2632/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.08.2001
BUNDESMINISTERIUM
für LAND - und FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT und WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde ha -
ben am 2.7.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2613/J betreffend
"Verkehrslösung im Ennstal durch Umweltmediation“ gerichtet. Ich beehre mich,
diese wie folgt zu beantworten:
ad 1, 3 und 4
Die Einbeziehung des Bundes in ein Mediationsverfahren zur Lösung des angespro -
chenen Verkehrsproblems wäre im Zuge der Einleitung desselben zu prüfen.
ad 2 und 5
Bisher ist weder bei der Vorbereitung des Mediationsverfahrens noch bei der Korri -
doruntersuchung eine Einbindung meines Ressorts erfolgt.
ad 6
Grundsätzliche Überlegungen zur Lösung von Verkehrsproblemen, wie sie in einer
Korridoruntersuchung angestellt werden, sollten jedenfalls verkehrsträgerübergrei -
fend erfolgen.
Meinen Informationen zufolge bereitet das Bundesministerium für Verkehr, Innova -
tion und Technologie derzeit die Ausschreibung einer verkehrsträgerübergreifenden
Korridoruntersuchung vor. Mit der Fertigstellung dieser Studie wird im Herbst 2002
gerechnet. Darüber hinaus darf ich auf
die Beantwortung der parlamentarischen An -
frage Nr. 2612/J durch die Frau Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Tech -
nologie verweisen.
ad 7, 8 und 9
Gerade die Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung, insbesondere potentieller
Konfliktparteien, sowie eine umfassende transparente Informationsbereitstellung ist
bei der Lösungsfindung für lokal wirksame Verkehrsprobleme sinnvoll.
ad 10
Gem. § 24a Abs. 1 UVP - G 2000 sind die Ergebnisse an die zur Erlassung der Tras -
senverordnung zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Ergebnisse sind im Er -
mittlungsverfahren für UVP - pflichtige Bundesstraßenvorhaben zu berücksichtigen.
„Mediation kann Entscheidungsrelevanz entfalten, entscheidungskonstitutiv sind ihre
Ergebnisse grundsätzlich aber nicht“ (Ferz, Mediation und Verwaltungsrecht in Öster -
reich, Zeitschrift für Konfliktmanagement 2001, 24ff). Auch außerhalb eines behördli -
chen Verfahrens können die Ergebnisse der Mediation insoweit rechtliche Bedeutung
erlangen, als ihre Berücksichtigung in privatrechtlichen Verträgen zwischen Media -
tionsbeteiligten vereinbart wird.
ad 11
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. Mai 1995 wurde die
wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der B 146 - Ennstalbundesstraße,
Abschnitt Stainach - Liezen erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des Bun -
desministers für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom
2.10.1996, ZI. 411.241/05 - I4/96 abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.2.2000, ZI. 96/07/0225 - 19, ein -
gelangt am 2.6.2000, wurde dieser Berufungsbescheid
aufgehoben.
Die sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ergeben -
den verfahrens - und materiellrechtlichen Konsequenzen wurden in meinem Ressort
einer umfassenden rechtlichen und fachlichen Prüfung unterzogen; ein diesbezügli -
cher Ersatzbescheid wurde noch nicht erlassen. Dies gründet sich insbesondere
darin, dass seitens der Bundesstraßenverwaltung noch keine Vorstellung über den
nunmehr geplanten konkreten Trassenverlauf der B 146 - Ennstalbundesstraße mit -
geteilt wurden.
Die weiteren verfahrensrechtlichen Schritte werden nach Maßgabe der diesbezügli -
chen Vorstellungen der Bundesstraßenverwaltung umgehend eingeleitet werden.
Von "Säumigkeit“ meines Hauses kann daher nicht gesprochen werden.