2659/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2001

 

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben am 6. Juli

2001 unter der Nr. 2686/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend

"Abhören von Internetverbindungen aller Art" gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2

 

Grundsätzlich wird festgestellt, dass zur Überwachung eines Telekommunikationsverkehrs

ein richterlicher Beschluss erforderlich ist.

 

Sieht man darunter jedoch auch die Verbindungsdaten (Vermittlungsdaten) der

Telekommunikation, kommt auch § 53 Abs. 3a SPG (Rufdatenruckerfassung) zum Tragen,

soweit die dort normierten Voraussetzungen vorliegen, und zwar hinsichtlich der

Bekanntgabe von Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses.

 

So wurde z. B. von der Meldestelle für die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet

in einigen Fällen entsprechend dieser Befugnis im Zusammenhang mit der Verwendung von

kinderpornographischem Material anhand einer Teilnehmernummer von Providern Auskünfte

über Namen und Adressen der verantwortlichen Person eingeholt.

 

Ergänzend darf hierzu festgestellt werden, dass derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe, in

welcher auch die Provider vertreten sind, eine Vereinheitlichung der formalistischen

Vorgangsweise für alle Exekutivdienststellen ausgearbeitet und umgesetzt wird, wobei

insbesondere auch auf die angewendete Rechtsgrundlage eingegangen wird.

Zu Frage 3

 

Eine Verordnung gemäß § 89 TKG ist schon seit Jahren ausständig und soll die technische

Sicherstellung der Durchführung gerichtlicher Anordnungen nach den §§ 149a. bis 149c.

StPO gewährleistet werden. Die Verordnung soll - im Einklang mit der gesetzlichen

Grundlage - die technischen Voraussetzungen für ein sich aus den berührten Materien (TKG

und StPO) ergebendes Regime schaffen, das die für eine Überwachung erforderlichen

Standards definiert.

 

Zu den Fragen 4 und 5

 

Die Regelung der Zulässigkeit der Überwachung von Internetverbindungen sowie die

Schaffung von Garantien zur Gewährleistung der Meinungs - und Informationsvielfalt

obliegen dem Gesetzgeber und sind der Ingerenz des Bundesministers für Inneres entzogen.

 

Zu Frage 6

 

Der Rat der Europäischen Union hat mit 17. Jänner 1995 eine Entschließung über die

rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs angenommen, die im Amtsblatt der

Europäischen Gemeinschaften unter der Nr. C 329, vom 04.11.1996, S. 1 - 6, veröffentlicht

worden ist.

 

Derzeit wird ein Entwurf für eine weitere Entschließung des Rates beraten, der durch die

rasch fortschreitende Entwicklung neuer Technologien, wie das Internet, notwendig wurde. Es

handelt sich dabei um ein sogenanntes "up - dating" der oben genannten Ratsentschließung aus

1995, um die rechtmäßige Überwachung des Fernmelde - bzw. Telekommunikationsverkehrs

- und zwar in Zusammenarbeit mit den Telekommunikationsdienstanbietern - auch in Bezug

auf neue Technologien aufrechterhalten und fortsetzen zu können.

 

Die Positionen des Bundesministeriums für Inneres und der Innenministerien (bzw.

zuständigkeitshalber teils Justizministerien) von 13 weiteren EU - Mitgliedstaaten in den

Arbeitsgremien decken sich hier.

 

In diesem Zusammenhang muss aber auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den jeweils

berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden, des Datenschutzes und der

Telekommunikationsindustrie Bedacht genommen werden.