2609/AB XXI.GP
Eingelangt am: 23.08.2001
BM für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Hannes Jarolim Genossinnen und Genossen
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Aussage Ing. Peter Westentha -
ler gegenüber Dr. Roland Adrowitzer“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Eine Verletzung der Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes durch die
angesprochene Äußerung des Ing. Peter Westenthaler, den Dienstvertrag eines
ORF - Redakteurs veröffentlichen zu wollen, kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil durch das bloße Ankündigen einer Veröffentlichung das Delikt nach § 51 Daten -
schutzgesetz nicht verwirklicht werden kann.
Zu 2:
Ausgehend von der Annahme, dass sich der Dienstvertrag des in der Anfrage
bezeichneten Redakteurs im Rahmen des im Arbeitsleben Üblichen bewegt, kann in
der Ankündigung, diesen zu veröffentlichen, eine Verletzung an der Ehre oder am
Vermögen nicht erblickt werden. Die Tatbestände der gefährlichen Drohung oder der
versuchten Nötigung sind daher schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.
Zu 3:
Inwieweit das Recht auf freie Meinungsäußerung durch eine Ankündigung, einen
Dienstvertrag zu veröffentlichen verletzt
sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.
Zu 4 bis 6:
Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft Wien bereits aus Anlass der
parlamentarischen Anfrage mit dem zutreffenden Ergebnis geprüft, dass kein straf -
rechtlich relevantes Verhalten nach dem Datenschutzgesetz oder dem Strafgesetz -
buch vorliegt.