2681/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2001
Der Bundesminister für Justiz
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Eduard Mainoni und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage betreffend „fragwürdige Vorgangsweise beim Ermitt -
lungsverfahren in der Causa ATOMIC - Insolvenzen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Anzeige der BAWAG an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 24.2.1998
richtete sich namentlich nur gegen den in der Anfrage bezeichneten Chefinspektor.
Darin wurde der Antrag gestellt, die Staatsanwaltschaft Salzburg möge ein Strafver-
fahren gegen die namentlich angezeigte Person und allfällige Mittäter einleiten. Die
Anzeige lässt aber konkrete Hinweise auf Mittäter oder Ausführungen, worin deren
Tathandlungen bestanden haben sollen, vermissen. Auf Grund dieser Anzeige
beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg am 7.4.1998 beim Untersuchungsrichter
des Landesgerichtes Salzburg
1) die Beischaffung eines Personalblattes und einer Strafregisterauskunft betreffend
die namentlich angezeigte Person;
2) die Übermittlung einer Anzeigenkopie an den Verdächtigen, der zu einer detaillier -
ten Stellungnahme zu den einzelnen Anzeigevorwürfen aufgefordert werden
möge.
Die Staatsanwaltschaft Steyr, die auf Grund des Beschlusses des Oberlandesge -
richtes Linz vom 3.6.1998, mit dem die genannte Strafsache dem Landesgericht
Salzburg abgenommen und dem Landesgericht Steyr übertragen wurde, zuständig
war, stellte schließlich am 3.8.1998 in „teilweiser Modifikation bzw. Ergänzung zu
den Erhebungsanträgen der
Staatsanwaltschaft Salzburg“ den Antrag, gerichtliche
Vorerhebungen gegen den namentlich zur Anzeige gebrachten Chefinspektor
wegen des Verdachtes in Richtung §§ 302, 310 StGB durchzuführen und zwar
durch:
1) Beischaffung eines Personalblattes und einer Strafregisterauskunft
2) verantwortliche Abhörung des Verdächtigen gemäß § 38 Abs. 3 StPO sowie
3) zeugenschaftliche Vernehmung des Dienstvorgesetzten des Verdächtigen.
Am 29.1.1999 beantragte die Staatsanwaltschaft Steyr schließlich noch die ergän -
zende zeugenschaftliche Einvernahme eines Innsbrucker Staatsanwaltes.
Zu 3:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat auf Grund der Anzeige des Rechtsanwaltes
Dr. Vavrovsky vom 11.5.1998 keine Erhebungen beantragt. Eine Antragstellung
unterblieb, weil das Verfahren der Staatsanwaltschaft Steyr übertragen wurde.
Zu 4 bis 9:
In der Anzeige vom 11.5.1998 führte der in der Anfrage genannte Rechtsanwalt
Dr. V. zusammengefasst dargestellt - aus, am 5.5.1998 habe der ORF in einer
Fernsehsendung, unter Bezugnahme auf eine Anzeige des Landesgendarmerie -
kommandis Salzburg an die Staatsanwaltschaft Steyr vom 23.4.1998, über Vorwürfe
gegen den Masseverwalter und den Konkursrichter berichtet. Sowohl ein Journalist
eines Printmediums als auch ein ORF - Redakteur hätten angegeben, im Besitz einer
Ablichtung der bezeichneten Anzeige vom 23.4.1998 zu sein. Weiters führt der
Anzeiger aus, dieser Bericht des Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom
23.4.1998 könne nicht im Wege der Staatsanwaltschaft Steyr an Medien gelangt
sein, da sich der Akt bei dieser staatsanwaltschaftlichen Behörde bis zum 6.5.1998
unter Verschluss befand. Hievon ausgehend behauptete der Anzeiger, nach
menschlichem Ermessen hätten daher die im Punkt 4 der Anfrage bezeichneten
Personen das Amtsgeheimnis verletzt.
Zu dieser Anzeige ist auszuführen, dass die Staatsanwaltschaft Steyr dem Rechts -
anwalt des Privatbeteiligtenvertreters aber bereits am 29.4.1998 Akteneinsicht
gewährt und ihm die Möglichkeit der Herstellung von Aktenkopien eingeräumt hatte,
woraus resultiert, dass die Anzeige von unrichtigen Voraussetzungen ausging.
Da sohin ein größerer, nicht näher eingrenzbarer Personenkreis als Informant der
Medien in Frage kam, erachtete die
Staatsanwalt Steyr weitere Erhebungen für nicht
erfolgversprechend und legte die Anzeige auch in diesem Punkt am 24.3.1999
gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurück.
Zu 10:
Die Zurücklegung der Anzeige gegen RA Dr. V. wegen des Verdachtes der Verleum -
dung durch die Staatsanwaltschaft Salzburg erfolgte ohne weitere Erhebungen und
wurde zutreffend damit begründet, dass dem Anzeiger im Zeitpunkt der Anzeigeer -
stattung die Tatsache der Gewährung von Akteneinsicht an den Privatbeteiligten -
vertreter durch die Staatsanwaltschaft Steyr offensichtlich nicht bekannt war und ihm
daher eine wissentliche Falschbezichtigung der zur Anzeige gebrachten Beamten
des Landesgendarmeriekommandos Salzburg nicht nachzuweisen war.