2586/AB XXI.GP

Eingelangt am:14.08.2001

 

Bundesministerium für

Bildung, Wissenschaft

und Kultur

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2757/J - NR/2001 betreffend Auswirkungen der

Einführung der Studienbeiträge auf die Bildungsstatistik, die die Abgeordneten Werner Amon,

MBA und Kollegen am 12. Juli 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Von den 227.970 ordentlichen in - und ausländischen Studierenden an den wissenschaftlichen

Universitäten und Universitäten der Künste des Wintersemesters 2000/01 waren

179.025   zu einem

  40.074   zu zwei

     6.469 zu drei

      1.328                zu vier

         215                zu fünf

           75                zu sechs

           41                zu sieben

           40                zu acht

           22                zu neun

           18                zu zehn

             8                zu elf

             3                zu zwölf

             2                zu dreizehn ordentlichen Studien fortgesetzt gemeldet.

Ad 2.:

Eine Studie von Hans Pechar und Angela Wroblewski über die Auswirkungen der Studienbeiträ -

ge auf die Zahl der Studenten und Studentinnen an österreichischen Universitäten vermutet, dass

die Studienbeiträge nur in wenigen Fällen studienaktive Hörer und Hörerinnen in ihrem Inskrip -

tionsverhalten beeinflussen werden, dass es jedoch zu einer Bereinigung bei den Scheininskri -

benten kommen wird. Während ohne Studienbeiträge gemäß Hochschulplanungsprognose im

WS 2001/02 mit ca. 236.000 Student/innen an wissenschaftlichen Universitäten zu rechnen ge -

wesen wäre, wird nach Einführung des Studienbeitrages die Zahl der Hörer und Hörerinnen nach

Schätzungen dieser Studie bei ca. 165.000 liegen.

 

Da die Studienbeiträge personenbezogen und nicht pro belegtem Studium eingehoben werden, ist

jedoch anzunehmen, dass die Studierenden in einem gewissen Ausmaß weiter mehrfach Studien

belegen werden.

 

Ad 3.:

Ja. Studierende erhalten für jede Universität, an der sie zu einem oder mehreren Studien zugelas -

sen sind, einen Erlagschein.

 

Ad 4.:

Durch die Einführung der moderaten Studienbeiträge ab dem WS 2001/02 wird es voraussicht -

lich zu einer Bereinigung der Studierendendaten kommen, d.h. die Differenz zwischen aktiv Stu -

dierenden und zum Studium Gemeldeten wird sich stark verringern.

 

Natürlich werden sich auch alle jene Indikatoren und Benchmarks, in deren Berechnung die Ge -

samtzahl der Studierenden eingeht, verändern. Es ist zum Beispiel zu erwarten, dass sich das

Betreuungsverhältnis an den 12 wissenschaftlichen Universitäten zwischen Universitätsprofesso -

ren und Studierenden von derzeit 1:23,9 auf 1:16,2 verändern wird.

 

Auch die Ausgaben pro Studierendem werden neu zu berechnen sein. Da die OECD derzeit rund

ATS 110.000, -- pro Studierendem und Jahr ausweist, ist damit zu rechnen, dass sich diese Zahl

auf rund ATS 170.000, -- pro Jahr erhöhen wird.

Auch die Quote all jener, die im Rahmen der Studienförderung gemäß Studienbeihilfengesetz

erfasst sind, wird steigen. Derzeit erhalten rund 30.000 Studierende an Universitäten Studienbei -

hilfe. Durch die Erweiterung der Studienbeihilfe in der Anzahl der Begünstigten und in der Höhe

werden rund 12.500 Personen mehr in das Studienbeihilfensystem miteinbezogen. Derzeit wei-

sen die Statistiken für knapp 14 % al]er Studierenden eine Studienförderung aus. Diese Quote

wird auf ein Viertel ansteigen.

 

Ad 5.:

Die Universitäten und Universitäten der Künste haben bislang zweimal Daten gemäß § 12 Abs. 5

der Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997 bereitgestellt. Die Datenbestände der Univer-

sitäten sind nicht überall ganz vollständig. Es lässt sich jedoch daraus ersehen, dass in den Stu -

dienjahren 1998/99 und 1999/2000 an den Universitäten jeweils rund 40% und an den Universi-

täten der Künste etwa 9% der ordentlichen Studierenden mit mindestens einem fortgesetzt ge-

meldeten ordentlichen Studium keine Prüfungen abgelegt haben. Studierende, die ausschließlich

Doktoratsstudien oder Erweiterungsstudien betrieben haben, blieben dabei jeweils außer Be -

tracht. Nicht alle Studierenden, die im jeweiligen Studienjahr keine Prüfungen abgelegt haben,

haben nicht studiert. Manche von ihnen könnten sich auf größere Prüfungen vorbereitet haben,

an einer wissenschaftlichen Arbeit gearbeitet oder einen Auslandsaufenthalt absolviert haben.

Überwiegend dürfte dieser Anteil von Studierenden jedoch keine messbare Studienaktivität ent -

faltet haben.

 

Ad 6. und 7.:

Die Studierenden, die sich nicht zur Fortsetzung des Studiums melden, werden gemäß Universi -

täts - Studiengesetz automatisch exmatrikuliert, das heißt deren Zulassung zum Studium erlischt

unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Mir kommt auf Grund der geltenden Rechtslage hiezu keine

Kompetenz zu.

 

Werden die Studienbeiträge nicht einbezahlt, kann die Fortsetzungsmeldung (früher: Inskription)

nicht erfolgen. Das Erlöschen der Zulassung zum Studium (früher: Exmatrikulation) tritt mit

Ablauf der Nachfrist, also im Wintersemester am 1. Dezember, im Sommersemester am 1. Mai

ein. Mit dem Erlöschen der Zulassung verliert der Studierende die Rechtsstellung als Studieren -

der und alle damit verbundenen Ansprüche (z.B. Familienbeihilfe, Studienförderung, Mitversi -

cherung in der gesetzlichen Krankenversicherung).

 

Ad 8.:

Nein. Die Einzahlung des Studienbeitrages gilt nur dann als Erfüllung der Zahlungsverpflich -

tung, wenn sie auf dem jeweiligen Universitätskonto erfolgt.

 

Ad 9.:

Nein. Das Universitäts - Studiengesetz verlangt als Voraussetzung für die Ablegung von Prüfun -

gen eine gültige Fortsetzungsmeldung.

 

Ad 10.:

Nein. Gemäß Hochschülerschaftsgesetz 1998 geht mit dem Erlöschen der Zulassung zum Studi -

um der Mandatsverlust einher.

 

Ad 11.:

Seitens der Studierenden könnten, sofern die Beteiligung an der Aktion einen Semesterverlust

verursacht, Schadenersatzansprüche erwogen werden. Da die ÖH - Funktionäre als Organe einer

Körperschaft öffentlichen Rechts tätig werden, wäre überdies zu prüfen, inwieweit der straf -

rechtliche Tatbestand des Amtsmissbrauches erfüllt wird.