2675/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2001

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2684/J - NR/2001 betreffend Abhören

von Internetverbindungen aller Art, die die Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen

und Freunde am 6. Juli 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Frage 1:

Wurde der Verordnungsentwurf von Anfang dieses Jahres bereits zurückgezogen?

Wenn ja, gibt es einen neuen Entwurf und wie lautet dieser, bzw. welche

Abänderungen gegenüber dem letzten Entwurf sind vorgesehen?

 

Antwort:

Der Entwurf einer Überwachungsverordnung wurde einem Begutachtungsverfahren

unterzogen. Die in diesem Verfahren eingelangten Stellungnahmen wurden

ausgewertet und in der Folge wurde die weitere Vorgangsweise in Gesprächen mit

den Adressaten der Verordnung sowie mit Vertretern des Bundesministeriums für

Inneres und Bundesministeriums für Justiz erörtert.

 

Inhalt dieser Verordnung wird gemäß der Verordnungsermächtigung des § 89 TKG

die Festsetzung der näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen

Einrichtungen zur Gewährung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den

Bestimmungen der Strafprozessordnung sein. Da der derzeitige Europäische

Standard (ES) 201671, Edition 1, mit welchem derartige Einrichtungen beschrieben

werden, durch die technische Entwicklung bereits überholt ist, wird durch das "ETSI

Technical Committee Security - lawful Interception" ein ES201671, Edition 2,

erarbeitet. Nach Vorliegen dieses Standards wäre die inhaltliche Grundlage dafür

geschaffen, einen die technischen Einrichtungen beschreibenden Europäischen

Standard durch Verordnung in Österreich verbindlich zu machen.

Frage 2:

Ist vorgesehen, dass von den Providern sämtliche Verbindungsdaten erfasst, 12

Monate lang für Abfragen in Echtzeit bereitgehalten und danach in einer zentralen

Datenbank für sieben Jahre gespeichert werden müssen?

 

Antwort:

Im Entwurf der Verordnung sind nach dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens

ausschließlich Betreiber, die einen Sprachtelefondienst erbringen, als Adressaten

vorgesehen.

 

Frage 3:

Können Sie garantieren, dass das Abhören von Internetverbindungen aller Art (Inhalt

und Verbindungsdaten von e - mails, Daten und Verbindungsdaten beim Surfen, ...)

analog zum Abhören der Telefongespräche nur bei Vorliegen eines begründeten

Verdachtes auf ein schwerwiegendes Verbrechen und mit richterlichem Beschluss

zulässig sein wird?

 

Antwort:

Wie ich bereits zu Fragepunkt 1 ausgeführt habe, bezieht sich die

Verordnungsermächtigung des § 89 TKG ausschließlich auf die Festsetzung der

näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen und lässt

keinen Raum, darüberhinausgehende Anordnungen vor allem zu Fragen des

Inhaltes der Überwachung zu treffen.

 

Demgemäß sind auch die Voraussetzungen unter denen eine Überwachung des

Fernmeldeverkehrs zulässig ist, in der StPO, sohin einer Bestimmung im

Gesetzesrang, geregelt Die Vollziehung der StPO fällt nicht in den Bereich des

Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Frage 4:

Können Sie garantieren, dass die Meinungs -  und Informationsvielfalt des Internets

auch in Zukunft gewährleistet bleibt?

 

Antwort:

Diese Frage betrifft nicht einen Gegenstand der Vollziehung gem. Art. 52 B - VG.

 

Frage 5:

Welche Position hat Ihr Ministerium im Zusammenhang mit der Überwachung des

Internets gegenüber der EU eingenommen?

 

Antwort:

Auf europäischer Ebene wird im Bereich der ersten Säule derzeit an einer neuen

Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der

Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation gearbeitet.

 

Mit dem Vorschlag sollten keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen an der

geltenden Richtlinie vorgenommen werden, sondern lediglich die bisherigen

Bestimmungen an neue und vorhersehbare Entwicklungen auf dem Gebiet

elektronischer Kommunikationsdienste und Technologien angepasst werden

(Einbeziehung des Internet in den Regelungsrahmen).


 

Die Nutzung von Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgungsbehörden in der

Richtlinie wird von Österreich zurückhaltend beurteilt. Die tatsächliche Nutzung

solcher Daten ist jedoch eine Maßnahme der dritten Säule. Die Vollziehung dieser

Maßnahme und die Vertretung Österreichs in der Europäischen Union in diesen

Angelegenheiten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Verkehr, Innovation und Technologie.