2624/AB XXI.GP
Eingelangt am: 24.08.2001
Die Bundesministerin
für auswärtige Angelegenheiten
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia HAIDLMAYR, Ulrike LUNACEK, Freundinnen
und Freunde haben am 27. Juni 2001 unter der Nr. 2604/J - NR/2001 an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Gleich viel Recht für gleich viel Liebe"
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3, 6, 9 bis 11:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundes im Bereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Zu den Fragen 4 und 5:
Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ist von
der gegenständlichen Anfrage nur hinsichtlich der Vollziehung des Bundsgesetzes über
Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes Statut, BGBI. I Nr.129/1999,
betroffen, das in seinen §§ 9,19 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 1, 27 und 30 auch auf
Familienangehörige der Bediensteten des auswärtigen Dienstes abstellt und darunter
deren Ehegattinnen und Kinder versteht, was seinen Grund darin hat, dass das Dienst -
und Besoldungsrecht des Bundes im allgemeinen auch auf dieser Definition des Begriffs
„Familienangehörige" fußt. An dieser Definition wird sich das „Statut“ auch in Hinkunft
orientieren müssen
Zur Frage 7:
Gemäß der Satzung des Europarates (siehe BGBI. Nr.121/1956) handelt es sich nicht um
eine „Entschließung des Europarates“, sondern um eine Empfehlung der
Parlamentarischen Versammlung, die keinen bindenden Beschluß darstellt. Die
Mitgliedstaaten des Europarates haben einen breiten Handlungsspielraum, Empfehlungen
innerstaatlich in Erwägung zu ziehen.
Die Empfehlung 1474 (2000) der Parlamentarischen Versammlung vom 26. September
2000 liegt derzeit noch dem Ministerkomitee des Europarates zur Erörterung vor. Nach
Vorliegen diesbezüglicher Beschlüsse des Ministerkomitees wird das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten diese zusätzlich zur gegenständlichen Empfehlung der
Parlamentarischen Versammlung an die für die Materie in Österreich zuständigen
Ressorts weiterleiten. Die Beurteilung, ob und inwieweit in der Folge konkrete
innerstaatliche Maßnahmen erforderlich sind, fällt nicht in die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Zur Frage 8:
Bezüglich dieser Frage wird auf die Ausführungen des Bundeskanzlers in seiner
Antwort zur gleichlautenden Anfrage Nr. 2603/J - NR/2001 verwiesen.