2641/AB XXI.GP

Eingelangt am: 03.09.2001

 

BUNDESMINISTER

für FINANZEN

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2622/J vom 3. Juli 2001 der Abgeordneten

MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen, betreffend Komplizierung der Vollziehung des

Kinderbetreuungsgeldgesetzes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

 

Zunächst ersuche ich um Verständnis, dass ich nur jene Fragen beantworten kann, die in

den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fallen. Zu den Fragen 1. bis 10., 12. bis 18. und

26. verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2620/J durch den Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen.

 

 

Zu 11.:

Da es a priori als zweckmäßiger erachtet wurde, für die Vollziehung des Kinderbetreuungs -

geldgesetzes die bereits bestehende Infrastruktur und die personellen Ressourcen der

schon früher mit der Vollziehung des Karenzgeldes befassten Krankenversicherungsträger

zu nutzen, anstatt in meinem Ressort die erforderlichen Strukturen neu einzurichten, wurde

eine Kostenkalkulation von der Finanzverwaltung nicht vorgenommen.

 

 

Zu 19.:

Der Einkommensbegriff des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetzes knüpft unmittelbar an den

Einkunftsbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 an. Gerade der Einfachheit wegen

wurde etwa bei den Lohneinkünften auf die Hinzurechnung konkreter Beträge verzichtet und

ein Pauschalzuschlag für die Sozialversicherungsbeiträge und den 13. und 14. Monatsbezug

vorgesehen. Mangels Kompliziertheit können daher keine "Vollzugsmehrkosten“ anfallen.

 

 

Zu 20.:

Ich halte die Rückforderungsbestimmungen für verfassungskonform. Der Verfassungs -

gerichtshof sieht Rückforderungsansprüche lediglich dann als verfassungswidrig an, wenn

die Einkommensgrenze niedriger ist als die Transferzahlung selbst. Dies ist beim Kinder -

betreuungsgeld nicht der Fall, zumal die Einkommensgrenze mit 200.000 S wesentlich höher

ist als der Jahresbetrag an Kinderbetreuungsgeld in Hohe von 72.000 S. Der Verfassungs -

dienst hat demgemäß gegen die Rückforderungsbestimmungen keine Bedenken geäußert.

 

 

Zu 21.:

Jede Regelung, die an einen Grenzbetrag anknüpft, löst gewisse "Randschärfen" aus. Das

macht die Regelung aber noch nicht verfassungswidrig. Im Übrigen ist gesetzlich vorge -

sehen, dass in Härtefällen von einer Rückforderung Abstand genommen werden kann.

 

 

Zu 22.:

Es gibt keinen Ermessensspielraum der Behörde, was die Ermittlung der Einkünfte aus

selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit anlangt. Allenfalls ist der Gestaltungs -

spielraum der Einkunftsbezieher ein unterschiedlicher. Dazu ist allerdings zu sagen, dass

der Gestaltungsspielraum bei Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowohl

durch das Handelsrecht als auch durch steuerrechtliche Maßnahmen (z.B. Abschaffung des

Investitionsfreibetrages) in den letzten Jahren deutlich reduziert wurde. Ich halte die An -

knüpfung an die Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit im Bereich

des Kinderbetreuungsgeldes genauso für verfassungskonform wie die Anknüpfung im Be -

reich der Besteuerung. Der Verfassungsdienst hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert.

 

 

Zu 23.:

Ich sehe keine verfassungsrechtlichen „Problemzonen".

 

 

Zu 24. und 25.:

Diesbezüglich liegt mir kein Datenmaterial vor. Ich kann mir auch nicht vorstellen, in welcher

Form derartige Kosten auch nur einigermaßen seriös erhoben werden könnten. Die inhalt -

liche Überprüfung der Gesetze fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Jene Kosten, die

durch die Wahrnehmung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entstehen,

können keinesfalls der Verwaltung angelastet werden und sind sohin auch nicht Gegenstand

der Vollziehung im Sinne des § 90 GOG. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Demokratie

und Rechtsstaatlichkeit einer Volkswirtschaft auch etwas wert sein müssen.