2641/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2001
BUNDESMINISTER
für FINANZEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2622/J vom 3. Juli 2001 der Abgeordneten
MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen, betreffend Komplizierung der Vollziehung des
Kinderbetreuungsgeldgesetzes, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zunächst ersuche ich um Verständnis, dass ich nur jene Fragen beantworten kann, die in
den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fallen. Zu den Fragen 1. bis 10., 12. bis 18. und
26. verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2620/J durch den Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen.
Zu 11.:
Da es a priori als zweckmäßiger erachtet wurde, für die Vollziehung des Kinderbetreuungs -
geldgesetzes die bereits bestehende Infrastruktur und die personellen Ressourcen der
schon früher mit der Vollziehung des Karenzgeldes befassten Krankenversicherungsträger
zu nutzen, anstatt in meinem Ressort die erforderlichen Strukturen neu einzurichten, wurde
eine Kostenkalkulation von der Finanzverwaltung nicht vorgenommen.
Zu 19.:
Der Einkommensbegriff des § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetzes knüpft unmittelbar an den
Einkunftsbegriff des Einkommensteuergesetzes 1988 an. Gerade der Einfachheit wegen
wurde etwa bei den Lohneinkünften auf die
Hinzurechnung konkreter Beträge verzichtet und
ein Pauschalzuschlag für die Sozialversicherungsbeiträge und den 13. und 14. Monatsbezug
vorgesehen. Mangels Kompliziertheit können daher keine "Vollzugsmehrkosten“ anfallen.
Zu 20.:
Ich halte die Rückforderungsbestimmungen für verfassungskonform. Der Verfassungs -
gerichtshof sieht Rückforderungsansprüche lediglich dann als verfassungswidrig an, wenn
die Einkommensgrenze niedriger ist als die Transferzahlung selbst. Dies ist beim Kinder -
betreuungsgeld nicht der Fall, zumal die Einkommensgrenze mit 200.000 S wesentlich höher
ist als der Jahresbetrag an Kinderbetreuungsgeld in Hohe von 72.000 S. Der Verfassungs -
dienst hat demgemäß gegen die Rückforderungsbestimmungen keine Bedenken geäußert.
Zu 21.:
Jede Regelung, die an einen Grenzbetrag anknüpft, löst gewisse "Randschärfen" aus. Das
macht die Regelung aber noch nicht verfassungswidrig. Im Übrigen ist gesetzlich vorge -
sehen, dass in Härtefällen von einer Rückforderung Abstand genommen werden kann.
Zu 22.:
Es gibt keinen Ermessensspielraum der Behörde, was die Ermittlung der Einkünfte aus
selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit anlangt. Allenfalls ist der Gestaltungs -
spielraum der Einkunftsbezieher ein unterschiedlicher. Dazu ist allerdings zu sagen, dass
der Gestaltungsspielraum bei Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowohl
durch das Handelsrecht als auch durch steuerrechtliche Maßnahmen (z.B. Abschaffung des
Investitionsfreibetrages) in den letzten Jahren deutlich reduziert wurde. Ich halte die An -
knüpfung an die Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit im Bereich
des Kinderbetreuungsgeldes genauso für verfassungskonform wie die Anknüpfung im Be -
reich der Besteuerung. Der Verfassungsdienst hat diesbezüglich keine Bedenken geäußert.
Zu 23.:
Ich sehe keine verfassungsrechtlichen „Problemzonen".
Zu 24. und 25.:
Diesbezüglich liegt mir kein Datenmaterial vor. Ich kann mir auch nicht vorstellen, in welcher
Form derartige Kosten auch nur einigermaßen seriös erhoben werden könnten. Die inhalt -
liche Überprüfung der Gesetze fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich. Jene Kosten, die
durch die Wahrnehmung der Normenkontrolle durch den Verfassungsgerichtshof entstehen,
können keinesfalls der Verwaltung
angelastet werden und sind sohin auch nicht Gegenstand
der Vollziehung im Sinne des § 90 GOG. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit einer Volkswirtschaft auch etwas wert sein müssen.