2615/AB XXI.GP
Eingelangt am: 24.08.2001
BM für Landesverteidigung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde haben am
26. Juni 2001 unter der Nr. 2596/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be -
treffend „Draken - Kunstflüge in Oberösterreich“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie
folgt:
Bevor ich auf die konkreten Einzelfragen eingehe, erscheint mir eine wichtige Klarstellung
zum Stichwort ,,Kunstflüge“ durch Militärluftfahrzeuge notwendig: So gehen die Anfrage -
steher von der irrigen Annahme aus, Flugmanöver, die im zivilen Bereich üblicherweise
dem ,,Kunstflug“ zugeordnet werden, wären von fragwürdigem militärischen Wert. Tat -
sächlich gehören aber derartige Flugmanöver zum unverzichtbaren Instrumentarium des mi -
litärischen Einsatzes. Im Unterschied zum zivilen Flugbetrieb sind daher solche Manöver für
Militärpiloten eine Einsatzaufgabe und nur in besonderen Fällen eine Präsentationsform ge -
genüber Publikum.
Die Übung einer Abfolge von Flugmanövern, wie sie bei einer Flugschau vorgeführt wer -
den, erfolgt daher im Rahmen des unverzichtbaren, einsatzbezogenen Pilotentrainings. Der -
artige Flüge dienen ebenso wie irgendeine andere Übungsabfolge der Einsatzfähigkeit. Die
Annahme, es handle sich dabei um Übungen, die nichtmilitärischen Aufgaben dienen, trifft
somit keineswegs zu.
Im militärischen Einsatz sind Flugmanöver sowohl in großen Höhen als auch in Bodennähe
erforderlich, weil militärische Bedrohungen in allen Flughöhen möglich sind. Das Bun -
desheer ist dabei selbstverständlich bemüht, die unvermeidbaren Belastungen der Anrainer
so gering wie möglich zu halten.
Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Am 17. Mai wurden am Flughafen Hörsching Flugmanöver im Sinne meiner einleitenden
Erläuterungen geübt, wobei die für Militärluftfahrzeuge geltenden luftfahrtrechtlichen Vor -
schriften eingehalten wurden. Im Zuge der notwendigen An - und Abflugmanöver wurden
hiebei naturgemäß auch angrenzende Siedlungsgebiete überflogen.
Eine Veröffentlichung von Aufzeichnungen der Luftraumüberwachung ist aus militärischen
Gründen grundsätzlich nicht möglich. Hinsichtlich der Einsichtnahme in besonderen Fällen
sind aber nach den mir vorliegenden Informationen derzeit Gespräche auf regionaler Ebene
im Gange, die zu einem Vorschlag führen sollen, der allen Interessen ausreichend Rechnung
trägt.
Zu 4 und 5:
Zur Notwendigkeit derartiger Übungen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.
Auch in Zeiten knappster Budgetmittel muss ein Mindestmaß an Übungsflügen aufrecht er -
halten werden.
Der Übungsraum Flughafen Hörsching ergibt sich aus dem Umstand, daß der militärische
Übungsbetrieb auf die einzelnen Militärflughäfen österreichweit aufgeteilt wird.
Zu 6:
Zur militärischen Notwendigkeit dieser Flugmanöver verweise ich nochmals auf meine ein -
leitenden Ausführungen, hinsichtlich der Veröffentlichung von Aufzeichnungen über die
Flugbewegungen auf die diesbezüglichen
Ausführungen zu den Fragen 1 bis 3.
Zu 7 und 8:
Die Bewertung des seinerzeitigen nicht militärischen - Vorhabens durch das Land Ober -
österreich betrifft nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts, sodass sieh daraus keine Kon -
sequenzen für den militärischen Flugbetrieb ergeben.
Zu 9:
Wie schon erwähnt, ist die Übung von Flugmanövern, deren Beherrschung im militärischen
Einsatz erforderlich ist, unumgänglicher Bestandteil der Ausbildung von Militärpiloten. Da -
her wird es auch in Zukunft notwendig sein, solche Übungen durchzuführen.
Zu 10:
Nach den mir vorliegenden Aufzeichnungen fanden im genannten Gebiet seit Anfang 2001
48 Flugbewegungen mit Draken und 2.019 Flugbewegungen mit Saab105 statt. Diese Flug -
bewegungen (überwiegend Starts oder Landungen) beschränkten sich, von einzelnen Aus -
nahmefällen abgesehen, auf den Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ich bitte um
Verständnis, dass eine einzelweise Aufschlüsselung der Flugbewegungen den Rahmen einer
parlamentarischen Anfragebeantwortung sprengen würde.
Zu 11:
Nein.
Zu 12:
Hiefür besteht keine Veranlassung. Im Übrigen ist die Kostentragung im Zusammenhang
mit Gerichtsverfahren, die den Bund betreffen, ausreichend geregelt.