2604/AB XXI.GP

Eingelangt am: 22.08.2001

BM für Land -  und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde vom

13. Juli 2001, Nr. 2779/J, betreffend die rechtliche Stellung der Landesumweltanwaltschaft

Tirol bei Verträglichkeitsprüfungen nach Art. 6 der europäischen Flora - Fauna - Habitat -

Richtlinie (FFH - RL), beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Allgemeines:

 

Angelegenheiten des Naturschutzes liegen gemäß Art. 15 B - VG in Gesetzgebung und Voll -

ziehung in der Kompetenz der Länder. Dies umfasst auch die Umsetzung der Flora - Fauna -

Habitat - Richtlinie 92/43/EWG (FFH - RL) und der Vogelschutzrichtlinie 70/409/EWG.

 

Zu Frage 1:

 

Dem Bund kommt in diesem Zusammenhang aufgrund der Kompetenzverteilung keinerlei

Zuständigkeit zu.

Zu Frage 2:

 

Die Etablierung eines Umweltanwalts mit Parteistellung in Angelegenheiten des Naturschut -

zes ist von der Umsetzung der FFH - Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie im Tiroler Natur -

schutzgesetz völlig unabhängig.

 

Es obliegt allein dem Landesgesetzgeber zu entscheiden, für welche Gesetzesmaterien und

für welche besonderen Bestimmungen dem Umweltanwalt Beschwerderechte bzw. Partei -

stellung eingeräumt werden. Eine Zuständigkeit des Bundes besteht in diesem Zusammen -

hang nicht.

 

Zu Frage 3:

 

Hier würde die Regelung des Art. 12 Abs. 2 der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den

Ländern gemäß Art. 15a B - VG über die Mitwirkungsrechte der Länder und Gemeinden in

Angelegenheiten der europäischen Integration“ greifen, wonach die jeweils betroffenen Län -

der zur Tragung jener Kosten verpflichtet sind, die dem Bund im Zusammenhang mit Verfah -

ren vor dem EuGH wegen eines gemeinschaftsrechtswidrigen Verhaltens der Länder er -

wachsen.

 

Zu Frage 4:

 

Der Bundesgesetzgeber ist zu derartigen Regelungen nicht befugt. Hinsichtlich der Haftung

des Bundes gegenüber der Europäischen Union wurde aus eben diesem Grund die unter

Frage 3 zitierte Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG geschlossen.

 

Zu Frage 5:

 

Es ist alleinige Kompetenz des Landesgesetzgebers, die Mitwirkungsbefugnisse des Um -

weltanwalts festzulegen.