2632/AB XXI.GP

Eingelangt am: 30.08.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

für LAND - und FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde ha -

ben am 2.7.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2613/J betreffend

"Verkehrslösung im Ennstal durch Umweltmediation“ gerichtet. Ich beehre mich,

diese wie folgt zu beantworten:

 

ad 1, 3 und 4

Die Einbeziehung des Bundes in ein Mediationsverfahren zur Lösung des angespro -

chenen Verkehrsproblems wäre im Zuge der Einleitung desselben zu prüfen.

 

ad 2 und 5

Bisher ist weder bei der Vorbereitung des Mediationsverfahrens noch bei der Korri -

doruntersuchung eine Einbindung meines Ressorts erfolgt.

 

ad 6

Grundsätzliche Überlegungen zur Lösung von Verkehrsproblemen, wie sie in einer

Korridoruntersuchung angestellt werden, sollten jedenfalls verkehrsträgerübergrei -

fend erfolgen.

 

Meinen Informationen zufolge bereitet das Bundesministerium für Verkehr, Innova -

tion und Technologie derzeit die Ausschreibung einer verkehrsträgerübergreifenden

Korridoruntersuchung vor. Mit der Fertigstellung dieser Studie wird im Herbst 2002

gerechnet. Darüber hinaus darf ich auf die Beantwortung der parlamentarischen An -

frage Nr. 2612/J durch die Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Tech -

nologie verweisen.

 

ad 7, 8 und 9

Gerade die Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung, insbesondere potentieller

Konfliktparteien, sowie eine umfassende transparente Informationsbereitstellung ist

bei der Lösungsfindung für lokal wirksame Verkehrsprobleme sinnvoll.

 

ad 10

Gem. § 24a Abs. 1 UVP - G 2000 sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der Tras -

senverordnung zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Ergebnisse sind im Er -

mittlungsverfahren für UVP - pflichtige Bundesstraßenvorhaben zu berücksichtigen.

„Mediation kann Entscheidungsrelevanz entfalten, entscheidungskonstitutiv sind ihre

Ergebnisse grundsätzlich aber nicht“ (Ferz, Mediation und Verwaltungsrecht in Öster -

reich, Zeitschrift für Konfliktmanagement 2001, 24ff). Auch außerhalb eines behördli -

chen Verfahrens können die Ergebnisse der Mediation insoweit rechtliche Bedeutung

erlangen, als ihre Berücksichtigung in privatrechtlichen Verträgen zwischen Media -

tionsbeteiligten vereinbart wird.

 

ad 11

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Mai 1995 wurde die

wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der B 146 - Ennstalbundesstraße,

Abschnitt Stainach - Liezen erteilt.

 

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Bun -

desministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom

2.10.1996, ZI. 411.241/05 - I4/96 abgewiesen.

 

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.2.2000, ZI. 96/07/0225 - 19, ein -

gelangt am 2.6.2000, wurde dieser Berufungsbescheid aufgehoben.

Die sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergeben -

den verfahrens - und materiellrechtlichen Konsequenzen wurden in meinem Ressort

einer umfassenden rechtlichen und fachlichen Prüfung unterzogen; ein diesbezügli -

cher Ersatzbescheid wurde noch nicht erlassen. Dies gründet sich insbesondere

darin, dass seitens der Bundesstraßenverwaltung noch keine Vorstellung über den

nunmehr geplanten konkreten Trassenverlauf der B 146 - Ennstalbundesstraße mit -

geteilt wurden.

 

Die weiteren verfahrensrechtlichen Schritte werden nach Maßgabe der diesbezügli -

chen Vorstellungen der Bundesstraßenverwaltung umgehend eingeleitet werden.

Von "Säumigkeit“ meines Hauses kann daher nicht gesprochen werden.