2659/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2001
Bundesminister für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Glawischnig, Freundinnen und Freunde haben am 6. Juli
2001 unter der Nr. 2686/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
"Abhören von Internetverbindungen aller Art" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Grundsätzlich wird festgestellt, dass zur Überwachung eines Telekommunikationsverkehrs
ein richterlicher Beschluss erforderlich ist.
Sieht man darunter jedoch auch die Verbindungsdaten (Vermittlungsdaten) der
Telekommunikation, kommt auch § 53 Abs. 3a SPG (Rufdatenruckerfassung) zum Tragen,
soweit die dort normierten Voraussetzungen vorliegen, und zwar hinsichtlich der
Bekanntgabe von Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses.
So wurde z. B. von der Meldestelle für die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet
in einigen Fällen entsprechend dieser Befugnis im Zusammenhang mit der Verwendung von
kinderpornographischem Material anhand einer Teilnehmernummer von Providern Auskünfte
über Namen und Adressen der verantwortlichen Person eingeholt.
Ergänzend darf hierzu festgestellt werden, dass derzeit im Rahmen einer Arbeitsgruppe, in
welcher auch die Provider vertreten sind, eine Vereinheitlichung der formalistischen
Vorgangsweise für alle Exekutivdienststellen ausgearbeitet und umgesetzt wird, wobei
insbesondere auch auf die angewendete
Rechtsgrundlage eingegangen wird.
Eine Verordnung gemäß § 89 TKG ist schon seit Jahren ausständig und soll die technische
Sicherstellung der Durchführung gerichtlicher Anordnungen nach den §§ 149a. bis 149c.
StPO gewährleistet werden. Die Verordnung soll - im Einklang mit der gesetzlichen
Grundlage - die technischen Voraussetzungen für ein sich aus den berührten Materien (TKG
und StPO) ergebendes Regime schaffen, das die für eine Überwachung erforderlichen
Standards definiert.
Die Regelung der Zulässigkeit der Überwachung von Internetverbindungen sowie die
Schaffung von Garantien zur Gewährleistung der Meinungs - und Informationsvielfalt
obliegen dem Gesetzgeber und sind der Ingerenz des Bundesministers für Inneres entzogen.
Der Rat der Europäischen Union hat mit 17. Jänner 1995 eine Entschließung über die
rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs angenommen, die im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften unter der Nr. C 329, vom 04.11.1996, S. 1 - 6, veröffentlicht
worden ist.
Derzeit wird ein Entwurf für eine weitere Entschließung des Rates beraten, der durch die
rasch fortschreitende Entwicklung neuer Technologien, wie das Internet, notwendig wurde. Es
handelt sich dabei um ein sogenanntes "up - dating" der oben genannten Ratsentschließung aus
1995, um die rechtmäßige Überwachung des Fernmelde - bzw. Telekommunikationsverkehrs
- und zwar in Zusammenarbeit mit den Telekommunikationsdienstanbietern - auch in Bezug
auf neue Technologien aufrechterhalten und fortsetzen zu können.
Die Positionen des Bundesministeriums für Inneres und der Innenministerien (bzw.
zuständigkeitshalber teils Justizministerien) von 13 weiteren EU - Mitgliedstaaten in den
Arbeitsgremien decken sich hier.
In diesem Zusammenhang muss aber auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den jeweils
berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden, des Datenschutzes und der
Telekommunikationsindustrie Bedacht genommen werden.