2633/AB XXI.GP
Eingelangt am: 30.08.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Lichtenberger, Freundinnen und Freunde ha -
ben am 4.7.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2649/J betreffend „un -
vollständige und schleppende Umsetzung des Immissionsschutzgesetzes (Luft), ins -
besondere in Tirol“ gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu beantworten:
ad 1
Die im Jahr 2000 registrierten Grenzwertüberschreitungen bei N02 (0,20 mg/m³ als
Halbstundenmittelwert) sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Schad - |
Bundesland/ |
Messstelle |
Anzahl der |
Max. |
Betrieb |
stoff |
Ballungsraum |
|
Überschrei - |
Konzentra- |
gemäß |
|
|
|
tungen |
tion |
IG - L* |
NO2 |
Oberösterreich |
Braunau |
1 |
0,212 mg/m³ |
ja |
|
|
Zentrum |
|
|
|
|
Salzburg |
Salzburg |
2 |
0,224 mg/m³ |
ja |
|
|
Mirabell - |
|
|
|
|
|
platz |
|
|
|
|
BR Wien |
Liesing |
1 |
0,211 mg/m³ |
nein |
|
BR Wien |
Hietzinger |
4 |
0,262 mg/m³ |
ja |
|
|
Kai |
|
|
|
|
BR Wien |
Tabor - |
1 |
0,207 mg/m³ |
ja |
|
|
straße |
|
|
|
*:Die Wiener Messstellen werden ab erst 3.4.2000 gemäß IG - L betrieben, die
Grenzwertüberschreitung in Liesing trat
vor diesem Termin auf.
Detailliertere Angaben zur Immissionssituation finden sich in dem vom Umweltbun -
desamt veröffentlichten „Jahresbericht 2000 der Luftgütemessung in Österreich“.
Die im Jahr 2001 (Stand Juli) registrierten Grenzwertüberschreitungen bei NO2 (0,20
mg/m³ als Halbstundenmittelwert) sind der Tabelle 2 zu entnehmen.
Tabelle 2: Bisherige Grenzwertüberschreitungen NO2 im Jahre 2001 (Stand: Juli
2001)
Schadstoff |
Messstelle |
Datum |
Anmerkung |
NO2 |
Wien Liesing |
15.1.2001 |
im Monatsbericht als singuläres Ereignis |
|
|
|
ausgewiesen |
NO2 |
Wien Stephans - |
21.6.2001 |
durch Emissionen eines Stromaggregats |
|
platz |
|
im Rahmen einer Veranstaltung am |
|
|
|
Stephansplatz |
ad 2 und 3
Eine Statuserhebung wurde mit 28. Februar 2001 vom Amt der Tiroler Landesregie -
rung erstellt und ist über Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.tirol.gv.at/umweltabteilung/downloads/statuserhebung.pdf
Die Überschreitungen wurden im März 2000 in einem Jahresbericht der Tiroler Lan -
desregierung ausgewiesen. Die Statuserhebung samt Anhängen wurde mit Begleit -
schreiben vom 28. März 2001 an mein Ressort übermittelt und langte am 5. April
2001 ein. Die Übermittlung ist als fristgerecht anzusehen; die Frage nach einer
Sanktionsmöglichkeit stellt sich daher in diesem Zusammenhang nicht.
ad 4 bis 6
Ich bin schriftlich an die betroffenen Landeshauptmänner (Steiermark, Oberöster -
reich, Tirol, Kärnten) herangetreten, wobei ich auf die Verpflichtung zur Erlassung
von Maßnahmenkatalogen hingewiesen und um Mitteilung ersucht habe, in welchem
Stadium sich die Vorarbeiten für die Maßnahmenkataloge befinden und welcher Zeit -
horizont für die Fertigstellung und Inkrafttreten vorgesehen ist. Im Schreiben an den
Landeshauptmann von Tirol habe ich auch meine
Unterstützung hinsichtlich der Vor -
schläge der betroffenen Bürgermeister, die diese brieflich an den Landeshauptmann
sowie an mich und andere Repräsentanten des Bundes gerichtet haben, zum Aus -
druck gebracht.
ad 7, 14, 15 und 20
Die Arbeiten zur Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs können erst nach Vorlie -
gen der Statuserhebung durchgeführt werden, da erst mit Vorlage der Statuserhe -
bung
• detaillierte Kenntnisse über Verursacher vorliegen,
• eine fundierte Abgrenzung des Sanierungsgebietes möglich ist,
• ökologisch wirksame, kosteneffiziente Maßnahmen identifiziert sind und
• gegebenenfalls zur Statuserhebung abgegebene Stellungnahmen berücksichtigt
werden können.
Es ist daher aus fachlicher Sicht grundsätzlich nachvollziehbar, dass zum jetzigen
Zeitpunkt noch kein fertiger Maßnahmenkatalog vorliegt, wobei allerdings die ent -
sprechenden Vorarbeiten in den nächsten Monaten abgeschlossen werden sollten.
Auch wenn das Immissionsschutzgesetz - Luft (IG - L) kein Zeitlimit für die Erlassung
eines Maßnahmenkatalogs angibt, sollte aus meiner Sicht aufgrund seriöser Vorar -
beiten ein Maßnahmenkatalog sobald als möglich erlassen werden.
Von einer "Säumigkeit“ bei der Umsetzung von Maßnahmen kann nicht gesprochen
werden.
ad 8 und 19
Der § 14 IG - L bietet die Möglichkeit, für Kraftfahrzeuge oder bestimmte Gruppen von
Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs sowie Ge -
schwindigkeitsbeschränkungen anzuordnen. Zusätzlich ist in einer mit 7. Juli 2001 in
Kraft getretenen Novelle des IG - L vorgesehen, dass in Fällen, bei denen die Status -
erhebung ergibt, dass die Maßnahmen
gemäß § 13 bis 16 IG - L voraussichtlich nicht
ausreichend sind, die Bundesregierung Maßnahmen zur Reduktion der verkehrsbe -
dingten Emissionen zu setzen habe.
ad 9
Die Möglichkeit der Erstellung nur einer Statuserhebung (und in der Folge nur eines
Maßnahmenkataloges) aufgrund mehrerer Überschreitungen eines Grenzwerts in ein
und der selben Region ist in § 8 Abs. 3 IG - L vorgesehen. Derzeit liegen meinem Haus
keine Informationen vor, ob zur Erreichung der Ziele des IG - L in Tirol die Ausarbei -
tung nur eines Maßnahmenkatalogs vorgesehen ist.
ad 10
Aufgrund der herrschenden Belastungssituation ist von einer entsprechenden Dring -
lichkeit der Maßnahmen auszugehen.
ad 11
Im Falle von Vomp ist die Ausarbeitung eines das gesamte Landesgebiet umfassen -
den Emissionskatasters nicht zwingend notwendig; es sollten jedoch angemessene
Erhebungen über das Ausmaß der erforderlichen Emissionsreduktionen durchgeführt
werden, wofür eine detaillierte Aufstellung der verkehrsbedingten Emissionen, gege -
benenfalls in Kombination mit Schadstoffausbreitungsrechnungen, von Vorteil ist.
ad 12 und 13
Da der Inhalt der Statuserhebung aus der Sicht meines Ressorts den Anforderungen
des § 8 Abs. 2 vollständig entspricht und eine ausreichende Grundlage für die Ab -
grenzung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets darstellt, war eine Stellungnahme
seitens meines Ressorts nicht erforderlich.
ad 16, 17 und 21
Im IG - L sind keine Sanktionen vorgesehen, falls ein Landeshauptmann bei der Er -
lassung eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 „säumig“ würde. Aus meiner Sicht
ist dies zur Beschleunigung der Abläufe
grundsätzlich auch nicht erforderlich, da ich
davon ausgehe, dass jeder Landeshauptmann im Interesse der Bevölkerung verant -
wortungsbewusst handelt und zu deren Schutz angemessene Maßnahmen im best -
möglichen Zeitrahmen festlegt.
ad 18
Aus meiner Sicht werden zur Sanierung der Immissionssituation in dem betroffenen
Gebiet auch verkehrsrelevante Maßnahmen in Betracht zu ziehen sein.
ad 22
Entsprechend der Grundkonzeption der Alpenkonvention als Rahmenvertrag sind die
Zielvorgaben in den Durchführungsprotokollen umzusetzen.
Zum Bereich „Luftreinhaltung“ liegt noch kein Protokoll vor. Es darf aber in diesem
Zusammenhang auf wichtige Konventionen innerhalb der UN - ECE verwiesen wer -
den, die in beispielhafter Art und Weise eine Reduktion von Schadstoffemissionen
und - belastungen vorsehen.
Ausgehend von der in der Alpenkonvention vorgegebenen Zielsetzung, Belastungen
und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs auf ein Maß
zu senken, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträg -
lich ist, enthält das Verkehrsprotokoll Bestimmungen, die die Reduktion von Schad -
stoffeinträgen einschließlich Lärmemissionen vorsehen (Artikel 2, Abs. 2, lit. j). Bei -
spielsweise wäre eine Verlagerung des Verkehrs - insbesondere des Güterverkehrs -
auf die Schiene, vor allem durch die Schaffung geeigneter Infrastrukturen und markt -
konformer Anreize zu forcieren.
Es darf jedoch festgehalten werden, dass das Verkehrsprotokoll noch nicht über die
nötige Anzahl an Ratifizierungen verfügt, die Basis für ein Inkrafttreten sind (Ratifika -
tion durch 3 Signatare).
Das "Bergwaldprotokoll“, das bislang noch nicht in Kraft getreten ist, verlangt wie -
derum, dass Luftschadstoffbelastungen schrittweise auf jenes Maß reduziert werden,
das für die Waldökosysteme nicht schädlich ist, wobei auch Belastungen und grenz -
überschreitende Luftschadstoffe miteinbezogen werden.
Die beiden Protokolle „Verkehr“ und "Bergwald" stellen einerseits weitestgehend be -
stehendes nationales Recht dar. Eine konkrete Reduktion von Emissionen und Im -
missionen auf Basis dieser bislang noch nicht verbindlichen Rechtsvorschriften ist
andererseits derzeit nicht ableitbar.