2615/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.08.2001

BM für Landesverteidigung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde haben am

26. Juni 2001 unter der Nr. 2596/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage be -

treffend „Draken - Kunstflüge in Oberösterreich“ gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie

folgt:

 

Bevor ich auf die konkreten Einzelfragen eingehe, erscheint mir eine wichtige Klarstellung

zum Stichwort ,,Kunstflüge“ durch Militärluftfahrzeuge notwendig: So gehen die Anfrage -

steher von der irrigen Annahme aus, Flugmanöver, die im zivilen Bereich üblicherweise

dem ,,Kunstflug“ zugeordnet werden, wären von fragwürdigem militärischen Wert. Tat -

sächlich gehören aber derartige Flugmanöver zum unverzichtbaren Instrumentarium des mi -

litärischen Einsatzes. Im Unterschied zum zivilen Flugbetrieb sind daher solche Manöver für

Militärpiloten eine Einsatzaufgabe und nur in besonderen Fällen eine Präsentationsform ge -

genüber Publikum.

 

Die Übung einer Abfolge von Flugmanövern, wie sie bei einer Flugschau vorgeführt wer -

den, erfolgt daher im Rahmen des unverzichtbaren, einsatzbezogenen Pilotentrainings. Der -

artige Flüge dienen ebenso wie irgendeine andere Übungsabfolge der Einsatzfähigkeit. Die

Annahme, es handle sich dabei um Übungen, die nichtmilitärischen Aufgaben dienen, trifft

somit keineswegs zu.

Im militärischen Einsatz sind Flugmanöver sowohl in großen Höhen als auch in Bodennähe

erforderlich, weil militärische Bedrohungen in allen Flughöhen möglich sind. Das Bun -

desheer ist dabei selbstverständlich bemüht, die unvermeidbaren Belastungen der Anrainer

so gering wie möglich zu halten.

 

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 bis 3:

 

Am 17. Mai wurden am Flughafen Hörsching Flugmanöver im Sinne meiner einleitenden

Erläuterungen geübt, wobei die für Militärluftfahrzeuge geltenden luftfahrtrechtlichen Vor -

schriften eingehalten wurden. Im Zuge der notwendigen An -  und Abflugmanöver wurden

hiebei naturgemäß auch angrenzende Siedlungsgebiete überflogen.

 

Eine Veröffentlichung von Aufzeichnungen der Luftraumüberwachung ist aus militärischen

Gründen grundsätzlich nicht möglich. Hinsichtlich der Einsichtnahme in besonderen Fällen

sind aber nach den mir vorliegenden Informationen derzeit Gespräche auf regionaler Ebene

im Gange, die zu einem Vorschlag führen sollen, der allen Interessen ausreichend Rechnung

trägt.

 

Zu 4 und 5:

 

Zur Notwendigkeit derartiger Übungen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Auch in Zeiten knappster Budgetmittel muss ein Mindestmaß an Übungsflügen aufrecht er -

halten werden.

 

Der Übungsraum Flughafen Hörsching ergibt sich aus dem Umstand, daß der militärische

Übungsbetrieb auf die einzelnen Militärflughäfen österreichweit aufgeteilt wird.

 

Zu 6:

 

Zur militärischen Notwendigkeit dieser Flugmanöver verweise ich nochmals auf meine ein -

leitenden Ausführungen, hinsichtlich der Veröffentlichung von Aufzeichnungen über die

Flugbewegungen auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den Fragen 1 bis 3.

Zu 7 und 8:

Die Bewertung des seinerzeitigen nicht militärischen - Vorhabens durch das Land Ober -

österreich betrifft nicht den Vollzugsbereich meines Ressorts, sodass sieh daraus keine Kon -

sequenzen für den militärischen Flugbetrieb ergeben.

 

Zu 9:

Wie schon erwähnt, ist die Übung von Flugmanövern, deren Beherrschung im militärischen

Einsatz erforderlich ist, unumgänglicher Bestandteil der Ausbildung von Militärpiloten. Da -

her wird es auch in Zukunft notwendig sein, solche Übungen durchzuführen.

 

Zu 10:

Nach den mir vorliegenden Aufzeichnungen fanden im genannten Gebiet seit Anfang 2001

48 Flugbewegungen mit Draken und 2.019 Flugbewegungen mit Saab105 statt. Diese Flug -

bewegungen (überwiegend Starts oder Landungen) beschränkten sich, von einzelnen Aus -

nahmefällen abgesehen, auf den Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr. Ich bitte um

Verständnis, dass eine einzelweise Aufschlüsselung der Flugbewegungen den Rahmen einer

parlamentarischen Anfragebeantwortung sprengen würde.

 

Zu 11:

 

Nein.

 

Zu 12:

 

Hiefür besteht keine Veranlassung. Im Übrigen ist die Kostentragung im Zusammenhang

mit Gerichtsverfahren, die den Bund betreffen, ausreichend geregelt.