2623/AB XXI.GP

Eingelangt am: 24.08.2001

 

BUNDESMINISTERIUM für

WIRTSCHAFT und ARBEIT

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2637/J betreffend

die arbeitsmarkt - und sozialpolitischen Auswirkungen der Liberalisierung des Ener -

giesektors für die Arbeitnehmer, welche die Abgeordneten Oberhaidinger und Ge -

nossen am 04.07.2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 der Anfrage:

 

Die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt bei der angestrebten Liberalisierung des

Energiesektors waren Gegenstand von Beratungen innerhalb der Europäischen U -

nion. Im Zeitraum von 1990 bis 1998 wurden aufgrund des technischen Fortschritts

und dem vermehrten Outsourcen von Funktionsbereichen EU - weit rd. 250.000 Stel -

len im Energiebereich eingespart. Eine weitere Reduktion der Arbeitsplätze um 25 %

bis zum Jahre 2003 wird erwartet. Jedoch werden die im Zuge des zunehmenden

Wettbewerbs gesteigerte Effizienz (besserer Personaleinsatz führt zu höherer Ar -

beitsproduktivität und effizienteren Unernehmen), die niedrigeren Strompreise und

auch die Möglichkeiten, die aus der Einführung neuer umweltfreundlicher Technolo -

gien resultieren, auf lange Sicht die Beschäftigung als Ganzes in der EU steigern.

 

Eine Studie der Europäischen Kommission kam zum Ergebnis, dass die Umstruktu -

rierungen in den Betrieben sozial verträglich erfolgen und die Arbeitsplätze in den

Bereichen Informations - und Kommunikationstechnologie, Marketing, Kundendienst,

Contracting, Projektmanagement sowie Energie - und Stromhandel zunehmen.

 

In Umsetzung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor -

schriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens - oder Betriebstei -

len vom 14. Februar 1977 wurden im Jahre 1993 die innerstaatlichen Regelungen

über das rechtliche Schicksal von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübergängen im

Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetz (AVRAG) geschaffen.

 

Diese Regelungen bezwecken den Schutz von Ansprüchen von Arbeitnehmern bei

Änderungen in den Unternehmensstrukturen, die sich aus der Übertragung von Un -

ternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen oder durch Verschmelzung von Unterneh -

men ergeben.

 

Der Vorstand, welcher ein Unternehmen leitet, hat dies in eigener Verantwortung so

zu tun, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen

der Aktionäre, der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit erfordert. Unternehmen mit

Gewinnen sind am Markt aufgrund ihres Managements erfolgreich. Die politische

Leitungs - oder Anleitungsbefugnis endet in einem privatwirtschaftlich geführten Un -

ternehmen dort, wo zum Wohle der Allgemeinheit, Mitarbeiter und Wirtschaftlichkeit

das Gesetz Vorschriften zu deren Schutz vorsieht. Aus diesem Grunde steht dem

Vorstand die alleinige Geschäftsführungskompetenz zu.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

In den Zielvorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit finden sich

die aktiven Maßnahmen zur Qualifizierung im weitesten Sinne mit dem Ziel der Ver -

ringerung von Arbeitslosigkeit, zur Sicherung der Beschäftigten und zur Unterstüt -

zung der Arbeitsaufnahme sowie von Bereitstellung geeigneter Arbeitskräfte für die

Wirtschaft.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Seitens des Arbeitsmarktservices wird sichergestellt, dass ältere Menschen länger

im Arbeitsprozess verbleiben können bzw. Rückkehr in den Arbeitsprozess bestmög -

lichst gefördert wird, und zwar unter Einsatz des gesamten arbeitsmarktpolitischen

Instrumentariums (z.B. Verhinderung des Abbaus von Beschäftigten, Intensivierung

der Vermittlung, Verkürzung der Arbeitslosigkeit durch frühzeitigen Maßnahmen - und

Instrumenteneinsatz, Qualifizierung, etc).

 

Um die Weiterbildung älterer Arbeitnehmer ab 45 zu fördern, wird das Weiterbil -

dungsgeld bei Inanspruchnahme der Bildungskarenz auf die Höhe ihres Arbeitslo -

sengeldes mit der Höhe des Karenzgeldes als Untergrenze angehoben und die Be -

zugsdauer von Arbeitslosengeld um die Dauer von Schulungsmaßnahmen verlän -

gert.

 

Das Bonus - Malus - System bei Einstellung älterer Arbeitskräfte wurde dadurch ver -

bessert, als bereits bei Einstellung von Personen über 50 Jahre der Dienstgeberbei -

trag zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze entfällt und der Grundbetrag zur Be -

rechnung des Malus (bei Auflösung des Dienstverhältnisses einer Person ab 50 Jah -

re, die mindestens 10 Jahre beschäftigt war) verdoppelt wurde.

 

Zur Erreichung des Zieles der Erhöhung der Arbeitsmarktchancen von Älteren wur -

den altersspezifische Diskriminierungen bei der Entgegennahme der Besetzung von

offenen Stellen entgegengewirkt und insbesondere Unterstützungsmaßnahmen und

die Gewährung von Eingliederungsbeihilfen forciert. Es wird den älteren Arbeitneh -

mern ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Das heißt, die Strei -

chung der Ruhensbestimmungen bei Altersrenten ermöglicht den Bezug der Rente

und die gleichzeitige Ausübung einer Erwerbstätigkeit.