2600/AB XXI.GP

Eingelangt am: 21.08.2001

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2784/J - NR/2001 betreffend Studienbeitrags -

Erstattungsverordnung, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am

13. Juli 2001 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1.:

Die im Hochschul - Taxengesetz 1972 gewählte Regelung entspricht dem Grundsatz, dass auch

Stipendienbezieher den Beitrag zunächst zu bezahlen haben und ihn gemeinsam mit dem Stipen -

dium zurückerhalten. Dem entsprechend wird mit der Refundierung der Beiträge für Studierende

aus Entwicklungsländern und Reformstaaten der Österreichische Austauschdienst beauftragt

werden, der schon bisher die Zahlstelle für die Auszahlung von Entwicklungshilfestipendien

österreichischen Stipendiaten darstellt und die Betreuungsorganisation für diese Studierenden

bildet. An der Administration werden nur wenige Personen beteiligt sein.

 

Ad 2.:

Die Erlagscheine wurden bereits im Juni versendet, um den Studierenden eine frühzeitige Ein -

zahlung zu ermöglichen, zumal an einigen Universitäten die Zulassungsfrist bereits Anfang Juli

begonnen hat. Zu diesem Zeitpunkt stand die Höhe des Betrages (ATS 10.000,--) ohnehin fest,

alles andere wird im Rahmen der Refundierung geregelt.

Ad 3.:

Das Hochschul - Taxengesetz 1972 legt den Rektor der jeweiligen Universität als Behörde

1. Instanz in Fragen der Studienbeiträge fest. Daher obliegt auch diesem die Evidenthaltung der

Reziprozitäten, die soweit sie auf universitärer Ebene hergestellt wurden - ja ohnehin nur der

Universität bekannt sind. Auf gesamtstaatlicher Ebene hergestellte Reziprozitäten werden den

Universitäten vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben.

Die Befreiung vom Studienbeitrag erfolgt auf Antrag des betreffenden Studierenden anlässlich

der Zulassung, zu beweisen ist lediglich die betreffende Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft von

der betreffenden Universität.

 

Ad 4.:

Im Sinne einer Schwerpunktsetzung wurde festgelegt, die More Advanced Developing Countries

and Territories nicht zu berücksichtigen.

 

Ad 5.:

Fragen des Entwicklungshilfebudgets fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeri -

ums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

Ad 6.:

Die Internationalisierung wird durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterstützt, wie z.B. die Be -

teiligung an den europäischen Mobilitätsprogrammen und einer großen Zahl von Stipendien -

aktionen für Incoming -  und Outgoingstudierende.

 

Ad 7.:

Die Auswahl der für die Refundierung in Frage kommenden Länder orientiert sich an der offi -

ziellen Liste der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD -

DAC - Liste). Die OECD hält diesen Maßstab für sachgerecht.

 

Ad 8.:

Der Einnahmenausfall beträgt ATS 20.000,-- je Student und Jahr.

Ad 9.:

Fragen der Entwicklungszusammenarbeit fallen nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministe -

riums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

 

Ad 10.:

Wie ich bereits zu Frage 6 ausgeführt habe, wird die Internationalisierung durch eine Vielzahl

von Maßnahmen unterstützt, wie z.B. die Beteiligung an den europäischen Mobilitätsprogram -

men und einer großen Zahl von Stipendienaktionen für Incoming- und Outgoingstudierende.