2604/AB XXI.GP
Eingelangt am: 22.08.2001
BM für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde vom
13. Juli 2001, Nr. 2779/J, betreffend die rechtliche Stellung der Landesumweltanwaltschaft
Tirol bei Verträglichkeitsprüfungen nach Art. 6 der europäischen Flora - Fauna - Habitat -
Richtlinie (FFH - RL), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Allgemeines:
Angelegenheiten des Naturschutzes liegen gemäß Art. 15 B - VG in Gesetzgebung und Voll -
ziehung in der Kompetenz der Länder. Dies umfasst auch die Umsetzung der Flora - Fauna -
Habitat - Richtlinie 92/43/EWG (FFH - RL) und der Vogelschutzrichtlinie 70/409/EWG.
Zu Frage 1:
Dem Bund kommt in diesem Zusammenhang aufgrund der Kompetenzverteilung keinerlei
Zuständigkeit zu.
Zu Frage 2:
Die Etablierung eines Umweltanwalts mit Parteistellung in Angelegenheiten des Naturschut -
zes ist von der Umsetzung der FFH - Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie im Tiroler Natur -
schutzgesetz völlig unabhängig.
Es obliegt allein dem Landesgesetzgeber zu entscheiden, für welche Gesetzesmaterien und
für welche besonderen Bestimmungen dem Umweltanwalt Beschwerderechte bzw. Partei -
stellung eingeräumt werden. Eine Zuständigkeit des Bundes besteht in diesem Zusammen -
hang nicht.
Zu Frage 3:
Hier würde die Regelung des Art. 12 Abs. 2 der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Ländern gemäß Art. 15a B - VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in
Angelegenheiten der europäischen Integration“ greifen, wonach die jeweils betroffenen Län -
der zur Tragung jener Kosten verpflichtet sind, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfah -
ren vor dem EuGH wegen eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens der Länder er -
wachsen.
Zu Frage 4:
Der Bundesgesetzgeber ist zu derartigen Regelungen nicht befugt. Hinsichtlich der Haftung
des Bundes gegenüber der Europäischen Union wurde aus eben diesem Grund die unter
Frage 3 zitierte Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG geschlossen.
Zu Frage 5:
Es ist alleinige Kompetenz des Landesgesetzgebers, die Mitwirkungsbefugnisse des Um -
weltanwalts festzulegen.