsgeld

        übernommen (Prüfung von Zeiten der Erwerbstätigkeit, sofern kein Anspruch

        auf Familienbeihilfe besteht, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, etc.).

        Argumente, die gegen die Vollzugsschiene Finanzämter sprechen sind u.a.

        folgende:

 

                • Für Finanzämter würde es sich um eine komplett neue und komplexe Materie

                  handeln, für die weder die personelle noch die technisch - technologische

                  Ausstattung gegeben ist.

                • Aufgrund des mangelnden know - how in dieser komplexen Materie wären die

                  zeitlichen Vorgaben auf große Schwierigkeiten gestoßen.

                • Der Vollzug bei den Finanzämtern hätte weiters einen erheblichen

                  Personal(mehr)aufwand erfordert. Damit einhergehend wäre ein

                  kostenintensiver Schulungs - und Ausbildungsaufwand erforderlich gewesen.

                • Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt zwar durch die Finanzämter,

                  jedoch im Zwei-Monatsrhythmus (jeweils für zwei Monate innerhalb des ersten

                  Monats). Das Kinderbetreuungsgeld muss monatlich ausgezahlt werden.

 

Aus Zweckmäßigkeits - , Wirtschaftlichkeits - und Sparsamkeitsgründen wurde daher

entschieden, die KV - Träger mit dem Vollzug zu betrauen und nicht eine

kostenintensive neue Vollzugsschiene aufzubauen.

 

Zu Frage 2:

Nein. Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Tatsache, dass die Leistung

Kinderbetreuungsgeld über die Krankenversicherungsträger abgewickelt wird, lässt

sich irgendein diesbezüglicher Anhaltspunkt finden.

 

Zu Frage 3:

Die Krankenversicherungsträger haben die Einhaltung der Zuverdienstgrenze zu

überprüfen, weshalb der dafür notwendige Datenausgleich mit dem

Bundesrechenzentrum erfolgen wird.

 

Zu Frage 5:

Da es sich bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld um verschiedenartige

Leistungen handelt, die nicht miteinander verglichen werden können, ist es

zweckmäßig, für den Vollzug jene Einrichtungen zu beauftragen, die den

Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen des Staates entsprechen und die fachlichen

Erfahrungen bereits mitbringen.

 

Zu Frage 6, 7 und 8:

Wie aus § 24 KBGG eindeutig hervorgeht, wurde die Niederösterreichische

Gebietskrankenkasse lediglich als Kompetenzzentrum ausgewählt, bei der die

finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger

zusammenläuft und damit aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nur einen

Ansprechpartner für das ho. Ressort in diesem Bereich festlegt.

 

Für das sonstige Verfahren (Antragstellung, Bescheidausstellung, etc.), ist jener

Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder

zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse bei der der Antrag auf

Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Somit haben sich die Antragsteller an ihren

jeweiligen Krankenversicherungsträger zu wenden, der in der Regel in der Nähe des

Wohnsitzes ist. Damit wird auch an die derzeit beim Karenzgeld bestehende Praxis

angeschlossen, weshalb den Antragstellerinnen keine Mehrkosten entstehen.

 

Zu Frage 9,12 und 18:

Für die Errichtungskosten werden (ausgenommen die Errichtungskosten für das

Datennetz, welche dem Hauptverband zukommen) unter Zugrundelegung der

Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Karenzgeldgesetzes im

Jahre 1997 etwa Kosten in einer Bandbreite von ATS 50 bis 60 Mio. angenommen.

 

Die tatsächlich entstandenen kosten werden der Niederösterreichischen

Gebietskrankenkasse gem. § 38 Kinderbetreuungsgeldgesetz erstattet.

 

Die durch den laufenden Vollzug entstehenden Kosten werden auf Basis der

Kostenrechnung ermittelt und den KV-Trägern aus dem FLAF ersetzt.

Diese Vorgangsweise wurde vom Rechnungshof bestätigt.

 

Zu Frage 10:

Die Anzahl der Personen wird sich nach den Anforderungen im Vollzug richten.

 

Zu Frage 11:

Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen und die

an ihn ergangene gleichlautende parlamentarische Anfrage Nr. 2622/J.

 

Zu Frage 13:

Aus Gründen einer sparsamen, wirtschaftlichen und effizienten Verwaltung werden

die krankenversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich mit dem Vollzug

des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraut.

 

Zu Frage 14:

Im März 2000 wurde an den Verfassungsdienst die Frage gerichtet, ob einer

Übertragung des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldes an die

Gebietskrankenkassen bzw. Sozialversicherungsanstalten einschließlich des

Instanzenzuges an die Arbeits- und Sozialgerichte verfassungsrechtliche Bedenken

entgegen stünden. Dazu teilte der Verfassungsdienst am 13. Juni 2000 mit, dass

aus kompetenzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen eine Betrauung der

genannten Sozialversicherungsträger bestehen. Auch die sukzessive Zuständigkeit

der Arbeits - und Sozialgerichte sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zu Frage 15:

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei einem Großteil der Fälle von

einem sehr geringen Prüfaufwand (Anspruch auf Familienbeihilfe) auszugehen.

Damit entfällt die bisher sehr aufwendige Prüfung der Erwerbszeiten.

Nur bei jenem geringen Prozentsatz, wo keiner der beiden Elternteile Anspruch auf

Familienbeihilfe hat, sind Vorversicherungszeiten zu prüfen. Bei dieser Prüfung sind

jedoch keine besonderen Mehrkosten zu erwarten.

Fragen der Anerkennung eines Anspruches auf Familienbeihilfe haben keinerlei

finanziellen Auswirkungen auf das Kinderbetreuungsgeld.

 

Zu Frage 16:

Der Verfassungsdienst hat keine Stellungnahme dazu abgegeben, woraus zu

schließen ist, dass keine Bedenken vorliegen.

 

Zu Frage 17:

Für den laufenden Vollzug des Karenzgeldgesetzes ist das BMWA zuständig.

 

Zu den Fragen 19 bis 23:

Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen und die

an ihn ergangene gleichlautende parlamentarische Anfrage Nr. 2622/J.

 

Zu Frage 24 und 25:

Ein Zahlenmaterial liegt nicht vor.

 

Zu Frage 26:

Da die Auswahl der vollziehenden Stellen sehr sorgfältig unter Abwägung aller

Eventualitäten erfolgte, bin ich überzeugt, dass ab 1.1.2002 die ordnungsgemäße

Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ohne jegliche Schwierigkeiten anlaufen

wird.