2598/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.08.2001

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2668/J - NR/2001 betreffend verpflichtende

Weiterbildung der Pflichtschullehrerinnen und Pflichtschullehrer, die die Abgeordneten

Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde am 5. Juli 2001 an mich richteten, wird wie folgt

beantwortet:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Lehrerarbeitszeitstudie, Lehrer 2000, gezeigt hat, dass die

österreichischen Pflichtschullehrerinnen und  - lehrer der Bedeutung der Fort -  und Weiterbildung

einen hohen Stellenwert zuerkennen und einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit dafür aufwenden.

Dies wird durch das derzeitige Ausmaß der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen untermauert

(rund 1 Woche pro Semester). Darüber hinaus werden von den Lehrkräften in den Ferien und

unterrichtsfreien Zeiten Kurse, Seminare und facheinschlägige Arbeitstagungen besucht, die

ebenfalls der Fortbildung dienen.

 

Ad 1.:

Ja

 

Ad 2.:

Durch das bestehende hohe Niveau an Angeboten ist eine Ausweitung nicht erforderlich, es kann

und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Weiterentwicklungen im Angebot kommen. So hat sich

bereits in den vergangenen Jahren gezeigt, dass ein starkes Interesse an den schulinternen

Lehrerfortbildungen (Fortbildungsveranstaltungen am Schulort, an welcher alle Lehrer einer Schule

teilnehmen) stark gestiegen ist.

Ad 3.:

Bereits derzeit besteht die Möglichkeit, dass in Einzelfällen über Dienstauftrag, wenn ein

dienstliches Interesse für das Schulwesen besteht, aber aufgrund eines sehr speziellen Themas ein

Angebot im Rahmen der Pädagogischen Institute nicht besteht bzw. nicht zustande kommen würde,

eine Teilnahme an Veranstaltungen Dritter gegen einen Kostenbeitrag erfolgen kann. Im Falle des

Dienstauftrages ist eine Abgeltung der kostenpflichtigen Fortbildung möglich. Diese Möglichkeit

wurde auch in den neuen Regelungen sichergestellt um nicht für besondere Einzelfälle

bürokratische Hindernisse aufzubauen. Gleichzeitig wird damit sichergestellt werden, dass die

Anerkennung von Fortbildungen nicht an formalrechtlichen Hürden scheitert, sondern dass im

Zentrum der Anerkennung als Fortbildung der Nutzen für das Schulwesen und damit für die Kinder

und Jugendlichen steht.

 

Ad 4.:

Wie bereits dargelegt, kann aufgrund der hohen Fortbildungsbereitschaft der österreichischen

Lehrerinnen und Lehrer und dem daraus sich ergebenden großen Angebot an

Fortbildungsmöglichkeiten, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Fall nicht eintritt.

In den regelmäßigen Tagungen der Pädagogischen Institute und der Schulaufsicht wird die

Thematik jedenfalls begleitet werden, so dass bei Auftreten von neuen Herausforderungen darauf

reagiert werden kann.

 

Ad 5.:

Das neue Dienstrecht der Landeslehrer (LDG 2001) stellt eine konsequente Weiterführung der

Autonomie auch im Bereich des Dienstrechtes dar. Abgesehen davon, dass die Vollziehung in die

Zuständigkeit der Länder fällt, wird bewusst auf den Versuch einer zentralistischen Vorgabe

verzichtet. Durch die Vielfalt, die sich aus den Schwerpunkten, dem Schulprofil usw. ergibt, kann

ausschließlich vor Ort beurteilt werden, welche Fort -  und Weiterbildungsangebote für die einzelne

Schule von besonderer Bedeutung sind.