2622/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.08.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2636/J betreffend

Neustrukturierung der österreichischen Gastwirtschaft, welche die Abgeordneten O -

berhaidinger und Genossen am 04.07.2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage kann nur eine Angelegenheit der Voll -

ziehung aus dem Zuständigkeitsbereicht der Bundesregierung bzw. eines ihrer Mit -

glieder sein. Bei Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen zwischen der OMV AG

sowie allen Landes - und Kommunalversorgern handelt es sich um Angelegenheiten,

welche die Geschäftspolitik von Unternehmen betreffen, auf die der Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit keinen Einfluss hat.

 

Antwort zu den Punkten 7 und 8 der Anfrage:

 

Bereits mit dem Gaswirtschaftsgesetz, BGBI I Nr. 121/2000 wurden die ersten

Schritte zur Voll - Liberalisierung des österreichischen Erdgasmarktes gesetzt. Eine

Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz wird derzeit vom Bundesministerium für Wirt -

schaft und Arbeit ausgearbeitet und umfasst die noch zu treffenden organisatori -

schen und technischen Maßnahmen für den zweiten Schritt der Voll - Liberalisierung.

Der Entwurf dieser Novelle wird im Herbst 2001 zur Begutachtung ausgesendet wer -

den.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Artikel 22 der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Erd -

gasbinnenmarktrichtlinie) macht den Mitgliedstaaten lediglich zur Pflicht, „geeignete

und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung

von Transparenz zu schaffen, um den Missbrauch von marktbeherrschenden Stel -

lungen, insbesondere zum Nachteil der Verbraucher, und Verdrängungspraktiken zu

verhindern“. Das Ratsdokument 7218/01 ENER 36 CODEC 381 enthält neben der

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Vollen -

dung des Energiebinnenmarktes auch einen Vorschlag für eine Richtlinie des Euro -

päischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und

98/30/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und den

Erdgasbinnenmarkt. Durch die vorgeschlagenen Änderungen würde der Artikel 22

der Erdgasbinnenmarktrichtlinie folgende Fassung erhalten:

 

 

 

"Artikel 22

 

(1) Die Mitgliedstaaten richten nationale Regulierungsbehörden ein. Diese sind

     völlig unabhängig von den Interessen der Erdgaswirtschaft. Sie nehmen

     mindestens die folgenden Aufgaben in alleiniger Zuständigkeit wahr:

 

     a) Festlegung oder Genehmigung der Bedingungen für den Anschluss an

         und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für

         die Fernleitung und die Verteilung, sowie der Bedingungen und Tarife für

         den Zugang zu LNG - Anlagen,

 

     b) Festlegung von Regeln für das Management und die Zuweisung von

         Verbindungskapazitäten in Zusammenarbeit mit der nationalen Regulie -

         rungsbehörde oder den nationalen Regulierungsbehörden der Mitglied -

         staaten, zu denen Verbindungen bestehen,

 

     c) Festlegung oder Genehmigung etwaiger Mechanismen zur Behebung

         von Kapazitätsengpässen im nationalen Erdgasnetz.

 

     d) Sicherstellung der Einhaltung der in Artikel 3 Absätze 3 und 4, aufge -

         führten Erfordernisse.

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen die notwendigen wirksamen Mechanismen für

     die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um

     den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen zum Nachteil insbe -

     sondere der Verbraucher und Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese

     Mechanismen tragen den Bestimmungen des EG - Vertrags, im besonderen

     Artikel 82, Rechnung.

 

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei Verstößen gegen die in

     dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften die notwendi -

     gen Schritte, einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwal -

     tungs - und Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder ju -

     ristischen Personen eingeleitet werden."

 

 

Die zuständigen Institutionen der Europäischen Union haben mit den Diskussionen

dieses Kommissionsvorschlages begonnen.

 

Unabhängig von der Erdgasbinnenmarktrichtlinie und den Ergebnissen der Diskussi -

onen zum Kommissionsentwurf zur Änderung dieser Direktive wurde in Österreich

mit Art. 2 § 4 Energieliberalisierungsgesetz verankert, dass längstens bis zum

1. Oktober 2002 eine unabhängiger Gasregulierungsbehörde einzurichten ist. Nähe -

re Bestimmungen über die Errichtung und die Aufgaben dieser Behörde werden in

der Novelle zum Gaswirtschaftsgesetz ihre Berücksichtigung finden.