2582/AB XXI.GP
Eingelangt am:14.08.2001
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde betreffend Komplizierung der
Vollziehung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Nr. 2620/J, wie folgt:
Zu Frage 1 und 4:
Nach eingehender Prüfung der für den Vollzug des Kinderbetreuungsgeldes in
Frage kommenden Möglichkeiten habe ich mich für die Vollzugsschiene KV - Träger
entschieden. Insbesondere folgende Parameter waren dafür ausschlaggebend:
• Vollzug des Karenzgeldes durch GKK bereits seit 1.7.1997. Dieser
Übergang war mit zeitlichen und finanziellen Aufwendungen verbunden. U.a.
wurde der Personalstand den Erfordernissen entsprechend angepasst, die
EDV - Ausstattung errichtet sowie die Software entwickelt. Damit verbunden
kann nun auf ein großes know - how zurückgegriffen werden.
• Die Verlängerung des Karenzgeldes/der Teilzeitbeihilfe für Geburten
zwischen 1.7.2000 und 31.12.2001 wird weiterhin durch die GKK verwaltet
werden (auch über den 1.1.2002 hinaus; z.B. bei aufgeschobener Karenz im
Extremfall bis Ende 2007).
• Aufgrund des Krankenversicherungsschutzes, den jede BezieherIn und jeder
Bezieher von Kinderbetreuungsgeld genießt, ist eine Verbindung zwischen
KV - Träger und BezieherIn gegeben.
• Meldung von pensionsbegründenden Beitragszeiten erfolgt ebenfalls über
die KV - Träger.
• Die Wochengeldauszahlung erfolgt durch KV - Träger, damit verknüpft ist
Ruhen bzw. Anrechnung des KGB.
• Für etwa 90% aller künftigen LeistungsbezieherInnen wird bereits derzeit
das Karenzgeld durch die GKK ausbezahlt und ergibt sich auch in Hinkunft
durch den
Bezug des Wochengeldes eine Anknüpfung.
• Um Schlechterstellungen zu vermeiden, wurden einige Regelungen des
bisherigen Karenzgeldes in die neue Regelung Kinderbetreuungsgeld
übernommen (Prüfung von Zeiten der Erwerbstätigkeit, sofern kein Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht, Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, etc.).
Argumente, die gegen die Vollzugsschiene Finanzämter sprechen sind u.a.
folgende:
• Für Finanzämter würde es sich um eine komplett neue und komplexe Materie
handeln, für die weder die personelle noch die technisch - technologische
Ausstattung gegeben ist.
• Aufgrund des mangelnden know - how in dieser komplexen Materie wären die
zeitlichen Vorgaben auf große Schwierigkeiten gestoßen.
• Der Vollzug bei den Finanzämtern hätte weiters einen erheblichen
Personal(mehr)aufwand erfordert. Damit einhergehend wäre ein
kostenintensiver Schulungs - und Ausbildungsaufwand erforderlich gewesen.
• Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt zwar durch die Finanzämter,
jedoch im Zwei-Monatsrhythmus (jeweils für zwei Monate innerhalb des ersten
Monats). Das Kinderbetreuungsgeld muss monatlich ausgezahlt werden.
Aus Zweckmäßigkeits - , Wirtschaftlichkeits - und Sparsamkeitsgründen wurde daher
entschieden, die KV - Träger mit dem Vollzug zu betrauen und nicht eine
kostenintensive neue Vollzugsschiene aufzubauen.
Zu Frage 2:
Nein. Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Tatsache, dass die Leistung
Kinderbetreuungsgeld über die Krankenversicherungsträger abgewickelt wird, lässt
sich irgendein diesbezüglicher Anhaltspunkt finden.
Zu Frage 3:
Die Krankenversicherungsträger haben die Einhaltung der Zuverdienstgrenze zu
überprüfen, weshalb der dafür notwendige Datenausgleich mit dem
Bundesrechenzentrum erfolgen wird.
Zu Frage 5:
Da es sich bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld um verschiedenartige
Leistungen handelt, die nicht miteinander verglichen werden können, ist es
zweckmäßig, für den Vollzug jene Einrichtungen zu beauftragen, die den
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen des Staates entsprechen und die fachlichen
Erfahrungen bereits mitbringen.
Zu Frage 6, 7 und 8:
Wie aus § 24 KBGG eindeutig hervorgeht, wurde die Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse lediglich als Kompetenzzentrum ausgewählt, bei der die
finanzielle Abwicklung und die Koordinierung
der Krankenversicherungsträger
zusammenläuft und damit aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nur einen
Ansprechpartner für das ho. Ressort in diesem Bereich festlegt.
Für das sonstige Verfahren (Antragstellung, Bescheidausstellung, etc.), ist jener
Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antragsteller versichert ist oder
zuletzt versichert war, sonst jene Gebietskrankenkasse bei der der Antrag auf
Kinderbetreuungsgeld gestellt wurde. Somit haben sich die Antragsteller an ihren
jeweiligen Krankenversicherungsträger zu wenden, der in der Regel in der Nähe des
Wohnsitzes ist. Damit wird auch an die derzeit beim Karenzgeld bestehende Praxis
angeschlossen, weshalb den Antragstellerinnen keine Mehrkosten entstehen.
Zu Frage 9,12 und 18:
Für die Errichtungskosten werden (ausgenommen die Errichtungskosten für das
Datennetz, welche dem Hauptverband zukommen) unter Zugrundelegung der
Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Karenzgeldgesetzes im
Jahre 1997 etwa Kosten in einer Bandbreite von ATS 50 bis 60 Mio. angenommen.
Die tatsächlich entstandenen kosten werden der Niederösterreichischen
Gebietskrankenkasse gem. § 38 Kinderbetreuungsgeldgesetz erstattet.
Die durch den laufenden Vollzug entstehenden Kosten werden auf Basis der
Kostenrechnung ermittelt und den KV-Trägern aus dem FLAF ersetzt.
Diese Vorgangsweise wurde vom Rechnungshof bestätigt.
Zu Frage 10:
Die Anzahl der Personen wird sich nach den Anforderungen im Vollzug richten.
Zu Frage 11:
Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen und die
an ihn ergangene gleichlautende parlamentarische Anfrage Nr. 2622/J.
Zu Frage 13:
Aus Gründen einer sparsamen, wirtschaftlichen und effizienten Verwaltung werden
die krankenversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich mit dem Vollzug
des Kinderbetreuungsgeldgesetzes betraut.
Zu Frage 14:
Im März 2000 wurde an den Verfassungsdienst die Frage gerichtet, ob einer
Übertragung des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldes an die
Gebietskrankenkassen bzw. Sozialversicherungsanstalten einschließlich des
Instanzenzuges an die Arbeits- und Sozialgerichte verfassungsrechtliche Bedenken
entgegen stünden. Dazu teilte der Verfassungsdienst am 13. Juni 2000 mit, dass
aus kompetenzrechtlicher Sicht keine Einwände gegen eine Betrauung der
genannten Sozialversicherungsträger bestehen. Auch die sukzessive Zuständigkeit
der Arbeits - und Sozialgerichte sei
verfassungsrechtlich unbedenklich.
Zu Frage 15:
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist bei einem Großteil der Fälle von
einem sehr geringen Prüfaufwand (Anspruch auf Familienbeihilfe) auszugehen.
Damit entfällt die bisher sehr aufwendige Prüfung der Erwerbszeiten.
Nur bei jenem geringen Prozentsatz, wo keiner der beiden Elternteile Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, sind Vorversicherungszeiten zu prüfen. Bei dieser Prüfung sind
jedoch keine besonderen Mehrkosten zu erwarten.
Fragen der Anerkennung eines Anspruches auf Familienbeihilfe haben keinerlei
finanziellen Auswirkungen auf das Kinderbetreuungsgeld.
Zu Frage 16:
Der Verfassungsdienst hat keine Stellungnahme dazu abgegeben, woraus zu
schließen ist, dass keine Bedenken vorliegen.
Zu Frage 17:
Für den laufenden Vollzug des Karenzgeldgesetzes ist das BMWA zuständig.
Zu den Fragen 19 bis 23:
Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen und die
an ihn ergangene gleichlautende parlamentarische Anfrage Nr. 2622/J.
Zu Frage 24 und 25:
Ein Zahlenmaterial liegt nicht vor.
Zu Frage 26:
Da die Auswahl der vollziehenden Stellen sehr sorgfältig unter Abwägung aller
Eventualitäten erfolgte, bin ich überzeugt, dass ab 1.1.2002 die ordnungsgemäße
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ohne jegliche Schwierigkeiten anlaufen
wird.