2591/AB XXI.GP

Eingelangt am:17.08.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete Anfrage des Abgeordneten Mag. Johann Maier

und Genossen betreffend „Direktverkaufkontrollen", Nr. 2764/J, wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Informationen über die Anzahl von Kontrollen liegen meinem Ressort in Form der jährlichen

Berichte der Länder über den Vollzug des Revisions - und Probenplanes vor. Bis 1999 waren

Direktvermarkter in den Betriebsgruppen 11 01 „Landwirtschaftliche Produzenten von Obst

und Gemüse (Direktverkauf)" und 25 01 „Nicht ortsfeste Verkaufsstände (ausgenommen für

Wurst - und Fleischwaren) einschließlich Landparteienplätze“ enthalten. Im Zuge der Weiter -

entwicklung des Revisionsplanes wurden im Jahr 2000 „Landwirtschaftliche Direktvermark -

ter“ als eigene Betriebsgruppe 27 01 in den Revisionsplan aufgenommen. Eine Zusammenfas -

sung der Warengruppen 11 und 25 01 für die Jahre 1997 bis 1999 birgt keinen Informa -

tionswert, da sich nicht feststellten lässt, in welchem Umfang darin landwirtschaftliche Di -

rektvermarkter enthalten sind.

 

Es werden daher nachstehend die Revisionszahlen für das Jahr 2000 wiedergegeben. Diese

Zahlen sind weitgehend auch für die Jahre 1997 bis 1999 zutreffend.

Bundesland

Zahl der Revisionen

Burgenland

54

Kärnten

481

Niederösterreich

725

Oberösterreich

1.137

Salzburg

76

Steiermark

250

Tirol

59

Vorarlberg

93

Wien

316

Summe

 3.191

 

Zu Frage 2:

 

Die gezogenen Lebensmittelproben werden unabhängig von ihrer betrieblichen Herkunft, ent -

sprechend der Art der Waren den 23 Warengruppen des Probenplanes zugeordnet. Es kann

daher den bäuerlichen Betrieben als Direktvermarkter keine exakte Probenzahl zugeordnet

werden.

 

Durchschnittlich wurden im Jahr 2000 bei jeder Betriebsrevision 0,27 Proben gezogen. Es ist

daher davon auszugehen, dass bei landwirtschaftlichen Direktvermarktern in diesem Zeitraum

etwa 860 Proben entnommen wurden.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Für die Betriebsgruppe 22 OS „Buschenschänken ohne Konzession nach der Gewerbeordnung“

(Mostschänken gelten ebenfalls als Buschenschänken) gelten die Ausführungen zu Frage 2.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass bei Buschenschänken ohne Konzession nach der Gewer -

beordnung im Jahr 2000 etwa 290 Proben entnommen wurden.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Da der Revisionsplan nicht unterscheidet, ob Lebensmittel auf sogenannten Bauernmärkten

oder anderen Märkten angeboten werden, liegen dazu keine gesonderten Daten über die Er -

gebnisse der Kontrollen im Ressort auf. Desgleichen werden von den Ländern keine Angaben

über die Anzahl eingeleiteter Verwaltungsstrafverfahren (bzw. über deren Ausgang) gemeldet.