2675/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2001
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2684/J - NR/2001 betreffend Abhören
von Internetverbindungen aller Art, die die Abgeordneten Glawischnig, Freundinnen
und Freunde am 6. Juli 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Wurde der Verordnungsentwurf von Anfang dieses Jahres bereits zurückgezogen?
Wenn ja, gibt es einen neuen Entwurf und wie lautet dieser, bzw. welche
Abänderungen gegenüber dem letzten Entwurf sind vorgesehen?
Antwort:
Der Entwurf einer Überwachungsverordnung wurde einem Begutachtungsverfahren
unterzogen. Die in diesem Verfahren eingelangten Stellungnahmen wurden
ausgewertet und in der Folge wurde die weitere Vorgangsweise in Gesprächen mit
den Adressaten der Verordnung sowie mit Vertretern des Bundesministeriums für
Inneres und Bundesministeriums für Justiz erörtert.
Inhalt dieser Verordnung wird gemäß der Verordnungsermächtigung des § 89 TKG
die Festsetzung der näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen
Einrichtungen zur Gewährung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den
Bestimmungen der Strafprozessordnung sein. Da der derzeitige Europäische
Standard (ES) 201671, Edition 1, mit welchem derartige Einrichtungen beschrieben
werden, durch die technische Entwicklung bereits überholt ist, wird durch das "ETSI
Technical Committee Security - lawful Interception" ein ES201671, Edition 2,
erarbeitet. Nach Vorliegen dieses Standards wäre die inhaltliche Grundlage dafür
geschaffen, einen die technischen Einrichtungen beschreibenden Europäischen
Standard durch Verordnung in Österreich
verbindlich zu machen.
Frage 2:
Ist vorgesehen, dass von den Providern sämtliche Verbindungsdaten erfasst, 12
Monate lang für Abfragen in Echtzeit bereitgehalten und danach in einer zentralen
Datenbank für sieben Jahre gespeichert werden müssen?
Antwort:
Im Entwurf der Verordnung sind nach dem Ergebnis des Begutachtungsverfahrens
ausschließlich Betreiber, die einen Sprachtelefondienst erbringen, als Adressaten
vorgesehen.
Frage 3:
Können Sie garantieren, dass das Abhören von Internetverbindungen aller Art (Inhalt
und Verbindungsdaten von e - mails, Daten und Verbindungsdaten beim Surfen, ...)
analog zum Abhören der Telefongespräche nur bei Vorliegen eines begründeten
Verdachtes auf ein schwerwiegendes Verbrechen und mit richterlichem Beschluss
zulässig sein wird?
Antwort:
Wie ich bereits zu Fragepunkt 1 ausgeführt habe, bezieht sich die
Verordnungsermächtigung des § 89 TKG ausschließlich auf die Festsetzung der
näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen und lässt
keinen Raum, darüberhinausgehende Anordnungen vor allem zu Fragen des
Inhaltes der Überwachung zu treffen.
Demgemäß sind auch die Voraussetzungen unter denen eine Überwachung des
Fernmeldeverkehrs zulässig ist, in der StPO, sohin einer Bestimmung im
Gesetzesrang, geregelt Die Vollziehung der StPO fällt nicht in den Bereich des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Frage 4:
Können Sie garantieren, dass die Meinungs - und Informationsvielfalt des Internets
auch in Zukunft gewährleistet bleibt?
Antwort:
Diese Frage betrifft nicht einen Gegenstand der Vollziehung gem. Art. 52 B - VG.
Frage 5:
Welche Position hat Ihr Ministerium im Zusammenhang mit der Überwachung des
Internets gegenüber der EU eingenommen?
Antwort:
Auf europäischer Ebene wird im Bereich der ersten Säule derzeit an einer neuen
Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation gearbeitet.
Mit dem Vorschlag sollten keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen an der
geltenden Richtlinie vorgenommen werden, sondern lediglich die bisherigen
Bestimmungen an neue und vorhersehbare Entwicklungen auf dem Gebiet
elektronischer Kommunikationsdienste und Technologien angepasst werden
(Einbeziehung des Internet in den Regelungsrahmen).
Die Nutzung von Verkehrsdaten für Zwecke der Strafverfolgungsbehörden in der
Richtlinie wird von Österreich zurückhaltend beurteilt. Die tatsächliche Nutzung
solcher Daten ist jedoch eine Maßnahme der dritten Säule. Die Vollziehung dieser
Maßnahme und die Vertretung Österreichs in der Europäischen Union in diesen
Angelegenheiten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie.