2607/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.08.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung des Strafverfahrens

gegen Sicherheitsbehörden nach einer angeblichen Knebelung eines

Schubhäftlings“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 2:

Der seinerzeitige Schubhäftling M. H. erhob unter anderem gegen jene Beamte der

Bundespolizeidirektion Klagenfurt, die im Dezember 1997 seine Abschiebung von

Wien über Moskau nach Peking durchgeführt hatten, zahlreiche Misshandlungsvor -

würfe, darunter auch den der Knebelung mit Klebebändern. Die Staatsanwaltschaft

Klagenfurt legte die Anzeige gegen die Beamten nach gerichtlichen Vorerhebungen

gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück, weil die behaupteten Misshandlungen nicht mit der

im Strafrecht erforderlichen Sicherheit beweisbar waren. Bei den in der Anfrage

zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft Klagenfurt handelt es sich lediglich

um eine Eventualbegründung, die für die Einstellung des Strafverfahrens nicht

ausschlaggebend war.

 

Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Klagenfurt dem inkriminierten Verhalten nicht

die Eignung, körperliche oder seelische Qualen hervorzurufen, abgesprochen,

sondern das für die Tatbestandsverwirklichung nach § 312 Abs 1 StGB geforderte

vorsätzliche Verhalten wegen der seinerzeit noch unklar geregelten Befugnisse in

Frage gestellt. Zwischenzeitig hat das Bundesministerium für Inneres jegliche

Knebelung von Schubhäftlingen im Hinblick auf Artikel 3 MRK untersagt. Damit wird

künftig keine Argumentationslinie mehr offen stehen, menschenrechtswidrige

Zwangsmaßnahmen bei Abschiebungen aus dem strafrechtlichen Anwendungsbe -

reich herauszunehmen.

 

Zu 3:

Da die seinerzeitige Anzeige primär mangels Beweisbarkeit des objektiven Sachver -

haltes zurückgelegt wurde, sind keine Schritte geboten, diese Entscheidung zu

revidieren.

 

Zu 4 bis 6:

Ich verweise auf die Beantwortung der Anfrage Zl. 2542/J - NR/2001, betreffend

Stellungnahme zum CPT - Bericht 1999.

 

Fragen der Vollziehung der Schubhaft fallen in die Zuständigkeit des Bundesministe -

riums für Inneres.

 

Zu 7:

 

Nein.