2617/AB XXI.GP
Eingelangt am: 24.08.2001
BM für Finanzen
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2605/J vom 27. Juni 2001 der
Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Genossen, betreffend „Gleich viel Recht für gleich
viel Liebe“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 3., 8. und 9.:
Ich verweise auf die Antwort des Bundeskanzlers auf die gleichlautend an ihn gerichteten
Fragen der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2603/J.
Zu 4.:
Im Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es verschiedene Regelungen, die einerseits an die
Ehe und anderseits an „andere Partnerschaften“ anknüpfen. Andere Partnerschaften liegen
nach der geltenden Rechtslage in diesem Fall aber nur dann vor, wenn einer der beiden
Partner mindestens ein Kind hat. Das Kind muss nicht aus der Partnerschaft stammen.
Daher stehen beispielsweise im Falle einer Lebensgemeinschaft von heterosexuellen
Partnern ohne Kind die im Einkommensteuergesetz für Partnerschaften vorgesehenen
Begünstigungen (vor allem der Alleinverdienerabsetzbetrag und der daraus resultierende
Sonderausgaben - Erhöhungsbetrag) nicht
zu.
Eine Abweichung von diesem Grundsatz besteht bei der Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG). Dort
wird auf Personen abgestellt, die „mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher
Gemeinschaft leben“. Diese Bestimmung betrifft auch Lebensgemeinschaften ohne Kind.
Die Auswirkung dieser Bestimmung ist einerseits eine geringfügige Erhöhung des für den
Anspruch auf Mietzinsbeihilfe maßgeblichen Einkommens - Höchstbetrages, andererseits
muss aber das Einkommen des Lebensgefährten in das Familieneinkommen einbezogen
werden.
Im Bereich des Erbschafts - und Schenkungssteuergesetzes fällt der Ehegatte unter die
Steuerklasse I, Lebensgefährten fallen unter die Steuerklasse V, und zwar unabhängig vom
Vorhandensein eines Kindes.
In der Bundesabgabenordnung wird derzeit beim Begriff des "Angehörigen“ (§ 25 BAO)
lediglich auf den Ehegatten abgestellt, Partner aus Lebensgemeinschaften sind nicht
Angehörige im Sinne der Bundesabgabenordnung. Allerdings ist im Ende Juli 2001 zur
Begutachtung versandten Entwurf eines Abgabenrechtsmittelreformgesetzes eine
Erweiterung des Angehörigenbegriffes analog zur Bestimmung des § 72 Strafgesetzbuch
auf alle Arten von Lebensgemeinschaften - also sowohl heterosexuelle als auch
homosexuelle - vorgesehen. Damit besteht künftig für diesen Personenkreis das derzeit nur
Ehepartnern eingeräumte Aussageverweigerungsrecht.
Zu 5. und 6.:
Sollte es sich ergeben, dass eine gesetzliche Regelung in meinem Vollzugsbereich sachlich
nicht gerechtfertigt ist, bin ich selbstverständlich bereit, mich - unter Berücksichtigung
internationaler Entwicklungen und Erfahrungen - für deren Beseitigung auf sachlich
adäquate Weise einzusetzen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 4.
Zu 7.:
Ich verweise auf die Ausführungen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten in
deren Antwort auf die gleichlautende schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2604/J.
Zu 10.:
Hinsichtlich dieser Frage wird auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz in
dessen Antwort zur gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2607/J
verwiesen.
Zu 11.:
Die Frage der Abhaltung einer parlamentarischen Enquete oder eines öffentlichen Hearings
über den Gegenstand der vorliegenden Anfrage stellt keine Angelegenheit der Vollziehung
dar, sondern ist im parlamentarischen Bereich zu entscheiden.