2640/AB XXI.GP

Eingelangt am: 31.08.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „das Strafausmaß bei Verstößen

gegen das Lebensmittelrecht“ gerichtet.

 

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Da diese Fragen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Justiz fallen, ersuche ich um Verständnis, dass ich von einer Beantwortung Abstand

nehme.

 

Zu 3:

Bei der Frage der Strafdrohungen ist das gesamte österreichische Rechtssystem

insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen gerichtlichem Strafrecht und Verwal -

tungsstrafrecht, zu berücksichtigen. Die Strafrahmen sind in dieses gewachsene

System eingebettet. Die gerichtlichen Strafdrohungen des LMG reichen bis zu drei

Jahren Freiheitsstrafe.

 

Derzeit bemühen sich das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generatio -

nen und das Bundesministerium für Justiz im Wege einer Subsidiaritätsklausel

sicherzustellen, dass das Strafgesetzbuch, insbesondere hinsichtlich des 7.

Abschnittes (gemeingefährliche strafbare Handlungen) künftig auch im lebensmittel -

rechtlichen Bereich zur Anwendung kommen kann. Mit dem vom Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen geplanten Tierarzneimittelkontrollgesetz -

das sich derzeit in Begutachtung befindet - sollen strengere Rahmenbedingungen

bezüglich Import, Besitz und Abgabe von Tierarzneimitteln für Nutztiere geschaffen

und der Vollzug optimiert werden.

 

Im Jahr 1999 kam es laut gerichtlicher Kriminalstatistik zu insgesamt 611

Verurteilungen nach dem Lebensmittelgesetz (§ 56: 2, § 57: 153, § 63:14 und § 64:

429 Verurteilungen).

 

Die Frage der Erhöhung der Verwaltungsstrafdrohungen fällt nicht in die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 4:

Zunächst ist zu betonen, dass gemäß § 82 LMG lediglich die §§ 56 bis 73 sowie

§ 48 LMG - soweit er sich auf das gerichtliche Strafverfahren bezieht - in den

Kompetenzbereich des Bundesministers für Justiz fallen.

 

Im LMG, wie auch in allen anderen Bereichen des gerichtlichen Strafrechts, gibt es

bei Vergehen (§ 17 StGB) keine Strafuntergrenzen. Die unabhängigen Gerichte

haben die Möglichkeit, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der mildernden

und erschwerenden Strafzumessungsgründe eine angemessene Strafe zu

verhängen; dieses einzelfallbezogene Ermessen der Gerichte sollte nicht eingeengt

werden.

 

Für die Verwaltungsstrafdrohungen, die nicht in meinen Kompetenzbereich fallen,

gilt diese Überlegung grundsätzlich ebenfalls, wobei auch verfassungsrechtliche

Bedenken gegen (höhere) Mindeststrafen zu berücksichtigen sind. Hier können

jedoch je nach Sachgebiet und Normadressat Mindeststrafen in Betracht kommen.

 

Zu 5:

Fragen der Umsetzung von geltendem EU - Recht in nationales Recht im Bereich des

LMG fallen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und

Generationen, allenfalls des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu 6:

Im Bereich der Futter - und (Tier - ) Arzneimittel kommt die Zuständigkeit der Gerichte -

wie bereits zu Frage 3 ausgeführt - derzeit kaum zum Tragen.

Hinweise auf Informationsdefizite von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwäl -

tinnen und Staatsanwälten im Bereich des Lebens -, Futtermittel - sowie Arzneimittel -

rechts liegen dem Bundesministerium für Justiz bislang nicht vor.

 

Sollte sich ein Fortbildungsbedarf auf diesem speziellen Rechtsgebiet - insbeson -

dere auf Grund neuer gesetzlicher Regelungen - ergeben, wird dem genannten

Personenkreis ein entsprechendes Fortbildungsangebot zur Verfügung gestellt

werden.

 

Zu 7:

Dem Bundesministerium für Justiz liegt nur der Entwurf des Tierarzneimittelkontroll -

gesetzes vor, das keinen Vorschlag einer Ausweitung des Verbandsklagerechts

beinhaltet.

 

Zu 8:

Gemäß § 69 Abs. 1 LMG haftet der Betriebsinhaber für Geldstrafen, Kosten der

Urteilsveröffentlichung und für „als Bereicherung abgeschöpfte“ Geldbeträge (§ 20

StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes

wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden

ist, es sei denn, dass der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der

dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.

 

Weitere Überlegungen werden im Rahmen der in meinem Ressort in Vorbereitung

stehenden legislativen Maßnahmen zur Verantwortlichkeit juristischer Personen

angestellt.

 

Zu 9:

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für soziale

Sicherheit und Generationen.

 

Zu 10:

Wie bereits den Äußerungen zahlreicher Experten - auch in der parlamentarischen

Enquete - Kommission „Die Reaktionen auf strafbares Verhalten in Österreich, ihre

Angemessenheit, ihre Effizienz, ihre Ausgewogenheit“ - zu entnehmen war, wäre es

zweckmäßig, die Befugnisse der zuständigen Lebensmittelaufsichtsorgane in der in

der Frage angesprochenen Richtung zu erweitern, weshalb dieser Vorschlag aus

meiner Sicht zu begrüßen ist. Durch entsprechende Befugnisse und effiziente

Kontrollen könnten die bestehenden Möglichkeiten des Lebensmittelgesetzes

besser ausgeschöpft werden, womit auch deren vorbeugende Wirkung deutlich

erhöht würde. In die Richtung einer effizienten Kontrolle „from stable to table“ zielt

nach meinen Informationen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und

Generationen und vom Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft geplante Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit

GmbH und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie die Neuorganisation der

Tiergesundheitsdienste.