2617/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.08.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2605/J vom 27. Juni 2001 der

Abgeordneten Theresia Haidlmayr und Genossen, betreffend „Gleich viel Recht für gleich

viel Liebe“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 3., 8. und 9.:

Ich verweise auf die Antwort des Bundeskanzlers auf die gleichlautend an ihn gerichteten

Fragen der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2603/J.

 

Zu 4.:

Im Einkommensteuergesetz (EStG) gibt es verschiedene Regelungen, die einerseits an die

Ehe und anderseits an „andere Partnerschaften“ anknüpfen. Andere Partnerschaften liegen

nach der geltenden Rechtslage in diesem Fall aber nur dann vor, wenn einer der beiden

Partner mindestens ein Kind hat. Das Kind muss nicht aus der Partnerschaft stammen.

Daher stehen beispielsweise im Falle einer Lebensgemeinschaft von heterosexuellen

Partnern ohne Kind die im Einkommensteuergesetz für Partnerschaften vorgesehenen

Begünstigungen (vor allem der Alleinverdienerabsetzbetrag und der daraus resultierende

Sonderausgaben - Erhöhungsbetrag) nicht zu.

Eine Abweichung von diesem Grundsatz besteht bei der Mietzinsbeihilfe (§ 107 EStG). Dort

wird auf Personen abgestellt, die „mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher

Gemeinschaft leben“. Diese Bestimmung betrifft auch Lebensgemeinschaften ohne Kind.

Die Auswirkung dieser Bestimmung ist einerseits eine geringfügige Erhöhung des für den

Anspruch auf Mietzinsbeihilfe maßgeblichen Einkommens - Höchstbetrages, andererseits

muss aber das Einkommen des Lebensgefährten in das Familieneinkommen einbezogen

werden.

 

Im Bereich des Erbschafts -  und Schenkungssteuergesetzes fällt der Ehegatte unter die

Steuerklasse I, Lebensgefährten fallen unter die Steuerklasse V, und zwar unabhängig vom

Vorhandensein eines Kindes.

 

In der Bundesabgabenordnung wird derzeit beim Begriff des "Angehörigen“ (§ 25 BAO)

lediglich auf den Ehegatten abgestellt, Partner aus Lebensgemeinschaften sind nicht

Angehörige im Sinne der Bundesabgabenordnung. Allerdings ist im Ende Juli 2001 zur

Begutachtung versandten Entwurf eines Abgabenrechtsmittelreformgesetzes eine

Erweiterung des Angehörigenbegriffes analog zur Bestimmung des § 72 Strafgesetzbuch

auf alle Arten von Lebensgemeinschaften - also sowohl heterosexuelle als auch

homosexuelle - vorgesehen. Damit besteht künftig für diesen Personenkreis das derzeit nur

Ehepartnern eingeräumte Aussageverweigerungsrecht.

 

Zu 5. und 6.:

Sollte es sich ergeben, dass eine gesetzliche Regelung in meinem Vollzugsbereich sachlich

nicht gerechtfertigt ist, bin ich selbstverständlich bereit, mich - unter Berücksichtigung

internationaler Entwicklungen und Erfahrungen - für deren Beseitigung auf sachlich

adäquate Weise einzusetzen. Im Übrigen verweise ich auf meine Antwort zu Frage 4.

 

Zu 7.:

Ich verweise auf die Ausführungen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten in

deren Antwort auf die gleichlautende schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2604/J.

 

Zu 10.:

Hinsichtlich dieser Frage wird auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz in

dessen Antwort zur gleichlautenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2607/J

verwiesen.

Zu 11.:

Die Frage der Abhaltung einer parlamentarischen Enquete oder eines öffentlichen Hearings

über den Gegenstand der vorliegenden Anfrage stellt keine Angelegenheit der Vollziehung

dar, sondern ist im parlamentarischen Bereich zu entscheiden.