2609/AB XXI.GP

Eingelangt am: 23.08.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Hannes Jarolim Genossinnen und Genossen

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Aussage Ing. Peter Westentha -

ler gegenüber Dr. Roland Adrowitzer“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Eine Verletzung der Strafbestimmung des Datenschutzgesetzes durch die

angesprochene Äußerung des Ing. Peter Westenthaler, den Dienstvertrag eines

ORF - Redakteurs veröffentlichen zu wollen, kommt schon deshalb nicht in Betracht,

weil durch das bloße Ankündigen einer Veröffentlichung das Delikt nach § 51 Daten -

schutzgesetz nicht verwirklicht werden kann.

 

Zu 2:

Ausgehend von der Annahme, dass sich der Dienstvertrag des in der Anfrage

bezeichneten Redakteurs im Rahmen des im Arbeitsleben Üblichen bewegt, kann in

der Ankündigung, diesen zu veröffentlichen, eine Verletzung an der Ehre oder am

Vermögen nicht erblickt werden. Die Tatbestände der gefährlichen Drohung oder der

versuchten Nötigung sind daher schon in objektiver Hinsicht nicht erfüllt.

 

Zu 3:

Inwieweit das Recht auf freie Meinungsäußerung durch eine Ankündigung, einen

Dienstvertrag zu veröffentlichen verletzt sein soll, kann ich nicht nachvollziehen.

Zu 4 bis 6:

 

Der Sachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft Wien bereits aus Anlass der

parlamentarischen Anfrage mit dem zutreffenden Ergebnis geprüft, dass kein straf -

rechtlich relevantes Verhalten nach dem Datenschutzgesetz oder dem Strafgesetz -

buch vorliegt.