2589/AB XXI.GP
Eingelangt am:17.08.2001
BUNDESMINISTER
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die ad mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Genossen betreffend „Fleischuntersuchungsgesetz und Tierschutz“ Nr. 2762/J, wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Agrarmarkt Austria (AMA) verfügt über eine Rinderdatenbank, in welcher alle Rinder
und deren Bewegungen von der Geburt bis zur Schlachtung bzw. Verenden erfasst werden.
Gemäß Richtlinie des Rates 64/432/EWG ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, eine nationale
Schweinedatenbank im Rahmen eines Dreistufenplans zu errichten, welche ein Register aller
schweinehaltenden Betriebe und bis zum Ende des Jahres 2002 auch die Verbringungen aus
jedem Betrieb zu erfassen hat.
Mit der Entscheidung der Kommission 2000/678/EG vom 23.Oktober 2000 wurden die
Durchführungsbestimmungen für die Registrierung von Betrieben in nationalen Datenbanken
für Schweine gemäß RL 64/432/EWG des Rates festgelegt.
Die Errichtung und der Betrieb einer Schweinedatenbank gemäß RL 64/432/EWG ist bereits
konzipiert, die weiteren Schritte zur
Realisierung dieser Datenbank werden derzeit gesetzt.
Weiters führt mein Ressort Vorarbeiten zur Installation des elektronischen „Tierseuchennach -
richtensystems (TSN)" durch. Dieses TSN wurde in der Bundesforschungsanstalt für Virus -
krankheiten der Tiere - Institut für Epidemiologie in Wusterhausen/Deutschland entwickelt
und kann nach Beendigung der Vorarbeiten und Klärung von rechtlichen Fragen - den Pro -
bebetrieb in Österreich aufnehmen.
In erster Linie dient das TSN der Erfassung aller amtlich festgestellten Tierseuchen und der
Verwaltung von Tierhalter - und Tierbestandsdaten. Die Daten selbst werden in den Bezirks -
verwaltungsbehörden verwaltet und mittels der TSN - Software mit vorgefertigten Statistiken
und Karten verknüpft. Den Zugriff auf diesen Datenbestand werden alle Veterinärdienststellen
Österreichs haben.
Zu den Fragen 3 bis 11:
Zentral erhoben durch die Statistik Austria werden nur jene Tiere, bei denen der gesamte
Tierkörper untauglich beurteilt wird. Die Menge der untauglichen Tierkörperteile werden nur
lokal im Schlachtbetrieb erfasst.
Eine Rückmeldung an den Amtstierarzt des Herkunftsbetriebes nach dem Fleischuntersu -
chungsrecht ist nur vorgesehen, wenn der Beanstandungsgrund eine anzeigepflichtige Tier -
seuche, eine meldepflichtige Zoonose oder die Feststellung von Rückständen war. In diesem
Fall hat der Amtstierarzt die nach den jeweiligen Bestimmungen (Tierseuchengesetz, TBC -
Gesetz, Brucellosegesetz, IBR - IPV - Gesetz, Leucosegesetz, Rückstandskontrollverordnung)
festgelegte Vorgangsweise einzuhalten.
Eine Meldung an die Landessanitätsdirektion erfolgt nur in jenen Fällen, in denen eine unmit -
telbare Gefahr für Menschen verbunden ist.
Darüber hinaus erfolgt aber im Rahmen verschiedener freiwilliger Gesundheitsdienste auf pri -
vater Basis eine Auswertung der Ergebnisse der Schlachttier - und Fleischuntersuchung und
deren Rückmeldung an die Betriebe, um Fehler im Management aufzuzeigen und auszumer -
zen.