2645/AB XXI.GP
Eingelangt am: 03.09.2001
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2642/J - NR/2001 betreffend
Verfahrensablauf beim Bau der 4. Linzer Donaubrücke, die die Abgeordneten Kukacka
und Kollegen am 4.7.2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Fragen 1 bis 5:
Handelt es sich bei der 4. Linzer Donaubrücke um ein Bundesprojekt?
War die Oberösterreichische Bundesstraßenverwaltung daher verpflichtet, laut
Verfahrensvorschrift des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie einen Variantenvergleich vorzunehmen?
Nach welchen Kriterien muss dieser Variantenvergleich vorgenommen werden?
Welche Konsequenzen hätten sich für dieses Projekt ergeben, wäre dieser
Variantenvergleich nicht vorgenommen worden?
Könnte mit dem Bau der 4. Linzer Donaubrücke nach der derzeitigen Beschlusslage
jederzeit begonnen werden?
Antwort:
An ein Bundesstraßenprojekt werden im Vergleich mit Straßenprojekten anderer
Gebietskörperschaften besondere Ansprüche hinsichtlich Nachweis,
Nachvollziehbarkeit und Umweltverträglichkeit gestellt. So ist einerseits der
Nachweis der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit entsprechend den Bestimmungen
des Bundesstraßengesetzes hinsichtlich der Bedeutung für den Durchzugsverkehr
zu erbringen, andererseits ist eine entsprechende Alternativenprüfung
(Variantenvergleich) durchzuführen.
Darüber hinaus ist die Umweltverträglichkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, was
eine detaillierte Erhebung aller relevanten Umweltauswirkungen voraussetzt.
Erfahrungsgemäß werden Verzögerungen im Zuge der Projektierung überwiegend
dadurch hervorgerufen, dass nach Variantenauswahl weitere Vorschläge eingebracht
werden, deren nachträgliche Überprüfung sowohl zeit - als auch kostenintensiv ist.
Eine umfassende Alternativenprüfung im Zuge der Voruntersuchungen bzw. des
Vorprojektes, die in weiterer Folge auch für die entsprechende Trassenverordnung
respektive die allfällige Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuweisen ist, dient somit
der Erhöhung der Planungssicherheit.
Die Finanzierung einer Maßnahme aus Bundesmitteln setzt einerseits die Aufnahme
der diesbezüglichen Relation in den
Anhang des Bundesstraßengesetzes, als auch
die Einhaltung der technischen und rechtlichen Vorschriften für die Planung und den
Bau von Bundesstraßen voraus.
Über das gegenständliche Projekt einer zusätzlichen Donauquerung in Bereich von
Linz hinaus wurde seitens der Stadt Linz ein Konzept eines "Westringes Linz“
vorgelegt, in das die 4. Donaubrücke zu integrieren wäre (Projektkosten etwa 3
Milliarden ATS - etwa 220 Mio. EUR), was selbstverständlich eine entsprechende
Abstimmung und Planung voraussetzt.
Mit der allfälligen Realisierung der 4. Linzer Donaubrücke als Bundesprojekt kann
somit erst nach Einhaltung der oben angeführten Vorgaben bzw. nach Sicherstellung
der Finanzierung begonnen werden.