2682/AB XXI.GP

Eingelangt am: 04.09.2001

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 2706/J - NR/2001

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend ‚1katastrophaler Zustände in den österrei -

chischen Justizanstalten“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1 und 2:

Die Zwecke und Ziele des Strafvollzuges sind für die Tätigkeit der Strafvollzugsver -

waltung auftrags - und richtungsweisend in § 20 Abs. 1 StVG geregelt. Demnach soll

der Vollzug von Freiheitsstrafen den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den

Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen

und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem

den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Der

Strafvollzug wird gemäß diesem Gesetzesauftrag und unter Bedachtnahme auf

internationale Standards, Entwicklungen und Erfahrungswerte durchgeführt.

 

Zu 3:

Die (Re - )Sozialisierung von straffällig gewordenen Menschen - im Sinne des

(Wieder - )Erlernens sozialer Verhaltensweisen - ist ein langfristiger Prozess, der die

ganze Persönlichkeit und das soziale Umfeld des Rechtsbrechers einschließt.

Diesbezügliche Maßnahmen sollten deshalb die gesamte Haft begleiten und insbe -

sondere gegen Ende der Haft mit Außenkontakten verstärkt werden. Sorgfältig

geplanten und durchgeführten Freiheitsmaßnahmen kommt im Zuge einer bevorste -

henden Haftentlassung besondere Bedeutung zu.

Zu den Resozialisierungsmaßnahmen gehört im weitesten Sinn eine

lebensadäquate und nach der Haft verwertbare Beschäftigung (Ausbildung), Modelle

einer sinnvollen Freizeitbewältigung, Tagesstrukturierung und Aneignung von

lebenspraktischen Kenntnissen.

 

Training hiefür kann in (halb)offenen Vollzugsformen auch während der Anhaltung

im nach außen geschlossenen Anstaltsbereich durchgeführt werden (Wohngruppen -

vollzug, weitestgehende Autonomie in persönlichen Dingen, Teilnahme an der

Außenwelt durch Fernsehen, Kurse etc.).

 

Resozialisierungsmaßnahmen im geschlossenen Bereich sind:

- Berufsausbildungsmaßnahmen

- Werkstätten auf hohem Leistungsniveau

- Selbständige Koch - und Waschmöglichkeiten für Insassen

- Freizeitmöglichkeiten (Sport, Fernsehen, (Selbst)Bildungsmaßnahmen, etc.).

- Offene Besuchsmöglichkeiten

- „Counselling“ (Beratung)

- Offene Haftraumtüren innerhalb der Abteilung, Gruppen - und Freizeiträume

  (Wohngruppenvollzug)

 

Gegen Ende des Vollzuges werden als weitere externe Maßnahmen durchgeführt:

 

- "Sozialtraining" in Begleitung von Bediensteten oder anderen verlässlichen

   Personen

 

- Betreuungs(Verbindungs)kontakte zur Bewährungshilfe

 

- Einbau von Außen - Betreuungseinrichtungen in den Entlassungsvollzug

   (Bewährungshilfe, Einrichtungen zur Unterstützung von Suchtgiftkranken,

   Haftentlassenenstellen etc.)

 

- Ausgänge und Haftunterbrechungen für Arbeitsplatz - und Unterkunftssuche,

   Regeln persönlicher Angelegenheiten

 

- Freigang zur Arbeit außerhalb der Anstalt sowie zu Berufsausbildungs - ,

   Betreuungs - und Therapieeinrichtungen.

 

Zu 4:

In mehr als der Hälfte der Justizanstalten bestehen fixe Aus - und Fortbildungsmög -

lichkeiten für Insassen, daneben auch temporäre Kurs - und Fortbildungs - oder

individuelle Ausbildungsmaßnahmen. Hervorzuheben sind die strafvollzugseigenen

Berufsschulen in den Justizanstalten Graz - Karlau für Erwachsene und Gerasdorf für

jugendliche Insassen. Darüber hinaus sind sogenannte

Facharbeiterintensivausbildungslehrgänge in jährlichen Abständen schwerpunktmä -

ßig in den Justizanstalten Wien - Simmering, Sonnberg und St. Pölten eingerichtet. In

einer Mehrzahl der Justizanstalten besteht zusätzlich die Möglichkeit von Lehrausbil -

dungen in verschiedenen Berufszweigen. Weitere Schwerpunkte werden auf

Kursmaßnahmen des WIFI und des BFI sowie anderer externer Bildungsträger

gelegt; in den Justizanstalten für Jugendliche Wien - Erdberg und Gerasdorf wird die

Möglichkeit zum Pflichtschul - , Sonderschul - , Hauptschul - und Polytechnischen

Berufsschulabschluss geboten.

 

Diese Maßnahmen dienen dem gesetzlichen Auftrag der (Re - )Sozialisierung der

Strafgefangenen und der Vorbereitung auf ihre spätere Bewährung in Freiheit als

Integrationshilfe in den Arbeitsprozess.

 

Im Rahmen der sogenannten Facharbeiterintensivausbildung wurden in den vergan -

genen Jahren rund 1.200 Teilnehmer ausgebildet, von denen die überwiegende

Anzahl die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden hat. Dabei handelt es sich

insbesonders um Kurse in den Ausbildungssparten Bäcker, Maler, Koch, Gärtner,

Maschinenschlosser, Restaurantfachmann, Tischler, Maurer, Spengler, Stahlbau -

schlosser und Drucker. Zum Stichtag 1.9.2000 standen 68 Insassen in einer ordent -

lichen Lehrausbildung, von 1.9.1999 bis 31.8.2000 wurden von 642 Insassen eine

Berufsausbildung absolviert bzw. sonstige Aus- und Fortbildungskurse besucht. Die

Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf verfügt über eine eigene Berufsschule des

Bundes, die auf die Bedürfnisse der 11 Lehrwerkstätten abgestellt ist. In diesen

Lehrwerkstätten wurden zum Stichtag 1.9.2000 43 Personen ausgebildet; der

ständige Berufsschulunterricht findet in 19 Fachklassen mit insgesamt 62 Schülern

statt.

 

1999 wurden insgesamt 200 Strafgefangene im gelockerten Vollzug angehalten.

Diese Zahl zeigt, dass die Anhaltemöglichkeiten in dieser Vollzugsform in den

meisten Anstalten noch sehr wenig ausgeschöpft werden.

1.122 Gefangene erhielten 1999(1998: 938) die Gelegenheit für Freigang, wobei es

in 26 Fällen zu einer Nichtrückkehr und in 4 Fällen zu einer neuen Straftat kam.

1999 wurden insgesamt 6.639, 1998 insgesamt 6.443 Unterbrechungen und

Ausgänge beantragt, wobei in den meisten Fällen die gleichen Personen mehrere

Genehmigungen erhielten.

 

Nahezu jeder Gefangene erhält die Gelegenheit und wird darauf hingewiesen,

Kontakte mit diversen Nachbetreuungsstellen (Bewährungshilfe, Haftentlassenen -

hilfe und andere private Vereine) aufzunehmen.

 

Zu 5:

Ich bin der Überzeugung, dass ein anforderungsgerecht durchgeführter Strafvollzug

letztlich Opferschutz durch Rückfallsvermeidung bedeutet. Sämtliche Maßnahmen

des Strafvollzuges sind daher mit verschiedensten Zugängen am Ziel der

Rückfallsprävention ausgerichtet.

 

Zu 6:

Bei einer derart diffizilen Materie wie der hier in Rede stehenden, nämlich dem

Auftrag der (Re - )Sozialisierung von massiv straffällig gewordenen Menschen, ist

eine Aussage, ob die getätigten Anstrengungen hiefür ausreichen bzw. wo ein

mögliches Optimum liegen könnte, nicht möglich. Ich weiß aber, dass sämtliche

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafvollzugsverwaltung mit hoher Fachkompe -

tenz und persönlichem Engagement alle nationalen und internationalen Erfahrungen

vieler Jahre Strafvollzugspraxis einsetzen, um unter den gegebenen Voraussetzun -

gen optimale Rückfallsprävention zu erzielen. Freilich muss im Zuge einer dynami -

schen Entwicklung des Strafvollzuges und seiner Anpassung an neue Anforderun -

gen und Rahmenbedingungen der Status quo ständig kritisch hinterfragt und nach

(noch) besser erscheinenden Zielerreichungsmaßnahmen gesucht werden.

 

Zu 7, 10 - 14:

Nach den aus Anlass dieser Anfrage eingeholten Berichten der Justizanstalten

ergibt sich folgendes Bild:

Justizanstalt Eisenstadt:

 

Zu 7:

Jeder Insasse hat die Möglichkeit, täglich 1 Stunde im Spazierhof zu verbringen. Die

unbeschäftigten Insassen haben die Möglichkeit, an 4 Tagen pro Woche für jeweils

1 Stunde im Rahmen der Freizeitgestaltung den Sportraum bzw. den Fitnessraum

zu benützen.

 

Jeden Freitag findet ein Deutschkurs für ausländische Insassen in der Dauer von

3 Stunden statt, an dem alle interessierten fremdsprachigen Insassen teilnehmen

können. Nach Dienstschluss steht interessierten Insassen im Rahmen der Freizeit -

gestaltung der Bastelraum zur Verfügung, wo für ca. 40 Stunden im Monat unter der

Leitung von 2 besonders geschulten Justizwachebeamten kunsthandwerkliche

Arbeiten, wie Töpfern oder Tiffany durchgeführt werden.

 

Zu 10:

Außer für die in der Gefangenenküche oder als Hausarbeiter in den Gefangenenab -

teilungen beschäftigten Insassen gibt es während des Wochenendes keine Beschäf -

tigungsmöglichkeit.

 

Zu 11:

Untersuchungshäftlinge haben die Möglichkeit zweimal pro Woche und die Strafge -

fangenen einmal pro Woche Besuch zu empfangen. Die Besuchsdauer beträgt

zwischen 30 Minuten und 1 Stunde, in Ausnahmefällen 2 Stunden.

 

Zu 12:

In der Justizanstalt Eisenstadt werden derzeit von 95 Insassen 60 (das sind 57 %)

beschäftigt.

 

Zu 13:

Zur Zeit wären in der Justizanstalt Eisenstadt weitere 30 Insassen arbeitswillig,

können aber mangels Beschäftigungsmöglichkeiten keinem Arbeitsplatz zugeteilt

werden.

Zu 14:

Auf Grund der derzeitigen baulichen Situation stehen der Justizanstalt Eisenstadt

keine weiteren Räumlichkeiten für Arbeiten zur Verfügung.

 

Justizanstalt Feldkirch/Außenstelle Dornbirn:

 

Zu 7:

Die Spazierhöfe in Feldkirch (2) und Dornbirn (1) werden von den erwachsenen

Häftlingen täglich 1 Stunde, von jugendlichen Häftlingen täglich 2 Stunden benutzt.

Über Ansuchen und nach dienstlicher Möglichkeit (wenn zB keine komplizentren -

nung notwendig ist) wird die Benützung des Spazierhofes für eine weitere Stunde

zugelassen.

 

In der Justizanstalt Feldkirch bestehen folgende Freizeitgruppen, die sich zumindest

einmal wöchentlich für etwa 2 Stunden treffen. Geeignete Räumlichkeiten stehen

hiefür zur Verfügung:

 

Feldenkraisgruppe A + B, Deutschkurs, Gruppe für Drogenabhängige, Informations -

gruppe, Meditationskurs, Freizeit Frauen, Gruppe für Alkoholabhängige, Therapie -

gruppe, Stockschießen, Freizeitgruppe Jugendliche, Freizeitgruppe Freigeher,

Doppel Group - Counselling, Männer Group - Counselling.

 

Benützung der Freizeiträume in der Außenstelle Dornbirn:

FELDENKRAISGRUPPE:   Kulturraum 1 x wöchentlich / 1 1/2 Stunden

MORGENEINSTIMMUNG:              Kulturraum 1 x wöchentlich / 1 Stunde

TISCHTENNIS/DART:                      Arbeitsraum 1 x wöchentlich / 2 Stunden

 

Zu 10:

Häftlinge sind in der Küche und als Hausarbeiter beschäftigt, den anderen Häftlin -

gen stehen Freizeitbeschäftigungen wie Lesen, Fernsehen, evtl. Basteln etc. frei.

 

Zu 11:

Für die Justizanstalt Feldkirch und die Außenstelle Dornbirn gelten folgende

Besuchsregelungen:

Strafhaft:               1 x wöchentlich 1/2 Stunde, zusätzl. alle 6 Wochen jeweils 1 Stunde

U - Haft:                2 x wöchentlich 1/4 Stunde, zusätzl. alle 6 Wochen jeweils 1 Stunde

                               (um Schlechterstellungen zu vermeiden)

 

Grundsätzlich werden Sonderbesuche und Sprechzeitverlängerungen großzügig

gewährt.

 

Zu 12:

Im Monat Juni 2001 gingen 78 Häftlinge (davon 34 in der Außenstelle Dornbirn)

einer Beschäftigung nach, das sind rund 56,11 %.

 

Zu 13:

Feldkirch: 26 Häftlinge

Außenstelle Dornbirn: Vollbeschäftigung

 

Zu 14:

Trotz intensiver Bemühungen durch die Anstaltsleitung bestehen zu wenig externe

Arbeitsaufträge für die Justizanstalt Feldkirch von justizfremden Unternehmen.

 

Justizanstalt Garsten:

 

Zu 7:

Der Spazierhof und andere Freizeiträume werden von den Insassen von Montag bis

Donnerstag je 1 Stunde und Freitag, Samstag, Sonntag und Feiertag je

1 1/2 Stunden benützt.

 

Zu 10:

Beschäftigungsmöglichkeiten im Haftraum erstrecken sich auf sämtliche Freizeitakti -

vitäten, wie Lesen, Fernsehen und Beschäftigung mit dem PC.

 

In der Beamten - und Anstaltsküche sind am Wochenende Insassen beschäftigt.

 

Zu 11:

Die Insassen empfangen je nach Anreise viermal monatlich durchschnittlich 1 bis 2

Stunden Besuch.

 

Zu 12:

306 Insassen gehen einer Beschäftigung nach.

Zu 13:

17 Insassen sind zur Zeit als arbeitswillig gemeldet, ohne einem Arbeitsplatz

zugewiesen zu sein.

 

Zu 14:

Die Arbeitszuweisung ist abhängig von den Arbeitsaufträgen der Fremdfirmen bzw.

gibt es saisonbedingte Schwankungen in jenen Betrieben, in denen im Freien

gearbeitet wird (zB. Bauhof, Garten).

 

Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird täglich 2 Stunden ( = 14 Stunden/Woche) von den Insassen

genutzt; Sportplatz, Hallenbad und andere Freizeiträume werden täglich von

verschiedenen Gruppen genutzt - derzeit ist allerdings die Nutzung (auch auf Grund

von Baumaßnahmen) nur eingeschränkt möglich.

 

Zu 10:

Die Insassen haben in den Hafträumen größtenteils TV und teilweise PC zur Verfü -

gung. Darüberhinaus gibt es einen Fernsehraum.

 

Zu 11:

An 4 Besuchstagen pro Woche wird jeweils ein Besuch in der Dauer von zumindest

1 x 1 Stunde gestattet.

 

Zu 12:

Derzeit sind 100 Insassen zur Arbeit eingeteilt.

 

Zu 13 und 14:

7 Insassen sind arbeitswillig gemeldet ohne einem Arbeitsplatz zugewiesen zu sein;

Gründe dafür bieten etwa Neuzugänge, Arbeitsplatzwechsel oder Motivationsproble -

me.

Justizanstalt Göllersdorf:

 

Strafgefangene:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird täglich 1 Stunde genutzt, der Sportraum (Kraftsport) - dienstags

und donnerstags je 1 Stunde. Darüber hinaus besteht ein Fußballplatz.

 

Zu 10:

Die Strafgefangenen können am Wochenende lesen, fernsehen, Tischtennis oder

Gesellschaftsspiele spielen und haben in der Regel auch die Möglichkeit, im Freien

einer sportlichen Tätigkeit nachzugehen.

 

Zu 11:

Besuch wird wöchentlich 2 x 1 Stunde gestattet; dies entspricht einem Gesamtaus -

maß von 8 Stunden monatlich. In der Regel gestaltet sich der Besuch so, dass

wöchentlich pro Strafgefangenem ein Besuch zu je 2 Stunden konsumiert wird.

Darüber hinaus kann ein Strafgefangener bei guter Führung und Arbeitsleistung vier

weitere Besuchsstunden konsumieren, sodass ein Strafgefangener auf maximal 12

Stunden pro Monat kommen kann.

 

Zu 12 bis 14:

Alle 23 Insassen gehen einer täglichen Beschäftigung nach. Eine Beschäftigung im

Sinne einer Arbeit ist daher zu 100 % gegeben. Arbeit zum Wochenende wird nur im

Sinne des § 50 Abs. 3 StVG geleistet.

 

Untergebrachte:

 

Zu 7, 8 und 9:

Sämtliche Betreuungsaktivitäten bei Untergebrachten orientieren sich an den

Behandlungsplätzen der ärztlichen Leitung. Dies bedeutet in der Praxis, dass

sowohl die Aufenthalte der Untergebrachten im Freien als auch das Ausmaß an

Freizeitaktivitäten die gesetzlichen Mindestanforderungen des Normalvollzuges in

der Regel überschreiten. Die konkrete Gestaltung der Freizeitbeschäftigung orientiert

sich im Wesentlichen am Gesundheitszustand des Untergebrachten, am ärztlichen

Behandlungsplan sowie am jeweiligen Stationskonzept.

Zu 10:

In der Freizeitgestaltung der Untergebrachten (TV, Radio, Spiele, Tischtennis)

besteht zwischen Wochentag und Wochenende kein wesentlicher Unterschied. Die

Untergebrachten, die in Arbeitsbetrieben (Wäscherei, Tischlerei) oder in der

Ergotherapie arbeiten, sind nur an Wochentagen beschäftigt.

 

Zu 11:

Jeder Untergebrachte darf von

Freitag:                                  9.00 bis 11.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Samstag:                               9.00 bis 11.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

Sonn - und Feiertag:           9.00 bis 11.00Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr und

Montag:                                9.00 bis 11.00 Uhr

 

Besuch erhalten.

 

Zu 12 bis 14:

Einer täglichen Beschäftigung im Sinne einer Arbeit gehen Untergebrachte nur

vereinzelt nach, zB in der Tischlerei oder in der Wäscherei. In der Regel orientiert

sich der Tagesablauf der Untergebrachten am ärztlichen Betreuungs - und Behand -

lungskonzept, das auch die erwarteten Aktivitäten (zB Gartenarbeit) vorgibt. Die

dazu geeigneten Untergebrachten werden im Rahmen der Ergotherapie beschäftigt,

wobei von den Kolleginnen der Ergotherapie etwa 50 % der Untergebrachten in

unterschiedlichem Ausmaß betreut werden.

 

Justizanstalt Graz - Jakomini:

 

Zu 7:

Die Spazierhöfe werden für alle Insassen (entsprechend den gesetzlichen Bestim -

mungen und wenn es die Witterung erlaubt) täglich zur Bewegung im Freien

einschließlich sportlicher Aktivitäten genutzt.

Freizeiträume stehen in jeder Abteilung zur Verfügung. Bei Anhaltung im gelocker -

ten Vollzug können diese an Werktagen täglich von 16.00 bis 19.00 Uhr benutzt

werden. Untersuchungshäftlingen und unbeschäftigten Strafgefangenen stehen die

Freizeiträume werktags nach den jeweiligen täglichen organisatorischen und perso -

nellen Möglichkeiten zur Verfügung.

Neben den unter anderem mit Buchbeständen ausgestatteten Freizeiträumen steht

allen Insassen ein an die Gefangenenbücherei angeschlossener zentraler Leseraum

im zeitlichen Zusammenhang mit dem Büchertausch zur Verfügung.

 

An Wochenenden und Feiertagen stehen die Freizeiträume mit allen Einrichtungen

den Insassen, die im gelockerten Vollzug angehalten werden, tagsüber zur Verfü -

gung.

 

Zusätzlich werden im Rahmen des Group - Counsellings (acht Gruppen) regelmäßig

mit zumindest zwei Gruppen wöchentlich in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr

Gruppendiskussionen bzw. Freizeitveranstaltungen durchgeführt.

 

Allen Insassen steht während des Tagdienstes die Teilnahme an derzeit sechs

Freizeitgruppen (Dart, Brandmalen, Malen, Zeichnen, Basteln, Basteln mit Holz)

offen.

 

Den Insassen der Jugendabteilung stehen neben der Bewegung im Freien

einschließlich der Möglichkeit zur Sportausübung die dortigen Freizeiträumlichkeiten

(Computerraum, Kreativwerkstätte, Lehrküche) tagsüber zur Verfügung.

 

Zu 10:

Neben der Bewegung im Freien und der Möglichkeit zum Besuch des Gottesdien -

stes können Insassen in ihren Hafträumen drei Rundfunkprogramme hören, gegebe -

nenfalls fernsehen, basteln, malen, zeichnen sowie Zeitungen, Zeitschriften und

Bücher lesen.

 

Sofern die Insassen im gelockerten Vollzug angehalten werden, stehen ihnen auch

die Freizeiträumlichkeiten zumindest für einige Stunden zur Verfügung.

Des Weiteren werden in den Bereichen Hofbetrieb/Gebäudeerhaltung, Garten,

Anstaltsküche, Bibliothek, Effektenstelle, Hausreinigung sowie für Hausarbeiten in

den einzelnen Abteilungen auch an Wochenenden Insassen beschäftigt.

 

Zu 11:

Die Häufigkeit und die Dauer der bewilligten Besuche entspricht den gesetzlichen

Bestimmungen der Strafprozessordnung bzw. des Strafvollzugsgesetzes. Zusätzli -

che Besuche werden entsprechend den organisatorischen und personellen Möglich -

keiten bei Bedarf zusätzlich genehmigt.

Zu 12:

Im Monat Juni 2001 wurden insgesamt 189 Insassen beschäftigt, dies entspricht

einer Beschäftigungsquote von 50,94 % (einschließlich der nicht zur Arbeit verpflich -

teten Untersuchungshäftlinge).

 

Zu 13:

Ansuchen arbeitswilliger, jedoch mangels Beschäftigungsmöglichkeit derzeit

unbeschäftigter Strafgefangener werden in Vormerk genommen und im Fall ihrer

Eignung nach Freiwerden eines Arbeitsplatzes berücksichtigt.

 

Zu 14:

Infolge häufiger Nichteignung von Insassen für bestimmte Arbeitstätigkeiten bzw.

begrenzter Arbeitskapazitäten oder Betriebsausstattungen, aber auch wegen

teilweise begrenzter Produktnachfrage kann nicht allen Insassen Arbeit zugewiesen

werden.

 

Justizanstalt Graz - Karlau:

 

Zu 7:

Die Bewegung im Freien findet statt:

Montag bis Donnerstag täglich       1 Stunde

Freitag                                                  1 1/2 Stunden

Samstag, Sonntag und Feiertag       2 Stunden.

 

Für die Sicherheitsabteilung C 1 und A 2 sowie die Absonderungsabteilung Montag

bis Sonntag je 1 Stunde.

 

Zu 10:

An Samstagen:

Alle Hausarbeiter in den Abteilungen, Standküche, Verwaltungsreiniger, Gärtnerei,

Beamtenküche, Außenarbeiter ohne Bewachung, Freigänger.

 

An Sonntagen:

Alle Hausarbeiter in den Abteilungen, Standküche, Beamtenküche.

Zu 11:

Es wird ein Besuch pro Woche, zumindest aber alle 6 Wochen eine Stunde

Besuchszeit gewährt, Besuchszeitverlängerung entsprechend dem Anreiseweg des

Besuchers ist möglich.

 

Zu 12:

Von den 446 Insassen der Justizanstalt Graz - Karlau sind 426 (95,5 %) beschäftigt,

20 Insassen (4,5 %) sind aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig.

In der Außenstelle Lankowitz sind 28 Insassen (100 %) beschäftigt.

 

Zu 13 und 14:

Alle Insassen sind einer Arbeit zugewiesen, mit Ausnahme jene, die aus medizini -

schen Gründen nicht arbeitsfähig sind.

 

Justizanstalt Hirtenberg:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird täglich eine Stunde benützt.

Die Freizeiträume (Tischtennis, Tischfußball, Dart, Kartenspiele) werden täglich bis

drei Stunden benützt.

 

Die Kraftkammer wird täglich, außer dienstags zwischen drei und vier Stunden

benützt.

 

Sportliche Aktivitäten (Fußball, Volleyball, Laufen) werden täglich, außer dienstags,

eine Stunde lang durchgeführt, an Samstagen und Sonntagen eineinhalb Stunden.

 

Zu 10:

In den Betrieben wird gearbeitet (Küche, Garten, Landwirtschaft). Die Freizeitmög -

lichkeiten bestehen wie zu Punkt 7. angeführt.

 

Zu 11:

Der Besuchsempfang wird gemäß den einschlägigen Vorschriften des StVG

gewährt. Nach Möglichkeit werden, je nach Frequenz der Besucherzone, zusätzlich

Besuchsverlängerungen und Familien (Tisch) Besuche durchgeführt.

Zu 12:

Am 19.7.2001 waren 233 Insassen beschäftigt. Der Gesamtbelag an diesem Tag

belief sich auf 270 Strafgefangene. 31 Insassen waren auf Grund von Vorführungen,

Ausführungen und Ausgängen verhindert, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen.

 

Zu 13:

An dem im Punkt 12. angeführten Tag waren 6 als arbeitswillig gemeldete Insassen

ohne Beschäftigung.

 

Zu 14:

Grundsätzlich besteht das Bestreben, jedem Insassen eine Arbeit zuzuweisen.

Dies lässt sich jedoch in wenigen Fällen auf Grund diverser Defizite nicht ausführen.

Solche Probleme können sein:

 

   • fachliche Minderqualifikation

   • sicherheitstechnische Überlegungen

   • gesundheitliche Einschränkungen

   • mangelnde Auftragslage.

 

Justizanstalt Innsbruck:

 

Zu 7:

Spazierhöfe werden täglich von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen im

Ausmaß von 1 Stunde benützt. Jugendliche Insassen benützen die Spazierhöfe

täglich 2 Stunden, verbunden mit sportlicher Betätigung. Der Freizeitraum

(Sportraum) wird von Strafgefangenen und Untersuchungshäftlingen täglich in der

Dauer von ca. 1 1/2 Stunden benützt.

 

Zu 10:

Während des Wochenendes und an Feiertagen gibt es abgesehen von der

Bewegung im Freien und sportlicher Betätigung (nur während der Vormittagsstun -

den) keine Beschäftigungsmöglichkeiten. Eine Ausnahme bilden Hausarbeiten

sowie Arbeiten in der Anstaltsküche und Ökonomie.

Zu 11:

Untersuchungshäftlinge können mit Zustimmung des Untersuchungsrichters am

Dienstag, Mittwoch und Donnerstag einen Besuch in der Dauer von max. 1 Stunde

empfangen. An Montagen besteht bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

die Möglichkeit des Tischbesuches für Untersuchungshäftlinge mit Zustimmung des

Untersuchungsrichters in der Dauer von max. 1 Stunde. Strafgefangene ohne

Vollzugslockerungen können wöchentlich einen Besuch entweder Dienstag,

Mittwoch oder Donnerstag in der Dauer von max. 1 Stunde empfangen. Strafgefan -

gene mit Vollzugslockerung können wöchentlich einen Tischbesuch entweder am

Donnerstag oder Freitag in der Dauer von max. 1 Stunde empfangen.

 

Zu 12:

Durchschnittlich gehen zwischen 130 und 150 Insassen einer Arbeit nach, was einer

prozentuellen Beschäftigung von 60 bis 70 % der Insassen entspricht.

 

Zu 13:

Derzeit sind in der ho. Justizanstalt 60 Insassen als arbeitswillig gemeldet, ohne

einem Arbeitsplatz zugewiesen zu sein.

 

Zu 14:

Beim Großteil der arbeitswilligen aber ohne Arbeitszuweisung inhaftierten Insassen

handelt es sich um Untersuchungshäftlinge. Da nur Strafgefangene gemäß § 44

StVG zur Arbeit verpflichtet sind, werden diese bei der Beschäftigung bevorzugt

behandelt, um dem Gesetz zu entsprechen. Weitere Gründe einer Nichtbeschäfti -

gung sind „Komplizengruppen“, medizinische Gründe oder besondere

Gefährlichkeit.

 

Justizanstalt Klagenfurt:

 

Zu 7:

Die erwachsenen Straf - und Untersuchungsgefangenen in der Justizanstalt Klagen -

furt üben die Bewegung im Freien regelmäßig täglich 1 Stunde, die Jugendlichen

regelmäßig täglich 2 Stunden aus.

Die Freizeiträume können alle Insassen von Montag bis Donnerstag in der Zeit von

17.30 bis 20.00 Uhr sowie die jugendlichen Insassen zusätzlich auch freitags von

17.30 bis 20.00 Uhr benützen.

 

Zu 10:

Samstags und sonntags werden die Insassen für sog. ‚systemerhaltende‘ Tätigkei -

ten wie Hausarbeit und Beschäftigung in der Anstaltsküche in der Dauer von 7.00

bis 12.00 Uhr beschäftigt. Darüber hinaus werden an Samstagen Freigänger für

Unternehmen und Außenarbeiter sowie auf der Ökonomie Rottenstein Strafgefan -

gene an Samstagen und Sonntagen mit Arbeiten beschäftigt.

 

Zu 11:

Jedem Insassen wird zumindest das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an

Besuchen eingeräumt. Darüber hinaus wird eine großzügige Gewährung von

Besuchen auch außerhalb des gesetzlichen Rahmens gehandhabt, soweit die

räumlichen und personellen Einrichtungen es erlauben.

 

Zu 12:

Mit Stichtag 23.7.2001 wurden 172 von gesamt 267 Insassen beschäftigt, das

entspricht 64,4 %.

 

Zu 13:

Mit Stichtag 23.7.2001 waren ein Strafgefangener und 11 Untersuchungshäftlinge

arbeitswillig gemeldet ohne einem Arbeitsplatz zugewiesen gewesen zu sein.

 

Zu 14:

Dass nicht jedem arbeitswilligen Insassen ein Arbeitsplatz zugewiesen werden kann,

hat mehrere Gründe. Einerseits sind einige Insassen auf Grund ihrer Persönlichkeit

und ihrer Ausbildung für Arbeiten nicht geeignet, andererseits ist die Arbeitseintei -

lung aller Insassen in einem landesgerichtlichen Gefängnis wegen einer Vielzahl von

komplizenschaften nicht immer möglich Darüber hinaus sind die Werkstätten

derzeit voll ausgelastet

Justizanstalt Korneuburg:

 

Zu 7:

Die Bewegung im Freien beträgt für sämtliche erwachsene Insassen jeweils 1

Stunde täglich, für jugendliche Insassen 2 Stunden täglich.

 

Die Zeit der Bewegung im Freien dauert, je nach Komplizengruppen, von 7.30 Uhr

bis max. 14.30 Uhr.

 

An Wochenenden findet die Bewegung in der Zeit von 7.30 bis 10.30 Uhr statt.

 

In der Außenstelle Stockerau findet die Bewegung im Freien in der Zeit von 7.30 bis

8.30 Uhr statt.

 

Der Freizeitraum (Bewegungsraum) kann grundsätzlich wöchentlich ein - bis zweimal

sowie bei Bedarf jeweils für ca. 2 Stunden (maximal von 8 Insassen) benützt

werden.

 

Zu 10:

Beschäftigungsmöglichkeiten für Insassen am Wochenende:

   • Arbeit für Hausarbeiter

   • Arbeit für Insassen in der Küche

   • an Samstagen: Freigangsmöglichkeit für geeignete Insassen

   • Beschäftigung in der Freizeit

   • Bewegung im Freien

   • Teilnahme am Gottesdienst

   • Gelegenheit zum Lesen

   • Rundfunk - und TV - Empfang

   • Gelegenheit zum Zeichnen und Malen

   • Reinigung der Hafträume, Körperpflege etc.

 

Zu 11:

 

Besuche:

   • Untersuchungshäftlinge 2 Mal wöchentlich à 15 Minuten, sofern vom

      Untersuchungsrichter Sprecherlaubnis erteilt wird.

   • Strafgefangene, Verwaltungshäftlinge, Finanzstrafgefangene 1 Mal

      wöchentlich 30 Minuten; 1 Mal innerhalb von 6 Wochen wird 1 Stunde Besuch

      bewilligt.

   • In begründeten Fällen (zB lange Anreise der Besucher, seltener Besuch)

      werden Verlängerungen der Besuchszeit bewilligt.

   • Tischbesuch für Insassen mit eigenen Kleinkindern (0 - 6 Jahre) möglich.

 

Zu 12:

Tägliche Beschäftigung:

 

   • In der Hauptanstalt gehen 74 Insassen (von derzeit 158 Insassen gesamt)

      einer täglichen Beschäftigung nach; das sind etwa 47 %.

   • In der Außenstelle Stockerau gehen 36 Insassen (von derzeit 53 Insassen

      gesamt) einer täglichen Beschäftigung nach; das sind etwa 68 %.

 

Zu 13:

Arbeitswillige Häftlinge:

In der Hauptanstalt sind weitere 50 Insassen als arbeitswillig gemeldet ohne einem

Arbeitsplatz zugewiesen zu sein, in der Außenstelle Stockerau sind es weitere 12

Insassen.

 

Zu 14:

Es kann aus nachstehenden Gründen nicht jedem arbeitswilligen Insassen Arbeit

zugewiesen werden:

 

   • Zu wenig Arbeitsaufträge aus der freien Wirtschaft (trotz intensiver

      Bemühungen der Anstalt).

   • Strikte Trennung auf Grund vieler Komplizenbanden.

   • Insassen mit besonders gefährlichen Delikten (Tötungsdelikte, Insassen, die

      der international organisierten Kriminalität angehören sowie Ausbrecher)

      werden nicht beschäftigt

   • Insassen mit ungenügenden Fähigkeiten

   • Insassen mit starken psychischen Auffälligkeiten

Justizanstalt Krems:

 

Zu 7:

Bewegung im Freien findet täglich wie gesetzlich vorgesehen 1 Stunde statt, die

Freizeiträume werden täglich ca. 2 Stunden in Anspruch genommen.

 

Zu 10:

in der Freizeit wird Tischtennis, Tischfußball, Dart und Federball in den leweiligen

Freizeiträumen gespielt. Ebenso sind div. Gesellschaftsspiele und Fitnessgeräte

vorhanden. In den Hafträumen ist Rundfunkempfang und Fernsehempfang (eigene

Geräte) möglich.

 

Von den Rechten, wie Basteln, Zeichnen, Malen und Führung von schriftlichen

Aufzeichnungen wird von den Insassen regelmäßig Gebrauch gemacht und werden

diese Tätigkeiten in den Hafträumen durchgeführt.

 

Zeitungen und Zeitschriften können auf Eigenkosten angeschafft werden; es wird

großzügig davon Gebrauch gemacht.

 

Lesestoff kann in beliebiger Anzahl von der Freihandbücherei bezogen werden.

 

Zu 11:

Strafgefangene dürfen pro Woche 1 Mal Besuch empfangen, in Ausnahmefällen

wird ein zweiter Besuch bewilligt, die Bewilligung von Besuchsverlängerungen wird

großzügig gehandhabt.

 

Zu 12:

Von derzeit 144 Häftlingen sind 60 beschäftigt (42 %).

 

Zu 13 und 14:

Derzeit sind 72 Häftlinge arbeitswillig gemeldet ohne einem Arbeitsplatz zugewiesen

zu sein z.T., weil nicht genügend Arbeitsplätze vorhanden sind, z. T. aus gesund-

heitlichen Gründen oder aufgrund mangelnder Qualifikation bzw. wenn Sprachkennt-

nisse völlig fehlen.

Justizanstalt Leoben:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird von den erwachsenen Insassen in der Justizanstalt Leoben und

der Außenstelle Judenburg täglich 1 Stunde benützt, von jugendlichen Insassen 2

Stunden.

 

Die Freizeiträume im gelockerten Vollzug stehen den Insassen der Justizanstalt

Leoben von 16.00 bis 20.00 Uhr zur Verfügung.

 

Der Sportraum sowie der Spazierhof II der Justizanstalt Leoben stehen jenen Insas -

sen, welche eine Sportgenehmigung haben, 2 bis 3 Mal wöchentlich im Ausmaß von

je 1 1/2 Stunden zur Verfügung.

 

Insassen, die in den Werkstätten tätig sind, haben die Möglichkeit, einmal wöchent -

lich am Sport im Ausmaß von 2 Stunden teilzunehmen.

 

Mit jugendlichen Insassen werden täglich im Ausmaß von je 11/2 Stunden Freizei -

taktivitäten im Rahmen der Jugendbetreuung durchgeführt.

 

In der Außenstelle Judenburg steht der Sportraum von 8.00 bis 14.00 Uhr frei zur

Verfügung.

 

Zu 10:

Insassen, die in der Justizanstalt Leoben im gelockerten Vollzug angehalten werden,

haben die Möglichkeit, an Wochenenden die Freizeiträume zu benützen.

 

Zu 11:

Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg:

Strafgefangene können mindestens 4 Mal 30 Minuten pro Monat Besuche empfan -

gen, Jugendliche Strafgefangene monatlich mindestens 4 Mal 60 Minuten.

 

Bei schriftlichen Ansuchen sind zusätzliche Besuche möglich.

 

Justizanstalt Leoben:

Untersuchungshäftlinge können mindestens 8 Mal 15 Minuten pro Monat Besuche

empfangen, jugendliche Untersuchungshäftlinge monatlich mindestens 8 Mal 30

Minuten.

 

Bei Zustimmung des Untersuchungsrichters sind zusätzliche Besuche möglich.

Zu 12:

Am 24.7.2001 waren in der Justizanstalt Leoben (Insassenstand: 87 Männer 2

Frauen), 32 Strafgefangene Männer/5 Untersuchungshäftlinge Männer und 2

Frauen beschäftigt. Das sind 43,82 %. Am 24.7.2001 waren in der Außenstelle

Judenburg (Insassenstand 21 Männer) 11 beschäftigt. Das entspricht 47,6 %.

 

Zu 13:

In der Justizanstalt Leoben sind ca. 20 Insassen und in der Außenstelle Judenburg

5 Insassen als unbeschäftigt arbeitswillig gemeldet.

 

Zu 14:

Da die Arbeitsbetriebe sehr klein sind und Arbeitsmangel herrscht, kann nicht jedem

Insassen eine Arbeit zugewiesen werden.

 

Justizanstalt Linz:

 

Zu 7:

Insassen der Justizanstalt Linz - Freigänger nur an arbeitsfreien Tagen und am

Wochenende - nehmen täglich an der Bewegung im Freien teil. Arbeitenden Insas -

sen wird nach Beendigung der Arbeit die Möglichkeit gegeben, an der Bewegung im

Freien teilzunehmen. Die Mindestzeit von 1 Stunde wird dabei keinesfalls unter -

schritten.

 

Jugendlichen Insassen wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermög -

licht, sich täglich mindestens zwei Stunden im Spazierhof aufzuhalten.

 

Zusätzlich zur Bewegung im Freien kann grundsätzlich jeder Insasse zweimal

wöchentlich zwei Stunden Sport in Anspruch nehmen. Je nach Jahreszeit steht den

Insassen dafür ein Sporthof (hauptsächlich Volleyball), 2 Asphaltstockbahnen, ein

Freiland - Schach, ein Tischtennisraum sowie eine Kraftkammer zur Verfügung. Für

weitere Freizeitaktivitäten ist auf jeder Abteilung ein Freizeitraum (TV, Video und

Spiele) sowie im Freizeittrakt ein Bastelraum (Malarbeiten, Tiffany) eingerichtet.

 

In der Außenstelle Asten steht allen Insassen der Spazier - und Sporthof (Ballspiele

ausgenommen Fußball) abends nach dem Einrücken bis zur Einschlusszeit um

19.30 Uhr offen. An Sportmöglichkeiten sind zusätzlich Tischtennistische (im Freien

und im Innenbereich) und 1 Billardtisch vorhanden.

 

Zu 10:

Ein Teil der beschäftigten Insassen, vor allem Freigänger, arbeiten auch samstags.

Küchen - und Hausarbeiten sowie unbedingt notwendige Arbeiten in der Landwirt -

schaft (Tierfütterung) werden von den jeweiligen Insassen auch sonntags erledigt.

Alle übrigen Insassen können am Wochenende nur die Bewegung im Freien und die

div. Beschäftigungsmöglichkeiten im Haftraum wie Zeichnen, Basteln, Radio - und

TV - Empfang in Anspruch nehmen. Für den Bereich der Außenstelle Asten gelten bis

zu Beginn des Nachtdienstes (15.30 Uhr) die selben Benützungsmöglichkeiten der

Freizeiteinrichtungen wie wochentags.

 

Zu 11:

Untersuchungshäftlingen werden zumindest 2 Besuche wöchentlich in der Dauer

von einer halben Stunde, Strafgefangenen wird 1 Besuch wöchentlich in der Dauer

von mindestens einer halben Stunde genehmigt. Alle 6 Wochen wird die Besuchs -

zeit bei Strafgefangenen einmal auf 1 Stunde erweitert. Zusätzlich wird Untersu -

chungshäftlingen und Strafgefangenen, von denen kein Missbrauch zu erwarten ist,

nach den räumlichen Gegebenheiten Tischbesuch gewährt. Soweit es innerhalb der

Besuchszeiten möglich ist, werden darüber hinausgehende Besuche selbstverständ -

lich auch abgewickelt. Bei Insassen, die selten Besuch erhalten bzw. Besuchern, die

von weit her anreisen, werden die Besuchszeiten angemessen verlängert.

 

Zu 12:

Am 3.7.2001 befanden sich in der Justizanstalt Linz 262 Insassen. Abzüglich der in

Krankenanstalten untergebrachten, kranken und ausgeführten Insassen beläuft sich

der Stand an gesunden, arbeitsfähigen Insassen auf 233 (120 Strafgefangene

[einschließlich Verwaltungsstrafhäftlinge] und 113 Untersuchungshäftlinge). Davon

sind einschließlich der Außenstelle Asten 111 Insassen - 94 Strafgefangene

(78,3 %) und 17 Untersuchungshäftlinge (15 %) - beschäftigt. Von den Strafgefan -

genen verrichteten 39 Insassen als Freigänger unbewacht Arbeiten außerhalb der

Anstalt. Bei Zusammenrechnung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen

würde sich ein prozentueller Beschäftigungsgrad von 47,6 % ergeben. Diese Zahlen

unterliegen insofern leichten Schwankungen, als die Anzahl der Untersuchungshäft -

linge ständig variiert, aber auch die Anzahl der außerhalb der Anstalt täglich von den

Firmen benötigten Insassen geringfügig schwankt.

 

Zu 13:

In der Justizanstalt Linz sind derzeit 17 Strafgefangene als unbeschäftigt arbeitswil -

hg vorgemerkt. Über Untersuchungshäftlinge, die um Arbeitseinteilung ersuchen,

werden keine gesonderten Aufzeichnungen geführt.

 

Zu 14:

Als Hauptgrund kann hier der Mangel an geeigneten Arbeitsplätzen angeführt

werden. Im Bereich des Freiganges fehlen sehr oft entweder die entsprechende

Befähigung oder aber auch die Eignung für den gelockerten Vollzug selbst. Bei

Untersuchungshäftlingen sind darüber hinaus auch die Notwendigkeit der Einhaltung

der gesetzlichen Vorgaben (§186 Abs. 1 StPO) zu berücksichtigen.

 

Justizanstalt Ried:

 

Zu 7:

Die Bewegung im Freien findet derzeit im Ausmaß von vier Stunden täglich statt

(einmal für Gemeinschaft, zweimal für Untersuchungshaft, einmal für Frauen -

jeweils 1 Stunde). Freizeit - und Fitnessräume werden von Montag bis Donnerstag

von 7.00 bis 15.15 Uhr, an Freitagen von 7.00 bis 12.30 Uhr laut Einteilung des

Freizeitgestalters jeweils eine Stunde von den Insassen benützt.

 

Zu 10:

An Wochenenden haben Insassen - außerhalb der Hafträume - keine Möglichkeit

der Beschäftigung durch Freizeitgestaltung.

 

Zu 11:

Der Besuchsempfang für Insassen richtet sich nach der gültigen Hausordnung.

Strafgefangene können einmal pro Woche in der Dauer von 30 Minuten Besuche

empfangen - alle 6 Wochen in der Dauer von einer Stunde. Untersuchungshäftlinge

erhalten mit Genehmigung des Untersuchungsrichters zweimal pro Woche

Besuchserlaubnis für die Dauer von 20 Minuten.

Zu 12:

In den anstaltseigenen Betrieben werden täglich ca. 18 Insassen beschäftigt (an

Sonn - und Feiertagen ca. 10). Im Unternehmerbetrieb werden je nach Auftragslage

durch justizfremde Unternehmer von Montag bis Donnerstag ca. 20 Insassen

beschäftigt. Zum Freigang gemäß § 126 Abs. 2 Z 2 StVG werden - ebenso unter

Berücksichtigung der Auftragslage - von Montag bis Samstag durchschnittlich 6

Strafgefangene zur Arbeit herangezogen; das entspricht einem Beschäftigungsstand

von ca. 55 %.

 

Zu 13 und 14:

Zur Zeit sind ca. 10 Häftlinge arbeitswillig, denen kein Arbeitsplatz zugewiesen

werden konnte. Es wird jedoch danach getrachtet, die vorhandenen Arbeitsplätze

bestmöglich auszulasten.

 

Justizanstalt Salzburg:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird von den erwachsenen Insassen täglich 1 Stunde genutzt, von

jugendlichen Häftlinge täglich 2 Stunden. Andere Freizeiteinrichtungen werden von

Montag bis Samstag bis zu 8 Stunden täglich genutzt.

 

Zu 10:

Am Wochenende können Küchen - und Hausarbeiten durchgeführt und Sportaktivitä -

ten ausgeübt werden. Die Abteilungen werden offen geführt (Wohngruppen).

 

Zu 11:

Untersuchungshäftlinge dürfen 2 Besuche wöchentlich in der Dauer von je 30

Minuten empfangen; 1 x monatlich ist eine Verlängerung eines Besuches auf 1

Stunde möglich.

 

Strafgefangene dürfen 1 Besuch wöchentlich in der Dauer von 30 Minuten empfan -

gen; 1 x monatlich ist eine Verlängerung eines Besuches auf 1 Stunde möglich.

Jugendliche Untersuchungshäftlinge dürfen 2 Besuche wöchentlich in der Dauer von

1 Stunde empfangen, jugendliche Strafgefangene 1 Besuch wöchentlich in der

Dauer von 1 Stunde.

Zu 12:

43 Strafgefangene und 10 Untersuchungshäftlinge - also 40 % aller Insassen (bzw.

67 % der Strafgefangenen) - gehen einer täglichen Beschäftigung nach.

 

Zu 13 und 14:

Derzeit sind 5 Strafgefangene trotz Arbeitswilligkeit keinem Arbeitsplatz zugewiesen.

 

Justizanstalt Schwarzau:

 

Zu 7:

Die weiblichen Insassen benützen von Montag bis Freitag jeweils für eine Stunde

den Spazierhof bzw. bei entsprechender Wetterlage ein umzäuntes Stück des

Parkareals. Insassinnen, die in der Abteilung Freigang, Wohngruppe und Entlas -

sungsvollzug untergebracht sind, haben täglich von 15.00 bis 20.00 Uhr (in der

Winterzeit bis zum Einbruch der Dunkelheit) die Möglichkeit, die Innenhöfe der Justi -

zanstalt zu nützen, Häftlingen mit Kindern steht der Spielplatz der Mutter - Kind - Abtei -

lung nach Bedarf und Witterungslage zur Verfügung. An Wochenenden sind für die

Abteilungen Normal - und Erstvollzug jeweils zwei Stunden Bewegung im Freien bei

Schönwetter vorgesehen, bei Schlechtwetter nach Bedarf.

 

Die männlichen Insassen sind im gelockerten Strafvollzug untergebracht und

bewegen sich tagsüber in Ausilbung ihrer Tätigkeit auf dem Areal der Abteilung

Gutshof. Je nach Witterungslage steht die Benützung des Volleyballplatzes frei (an

zwei Tagen pro Woche ist dieser für die weiblichen Insassen reserviert und auch

während der Bewegung im Freien), auch an Sonn - und Feiertagen.

 

Mit Ausnahme der Abteilung Normalvollzug werden alle Abteilungen offen geführt,

somit ist die Benützung von Freizeiträumen jederzeit bis zum Einschluss (21.30 Uhr)

möglich. In der Abteilung Normalvollzug können die Insassinnen täglich einen der

Freizeiträume für mindestens zwei Stunden aufsuchen.

 

Zu 10:

Die Häftlinge haben die Möglichkeit, in ihren Hafträumen zu lesen, zu basteln,

fernzusehen, Handarbeiten anzufertigen, ebenso in den Freizeiträumen, wo zusätz -

lich die Möglichkeit besteht, sich kleine Gerichte zuzubereiten und mit Mithäftlingen

zu kommunizieren. Darüber hinaus werden nach Wunsch von den Unternehmer -

Werkstätten Heimarbeiten vergeben.

 

Zu 11:

Das Mindestbesuchskontingent beträgt 2,5 Stunden pro Monat, Ansuchen um

Mehrbesuche werden im Hinblick auf die oft langen Anreisezeiten der Angehörigen

großzügig gehandhabt.

 

Zu 12:

Alle arbeitsfähigen Insassen gehen einer täglichen Beschäftigung nach.

 

Zu 13 und 14:

Jeder arbeitswillige Insasse ist einem Arbeitsplatz zugewiesen.

 

Justizanstalt Sonnberg:

 

Zu 7:

Insassen haben täglich die Möglichkeit zur einstündigen Benützung des Spazierho -

fes.

 

Die Freizeiträume stehen von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 16.30 bis 18.30

Uhr, Freitag von 14.00 bis 17.30 Uhr und Samstag sowie an Sonn - und Feiertag in

der Zeit von 9.00 bis 10.30 Uhr zur Verfügung. Sportbegeisterte Insassen haben

zweimal wöchentlich die Möglichkeit zur Benützung des Sportplatzes bzw. des

Turnsaales. Möglichkeit zum Tischtennis besteht täglich (auch an Sonn - und Feier -

tagen).

 

Einrichtungen der Freizeiträume:

 

a) Für drogenfreie Abteilung:

 

     Fitnessraum, 2 Räume mit Dartautomaten, 1 Billardraum, Tischfußball, Raum für

     Gesellschaftsspiele (Schach etc.), Benützung des Turnsaales ohne Bewachung,

     täglich Möglichkeit zum Beachvolleyball, Montag bis Freitag Laufgruppe mit

     Gymnastik von 6.00 bis 7.00 Uhr.

 

b) Für Normalvollzug in den Abteilungen des Neubaus:

     Zeiten wie für drogenfreie Abteilung des Neubaus.

c) Für Abteilung des Altbaus (Normalvollzug und Freigängerabteilung): Fitnessraum,

    Proberaum für Musiker.

 

Zu 10:

Siehe unter Punkt 7.

 

Zu 11:

Jeder Insasse hat die Möglichkeit, einmal wöchentlich Besuch in der Dauer von

mindestens 1/2 Stunde (Wandbesuch) sowie einmal monatlich Tischbesuch zu

erhalten. Mindestens alle 6 Wochen wird jedem Insassen Besuch in der Dauer von 1

Stunde gewährt. Insassen, die in der drogenfreien Abteilung angehalten werden,

erhalten zusätzlich einmal im Monat Tisch - anstatt Wandbesuch.

 

Insassen im Entlassungsvollzug wird generell Tischbesuch in der Dauer von 1

Stunde gewährt.

 

Grundsätzlich werden vom Besuchskommandanten je nach räumlicher und zeitlicher

Möglichkeit Tischbesuche bzw. Besuchsverlängerungen bewilligt.

 

Zu 12:

Die Zahl der beschäftigten Insassen schwankte im ersten Halbjahr 2001 zwischen

155 und 185, das entspricht im Verhältnis zum Gesamtbelag einem Prozentsatz von

70 bis 85.

 

Zu 13:

Mit Stichtag 23.7.2001 waren 14 arbeitswillige Insassen nicht zur Arbeit eingeteilt.

 

Zu 14:

Die Beschäftigungskapazitäten der Arbeits - und Unternehmerbetriebe reichen nicht

aus, um jedem Insassen Arbeit zuweisen zu können. Die Justizanstalt Sonnberg

befindet sich in der Nähe der tschechischen Grenze, viele heimische Unternehmer -

betriebe sind in das lohnkostenbegünstigte Tschechien abgewandert.

 

Die Nachfrage nach Freigängern wäre gegeben (zB Arbeitskommandos für Gemein -

den), allerdings verfügen zu wenige Insassen über die Voraussetzungen für die

Genehmigung des Arbeitsfreiganges.

Justizanstalt St. Pölten:

 

Zu 7:

Das gesetzliche Mindestmaß der Bewegung im Freien ist sichergestellt. Die Freizeit -

räume in den zwei Wohngruppen sind in der Freizeit (nach Arbeitsschluss) bis

zumindest 22.00 Uhr geöffnet. Der sogenannte Fitnessraum ist während des

Tagdienstes (auch am Wochenende) in Betrieb und wird auch regelmäßig frequen -

tiert; in den Sommermonaten ist das Interesse infolge anderer sportlicher Aktivitäten

(Tischtennis in den Spazierhöfen, Sportplatz) jedoch deutlich geringer als sonst.

 

Zu 10:

Abgesehen von den unter Punkt 7. genannten Möglichkeiten während des Tagdien -

stes findet am Wochenende jeweils am Samstag und am Sonntag ein Gottesdienst

statt. Trotz des geringen Interesses (in den meisten Hafträumen befindet sich ein

Fernsehgerät) wird nach wie vor die Gelegenheit zum Fernsehempfang in Aufent -

haltsräumen an Samstagen und Sonntagen geboten. Die gesetzlichen Vorgaben der

§§ 57 ff StVG sind jedenfalls sichergestellt.

 

Zu 11:

Das gesetzliche Mindestmaß wird jedenfalls erfüllt. Bei langen Anreisewegen bzw.

seltenen Besuchen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten auch

längere Besuche bewilligt.

 

Zu 12:

Die Justizanstalt St. Pölten hat im Rahmen der sogenannten Flexibilisierungsklausel

unter anderem die Sicherstellung der Beschäftigtenquote von mindestens 80 % der

Strafgefangenen und 20 % der Untersuchungshäftlinge als Ziel definiert und weist

die Zielerreichung in den Quartalsberichten gegenüber dem Controllingbeirat nach.

Im zweiten Quartal 2001 waren im schlechtesten Fall 112 von 133 Strafgefangenen

(84,21 %) und 18 von 43 Untersuchungshäftlingen (41,86%) und im besten Fall 111

von 122 (90,98 %) Strafgefangenen und 18 von 36 (50 %) Untersuchungshäftlingen

beschäftigt.

 

Zu 13:

Mit Stichtag 23.7.2001 waren 27 Insassen unbeschäftigt. Davon sind 8 als arbeits -

willig gemeldet ohne einem Arbeitsplatz zugewiesen zu sein. 1 Untersuchungshäft -

ling (gemäß § 185 StPO) wird infolge seiner Gefährlichkeit nicht beschäftigt. Bei 2

Untersuchungshäftlingen wird die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung

abgewartet. 3 Insassen sind Neuzugänge und werden beim nächsten Zugangsge -

spräch (Rapport) zur Arbeit eingeteilt. 2 Strafgefangene haben schon viele Arbeits -

plätze durchlaufen und sind „schwer vermittelbar“. Die übrigen unbeschäftigten

Insassen sind entweder nicht arbeitsfähig, können auf Grund von Komplizenschaf -

ten nicht beschäftigt werden oder sind Untersuchungshäftlinge, die nicht arbeiten

wollen.

 

Zu 14:

Auf Grund der Ausführungen unter Punkt 13. kann zwar nahezu von Vollbeschäfti -

gung gesprochen werden, es kann aber trotz intensiver Bemühungen im Hinblick auf

§ 45 StVG auf Grund von ökonomischen Zwängen, unterschiedlicher Belagssituatio -

nen und Auftragslage keine 100 %ige Arbeitsplatzgarantie geben.

 

Justizanstalt Stein:

 

Zu 7:

Eine Stunde Bewegung im Freien oder Sportausübung wird täglich ermöglicht. An

Samstagen, Sonn - und Feiertagen wird die Bewegung im Freien auf 1 1/2 Stunden

ausgedehnt. Die Benützung der Freizeiträume kann im Rahmen des angeordneten

verlängerten Dienstes von Montag bis Donnerstag von 15.00 bis 17.00 Uhr von

einem Teil der Insassen in Anspruch genommen werden.

 

Zu 10:

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit hat nur ein Teil der Insassen an

Wochenenden in der Zeit von 7.30 bis 10.30 Uhr die Möglichkeit, an verschiedenen

Freizeitaktivitäten teilzunehmen (Lerngruppen im Rahmen der theoretischen

Lehrausbildungen, Benutzung der Anstaltsbibliothek, Teilnahme an Gottesdiensten,

Billard - , Schach - und Yogagruppen, Sprachkursen, Gebetsgruppen verschiedener

Glaubensgemeinschaften).

 

Zu 11:

Grundsätzlich ist ein Besuchsempfang für Insassen im Normalvollzug zweimal

wöchentlich in der Dauer von einer halben Stunde möglich.

Besuchsempfang für Insassen, die dem Erstvollzug, dem Entlassungsvollzug und

dem gelockerten Vollzug unterstellt sind1 ist zweimal wöchentlich in der Dauer von

einer Stunde möglich.

 

Bei langem Anreiseweg oder bei seltenen Besuchen eines Angehörigen wird die

Besuchsmöglichkeit angemessen verlängert.

 

Zu 12:

621 Insassen, gehen einer täglichen Beschäftigung nach, das entspricht 95,25

Prozent.

 

Zu 13:

Alle arbeitswilligen Insassen sind derzeit einem Arbeitsplatz zugewiesen.

 

Zu 14:

Insassen mit schweren psychischen Besonderheiten sowie Insassen, die auf Grund

ihres Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig sind, können nicht oder nur spora -

disch in den Arbeitsprozess integriert werden.

 

Justizanstalt Steyr:

 

Zu 7:

Die Insassen sind jeden Tag 1 Stunde zur Bewegung im Freien im Spazierhof einge -

setzt.

 

Der Freizeitraum wird von Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 11.30 Uhr und von

12.30 bis 15.30 Uhr (Sport, TV, Filmvorträge) benützt.

 

Zu 10:

Die Beschäftigung ist nur in den Wirtschaftsbetrieben (Küche, Hausarbeiter) der

Anstalt möglich

 

Zu 11:

Strafgefangene dürfen 1 Mal wöchentlich eine halbe Stunde, 1 Mal monatlich eine

Stunde Besuche empfangen.

 

Untersuchungshäftlinge dürfen 2 Mal wöchentlich eine halbe Stunde, 1 Mal monat -

lich eine Stunde Besuche empfangen.

Zu 12:

In der Anstalt gehen 21 Insassen, das sind 49 Prozent1 einer täglichen Beschäfti -

gung nach.

 

Zu 13 und 14:

In der Anstalt sind derzeit 5 Strafgefangene und 2 Untersuchungshäftlinge als

arbeitswillig gemeldet, aber keinem Arbeitsplatz zugewiesen. Hauptsächlicher Grund

dafür ist Arbeitsmangel. Nicht jeder Arbeitswillige kann außerdem die angebotene

Arbeit durchführen (Alkoholprobleme, Fluchtgefahr etc.).

 

Justizanstalt Suben:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird wöchentlich durchschnittlich 7 Stunden genutzt; Freizeiträume

(Gänge, Sportkeller, Musikprobe-, Computer- und Bastelraum bzw. sonstige Freizeit -

räume) durchschnittlich mindestens 10 Stunden.

 

Zu 10:

An Vormittagen werden Arbeiten für den unaufschiebbaren Bedarf der Anstalt

(Anstaltsküche, Bäckerei, Gärtnerei und Hausarbeiter) verrichtet.

In der Freizeit stehen diverse Aktivitäten offen wie etwa Tischfußball, Tischtennis,

Darts, Teilnahme an der Wiedergabe aufgezeichneter Fernsehsendungen, Diskussi -

onsrunden, gemeinsames Musizieren im Musikproberaum, sportliche Betätigung im

Sportkeller und Bastelarbeiten für den eigenen Bedarf oder für wohltätige Zwecke.

 

An Nachmittagen besteht in den Hafträumen die Möglichkeit femzusehen, Radio zu

hören, zum Zeichnen, Malen, Schreiben, Lesen und Basteln, Gebrauch eigener

Computer bei Einzelunterbringung, zu Gesellschaftsspielen sowie zum Selbststudi -

um.

 

Zu 11:

Wöchentlich wird ein Besuch in der Dauer von

 - 45 Minuten (an Samstagen eine halbe Stunde)

 - 1 Stunde (bei langem Anreiseweg)

 - 2 Stunden (alle sechs Wochen, Verlängerung auf Ansuchen) gestattet.

Zu 12:

Der durchschnittlicher Belag im Jahr 2000 beträgt 198 Insassen (100 %);

 

davon beschäftigt (saisonal):           168 Insassen (85 %)

unbeschäftigt sind                             30 Insassen (15 %).

 

Zu 13 und 14:

Im Jahr 2000 waren im Durchschnitt 30 arbeitswillige Insassen ohne Arbeitsplatz.

Dies ist auf saisonbedingte Auslastung bei Arbeiten für Unternehmer der gewerbli -

chen Wirtschaft oder andere private Auftraggeber und eingeschränkte Arbeitsfähig -

keit von Insassen zurückzuführen.

 

Justizanstalt Wels:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird täglich 1 Stunde (von Jugendlichen 2 Stunden) genutzt, die

Freizeiträume und der Sportraum täglich 2 bis 4 Stunden, d.h. in der Woche minde -

stens 21 Stunden; es wird jedoch durchwegs auf 30 Stunden verlängert (Spazierhof,

Freizeit - und Sportraum zusammen).

 

Zu 10:

Sporträume und Spaziergang werden am Wochenende wie an Wochentagen

benutzt.

 

Zu 11:

4 Mal im Monat wird eine halbe Stunde Besuch gestattet und bis auf eine Stunde

ausgedehnt, wenn dies organisatorisch möglich ist.

 

Zu 12:

Am Stichtag 23.7.2001 haben von 78 Insassen 58 Insassen gearbeitet; durchschnitt -

lich 75% der Insassen sind einer Arbeit zugewiesen.

 

Zu 13:

Ca. 5 % der Häftlinge können keine Arbeit bekommen.

Zu 14:

Generell kann jeder Häftling Arbeit bekommen, wenn er dies will - Untersuchungs -

häftlinge sind nicht zur Arbeit verpflichtet, einzelne Untersuchungshäftlinge können

wegen einer möglichen Verabredungsgefahr mit inhaftierten Komplizen nicht zur

Arbeit eingesetzt werden.

 

Justizanstalt für Jugendliche Wien - Erdberg:

 

Zu 7:

Bei guter Witterung benutzen die Häftlinge den Spazierhof täglich mindestens 2

Stunden. Das ergibt pro Woche 14 Stunden. Bei schlechter Witterung steht ein

Turnsaal zur Verfügung.

Freizeiträume werden in unterschiedlichem Ausmaß genutzt, auch werden diverse

Gruppenveranstaltungen in diesen Räumlichkeiten durchgeführt, pro Woche etwa

2 - 6 Stunden.

 

Zu 10:

Während des Wochenendes besteht nur die Möglichkeit der Beschäftigung der

Häftlinge als Hausarbeiter, in der Anstaltsküche und fallweise in der Anstaltswäsche -

rei.

 

Zu 11:

Jeder Häftling darf wöchentlich Besuch in der Dauer von 1 Stunde und 20 Minuten

empfangen. Das ergibt im Monat (4 Wochen) 5 Stunden und 20 Minuten.

 

Zu 12:

Im Juli 2001 (Urlaubszeit) konnten täglich nur durchschnittlich 34 Insassen, also

40 % des Insassenstandes, beschäftigt werden.

 

Zu 13:

Zwanzig der als arbeitswillig gemeldeten Insassen (23,5 %) kann kein Arbeitsplatz

zugewiesen werden.

Zu 14:

Grundsätzlich ist für jeden Insassen ein Arbeitsplatz vorhanden, sofern die Anstalt

nicht überbelegt ist. Derzeit ist ein Überbelag gegeben. Auf Grund der Personalsi -

tuation ist es nicht möglich, dass die Betriebe täglich geöffnet werden. Es wird daher

nicht jeder Häftling, dem eine Arbeit zugewiesen wurde, auch tatsächlich

beschäftigt.

 

Justizanstalt Wien - Favoriten:

 

Zu 7:

Die Bewegung im Freien findet entsprechend den Bestimmungen des Strafvollzugs -

gesetzes täglich im Ausmaß von 11/2 Stunden statt. Der Aufenthalt in Freizeiträu -

men wird den Insassen grundsätzlich während der Freizeit (außerhalb der

Arbeitszeit) ermöglicht.

 

Zu 10:

Die Beschäftigungsmöglichkeiten während des Wochenendes gestalten sich

entsprechend der Unterbringungsform innerhalb der Anstalt und der den Insassen

gewährten Vergünstigungen (Zeichnen, Malen, Basteln, Sport, Computer, Musizie -

ren ua.). Es stehen den Insassen die Freizeiträume der Anstatt zur Verfügung. Des

Weiteren besteht für Insassen des gelockerten Vollzuges sowie der Freigangsabtei -

lung die Möglichkeit, die Anstalt am Wochenende zu verlassen.

 

Zu 11:

Die Besuchszeitregelung entspricht den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes

und ist nach Maßgabe personeller Möglichkeiten flexibel gestaltbar. Es stehen

jedem Insassen 3 Besuchstermine wöchentlich zur Verfügung, wobei zu jedem

Besuchstermin eine Besuchszeit von mindestens einer halben Stunde (auf

Ansuchen erweiterbar) möglich ist. Somit darf jeder Insasse Besuche im Ausmaß

von bis zu 8 Stunden monatlich empfangen.

 

Zu 12:

Von 106 Insassen (Stand: 24.7.2001) sind 96 Insassen beschäftigt, das entspricht

91 % des Insassenstandes.

Zu 13:

In der Justizanstalt Wien - Favoriten sind 10 Insassen als arbeitswillig und arbeitsfä -

hig vermerkt, ohne einem Arbeitsplatz zugewiesen zu sein.

 

Zu 14:

Die im Punkt 13. angeführten Insassen befinden sich in der Zugangsabteilung und

erst seit kurzem in der Justizanstalt Wien-Favoriten. Um den Bedarf und die

Notwendigkeit von entsprechender Therapie und in der Folge entsprechende Unter -

bringung und Beschäftigung innerhalb der Anstalt zu eruieren, werden diese Insas -

sen in den ersten Wochen medizinischen, psychiatrischen und psychologischen

Tests unterzogen. Bis zum Abschluss dieser Maßnahmen werden die Insassen nicht

beschäftigt.

 

Justizanstalt Wien - Josefstadt:

 

Zu 7:

Alle inhaftierten Insassen/innen bewegen sich - sofern es die Witterung erlaubt -

täglich für die Dauer einer Stunde im Freien (jugendliche Häftlinge sind mindestens

2 Stunden im Freien); Freizeitaktivitäten wie die Ausübung von Sport werden in der

Justizanstalt Wien - Josefstadt in der Regel immer im Turnsaal durchgeführt und

finden täglich in der Dauer von 3 Stunden statt (inkl. Vor - und Abführzeiten).

 

Zu 10:

Ca. 150 Insassen haben auch am Wochenende eine Beschäftigung (Freigänger;

Insassen, die in den Anstaltsküchen und der Wäscherei arbeiten, Hausarbeiter

udgl.), die restlichen Insassen können Freizeitbeschäftigungen nachgehen, wie zB

lesen (in der Justizanstalt Wien - Josefstadt gibt es über 16.500 Bücher in über 20

Sprachen), basteln, schreiben, malen, studieren (Fernlehrgänge), telefonieren und

ihrem Glaubensbekenntnis entsprechend zur heiligen Messe gehen.

 

Zu 11:

Strafgefangene dürfen gemäß § 93 StVG mindestens 1 Mal pro Woche Besuch in

der Dauer von einer halben Stunde und mindestens 1 Mal in 6 Wochen 1 Stunde

Besuch empfangen.

Untersuchungshäftlinge dürfen gemäß § 187 StPO mindestens 2 Mal pro Woche

Besuch in der Dauer von einer Viertelstunde empfangen. Wie bei den Strafgefange -

nen ist eine längere Besuchszeit auf Grund der hohen Anzahl der in der

Justizanstalt Wien - Josefstadt angehaltenen Insassen organisatorisch nicht durch -

führbar.

 

Zusätzlich werden Tischbesuche gemäß § 94 StVG an Freitagen und Besuche für

Insassen, die gemäß § 126 StVG angehalten werden, an Samstagen angeboten.

 

Zu 12:

Zur Zeit gehen ca. 300 Insassen einer Beschäftigung nach, das sind rund 27 % von

1100 Insassen (inkl. Außenstelle Wilhelmshöhe) - die am 23.7.2001 zum Insassen -

stand der Justizanstalt Wien - Josefstadt zählten - wobei hingewiesen wird, dass die

Justizanstalt Wien - Josefstadt eine Justizanstalt vornehmlich für Untersuchungshäft -

linge ist (der Anteil an Untersuchungshäftlingen beträgt rund 64 %)

 

Zu 13:

Mit Stichtag 23.7.2001 waren dies 218 Insassen. Arbeitsfähige Untersuchungshäft -

linge können nur mit ihrer Zustimmung und nur nach Einholung einer Äußerung des

Untersuchungsrichters (§ 188 Abs. 3 StPO) in den Arbeitsprozess eingegliedert

werden.

 

Zu 14:

Die Justizanstalt Wien - Josefstadt ist die größte Justizanstalt in Österreich und es

werden dort viele Untersuchungshäftlinge angehalten (mit Stichtag 23.7.2001 waren

705 Untersuchungshäftlinge inkl. "Passanten" inhaftiert); ebenso muss auf kompli -

zenschaft Rücksicht genommen werden, um der gesetzlich vorgeschriebenen

Komplizentrennung Rechnung tragen zu können; weiters sind viele Insassen zum

Zeitpunkt der Inhaftierung stark suchtmittelabhängig und können daher zu keiner

Arbeit herangezogen werden.

 

Bei den in der Justizanstalt Wien - Josefstadt angehaltenen Strafgefangenen kann

oftmals auf Grund der Gefährlichkeit, die von den Insassen ausgeht, keine

Arbeitseinteilung getroffen werden.

Justizanstalt Wien - Mittersteig:

 

Zu 7:

Die Insassen der Justizanstalt Wien - Mittersteig können pro Woche 14 Stunden

während des Tagdienstes den Spazierhof benutzen, in welchem auch die Möglich -

keit zu sportlichen Aktivitäten (zB Softtennis) geboten wird. Überdies stehen noch in

der Freizeit sämtliche Mehrzweckräume (TV - Raum, Kraftkammer, Teeküchen,

Tischtennis, Dart, Billard, PC - Schulungsraum, Bibliothek) zur Verfügung. Abgesehen

von Kraftkammer, PC-Schulungsraum und Bibliothek sind diese Einrichtungen bis

23.00 Uhr zugänglich. Ebenso Räume, in denen religiöse, künstlerische, Unterhalts -

ungs - und Lehrveranstaltungen stattfinden.

 

Zu 10:

Auch an Wochenenden werden die im Punkt 7. angeführten Freizeitmöglichkeiten

angeboten.

 

Zu 11:

Mit Ausnahme der Insassen der Begutachtungsabteilung, die Besuche im Rahmen

des § 93 Abs. 1 StVG empfangen dürfen, können Insassen Besuche in der Dauer

von ca. 25 Stunden pro Monat erhalten, wobei die wöchentliche Besuchsdauer mit

5,5 Stunden beschränkt ist. Hiebei bleibt es dem Insassen überlassen, ob er die 5,5

Stunden auf einmal oder gestaffelt beansprucht. Über Ansuchen können in begrün -

deten Fällen selbst hier noch Ausnahmen gemacht werden.

 

Zu 12:

In der Justizanstalt Wien - Mittersteig bzw. deren Außenstelle Floridsdorf gingen zum

Stichtag 24.7.2001 insgesamt 110 Insassen bzw. 88% einer Beschäftigung nach.

 

Zu 13:

Drei arbeitswilligen Insassen war zum Stichtag 24.7.2001 kein Arbeitsplatz zugewie -

sen, wobei über die Arbeitswilligkeit der Insassen der Begutachtungsabteilung (9

Insassen) keine Aussage getroffen werden kann, da für den Zeitraum der Begutach -

tung eine Arbeitseinteilung nicht vorgesehen ist.

Zu 14:

Hier muss in erster Linie das schwierige Klientel der in der Justizanstalt Wien - Mitter -

steig gemäß § 21 Abs. 2 StGB angehaltenen Untergebrachten beachtet werden.

Weiters sind noch jene Insassen bei der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen, die

auf Grund einer körperlichen oder psychischen Krankheit nicht fähig sind, eine

Arbeit zu leisten. Insassen der Begutachtungsabteilung werden für die Dauer der

Begutachtung nicht beschäftigt. Zuletzt muss aber auch die allgemeine wirtschaftli -

che Lage berücksichtigt werden, die eine „Vollbeschäftigung" nur schwerlich zulässt.

 

Justizanstalt Wien - Simmering:

 

Zu 7:

Simmering - alter Anstaltsteil:

 

Alle Insassen haben die Möglichkeit, sich täglich zumindest für eine Stunde im

Freien zu bewegen. Im alten Anstaltsteil stehen hiefür keine Spazierhöfe zur Verfü -

gung: dort gibt es ein parkähnliches Areal, welches die Insassen nutzen können.

Alle Insassen haben die Möglichkeit, in den arbeitsfreien Zeiten die unterschiedli -

chen Freizeitangebote, wie zB Tischfußball, Tischtennis, Billard bis hin zu Krafttrai -

ning, zu nutzen.

 

Simmering - neuer Anstaltsteil:

 

Die Höfe zur Bewegung im Freien werden täglich von den Insassen in Anspruch

genommen. Dafür steht je eingeteilter Insassengruppe eine Stunde zur Verfügung.

 

Alle Insassen haben die Möglichkeit, in den arbeitsfreien Zeiten die unterschiedli -

chen Freizeitangebote, wie zB Tischfußball, Tischtennis, Billard bis hin zu Krafttrai -

ning, zu nutzen.

 

Zu 10:

Alle Insassen haben an den Wochenenden in der arbeitsfreien Zeit uneingeschränk -

ten Zugang zu den in den Abteilungen eingerichteten Freizeiträumen. Die Möglich -

keiten reichen von Tischfußball über Tischtennis und Billard bis hin zu Krafttraining.

Darüber hinaus findet für die im alten Anstaltsteil Angehaltenen (gelockerter Vollzug)

regelmäßig eine betreute Betätigung am Sportplatz im Freien statt (Ballspiele). Für

die Insassen des neuen Anstaltsteiles wird der Sportplatz während der Arbeitswoche

gemäß dem Betreuungskonzept des Freizeitkoordinators genutzt.

 

Zu 11:

Simmering - alter Anstaltsteil:

Die Strafgefangenen haben die Möglichkeit, mindestens zwei Mal pro Woche

Besuche im Ausmaß von je einer Stunde zu empfangen. Je nach Aufführung

während der Haft und Persönlichkeit des Insassen, sind die Abteilungsbeamten

ermächtigt, einzelne Besuche zu verlängern. Zumeist dauert der Besuch ca. eine

Stunde.

 

Simmering - neuer Anstaltsteil:

Die Strafgefangenen haben die Möglichkeit, mindestens zwei Mal pro Woche

Besuche im Ausmaß von je einer halben Stunde zu empfangen. Je nach Aufführung

während der Haft und Persönlichkeit des Insassen sind die Abteilungsbeamten

ermächtigt, einzelne Besuche zu verlängern.

 

Zu 12:

Nachdem die Belagssituation in der Justizanstalt Wien - Simmering täglichen

Schwankungen unterliegt, wurden der Berechnung Durchschnittswerte zu Grunde

gelegt.

 

Im Jahresdurchschnitt können 20 bis 25 Insassen keiner Arbeit zugeführt werden.

Das entspricht einem Prozentsatz von etwa 7 %.

 

Zu 13:

Von den unter Frage 12. bekannt gegebenen 20 bis 25 Insassen sind 90 % arbeits -

willig gemeldet ohne einem Arbeitsplatz zugewiesen zu werden. Bei den verbleiben -

den 10 % handelt es sich durchwegs um psychisch auffällige Personen, welche

nicht gewillt sind, einer Beschäftigung nachzugehen.

 

Zu 14:

In der Justizanstalt Wien - Simmering werden in den (zu wenig) vorhandenen

Betriebe und Werkstätten schon seit längerem mehr Insassen beschäftigt, als es die

Infrastruktur gestatten würde.

Justizanstalt Wr. Neustadt:

 

Zu 7:

Der Spazierhof wird täglich 1 Stunde (von Jugendlichen 2 Stunden) genützt. Freizeit -

räume werden an 2 Tagen durchschnittlich 2 Stunden genutzt.

 

Zu 10:

Einerseits wird in einigen Betrieben gearbeitet (Küche, Garten). andererseits besteht

die Möglichkeit, während der Bewegung im Freien, Tischtennis, Dart oder Karten -

spiele zu spielen.

 

Zu 11:

Pro Monat darf ein Untersuchungshäftling 10 x je 30 Minuten und ein Strafgefange -

ner 5 x je 30 Minuten, Besuch empfangen.

Außerdem gewährt die Anstaltsleitung zusätzlich Tischbesuche bzw. Besuchsverlän -

gerungen.

 

Zu 12:

Der Gesamtbelag am 20.6.2001 belief sich auf 155 Häftlinge, davon waren 73

Insassen beschäftigt = 47,10 %.

 

Zu 13 und 14:

Aufzeichnungen über arbeitswillige Häftlinge werden nicht geführt. Grundsätzlich ist

die Anstaltsleitung bestrebt, jedem Insassen eine Arbeit zuzuweisen. Dies ist jedoch

aus verschiedenen Gründen, wie

 

   • mangelnde Auftragslage

   • fehlende fachliche Qualifikation

   • sicherheitstechnische Überlegungen u.a.

 

nicht immer möglich.

 

 

Zu 8 und 9:

Die gesetzlichen Bestimmungen werden eingehalten.

Zu 15:

§ 109 StVG sieht als Strafen für Ordungswidrigkeiten eine oder mehrere der folgen -

den Maßnahmen vor:

 

1. Verweis,

 

2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen,

 

3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld

    (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder

    Telefongespräche (§ 96a),

 

4. die Geldbuße,

 

5. der Hausarrest.

 

Ordnungswidrigkeiten werden einzelfallbezogen gemäß den Bestimmungen des

Strafvollzugsgesetzes verfolgt und mit entsprechenden Ordnungsstrafen geahndet.

Es ist nicht möglich, einen allgemeinen Regelkatalog hiefür zu erstellen, da jedes

ordnungswidrige Verhalten individuell schuld - und persönlichkeitsangemessen zu

beurteilen ist. Die häufigsten, in der Regel angewandten Disziplinierungsmaßnah -

men sind der Verweis, Entzug von Vergünstigungen, Rückstufungen in der Vollzugs -

karriere sowie Geldbußen. Bei Inspektionen in den Justizanstalten wird auch auf die

Angemessenheit der verhängten Strafen geachtet.

 

Zu 16:

Disziplinierungsmaßnahmen werden vom jeweils Aufsicht führenden Strafvollzugs -

bediensteten angeordnet, der jedoch die durchgeführte Maßnahme unverzüglich

dem Anstaltsleiter zu melden hat, der wiederum über die Aufrechterhaltung

entscheidet (§ 103 StVG). Abgesehen von den besonderen Sicherheitsmaßnahmen

ist auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach einer Ordnungswidrigkeit

(§ 107 f StVG) als Disziplinierungsmaßnahme zu betrachten. Über Ordnungsstrafen

entscheidet der Anstaltsleiter (§ 116 Abs. 1 StVG).

 

Zu 17:

Instanz gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters ist derzeit noch der Präsident des

zuständigen Landesgerichtes bei gerichtlichen Gefangenenhäusern bzw. das

Bundesministerium für Justiz bei Strafvollzugsanstalten. Ab 1.1.2002 werden in

beiden Fällen die neuen bei den Oberlandesgerichten einzurichtenden Vollzugskam -

mern zuständig sein (BGBl. I Nr. 138/2000).

 

Zu 18:

Gemäß § 116 Abs. 6 StVG sind Strafen grundsätzlich unverzüglich zu vollziehen.

Gemäß § 120 Abs. 3 StVG hat die Erhebung einer Beschwerde keine aufschie -

bende Wirkung, sowohl der Anstaltsleiter als auch die Instanz können jedoch, sofern

keine Gefahr im Verzug ist, den Vollzug vorläufig aussetzen.

 

Zu 19:

Ja.

 

Zu 20:

Zu den Ordnungsstrafen ja.

1997: 537 (Untersuchungshaft), 1701 (Strafhaft)

1998: 323 (Untersuchungshaft), 1615 (Strafhaft)

1999: 280 (Untersuchungshaft), 1718 (Strafhaft)

2000: insgesamt 2021

 

Zu 21 und 22:

Aufzeichnungen über Ordnungsstrafen werden in den Justizanstalten geführt und

finden in die Jahresstatistiken des Bundesministeriums für Justiz Eingang. Die

Behandlung von Ordnungsstrafsachen wird bei Inspektionen durch das Bundesmini -

sterium für Justiz kontrolliert.

 

Zu 23 und 24:

Eine Fesselung an Händen und Füßen wird nur in besonderen Fällen und nach

eingehender Prüfung bei Ausführungen oder ÜberstelJungen angeordnet. Diese

Maßnahme wird in der genannten Justizanstalt nur bei Insassen, die besonders

fluchtgefährlich bzw. gemeingefährlich sind, durchschnittlich zweimal jährlich

angeordnet.

 

Zu 25:

Im Jahr 2000 wurde dreimal im Zeitraum von Stunden im besonders gesicherten

Haftraum die Fesselung an Händen und Füßen als Sicherheitsmaßnahme angeord -

net.

Zu 26:

Grundsätzlich werden nur Personen in den Justizwachdienst aufgenommen, die

eine Grundschulausbildung und eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen

können.

 

Die Grundausbildung für eingeteilte Justizwachebeamte (Verwendungsgruppen E2c

und E2b) umfasst einen Vorbereitungslehrgang, neun Monate Praxisausbildung in

einer Justizanstalt, den 70 - tägigen Grundkurs und wird mit der kommissionellen

(schriftichen und mündlichen) Dienstprüfung abgeschlossen.

 

Die Grundausbildung für dienstführende Justizwachebeamte (Verwendungsgruppe

E2a) umfasst - nach einem Auswahltest - einen Einführungsblock, 14 Wochen

Praxisausbildung in einer Justizanstalt (mit dazwischenliegendem seminaristischem

Unterricht) sowie den 75 - tägigen Fachkurs und endet mit einer kommissionellen

(schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung.

 

Die Grundausbildung für leitende Justizwachebeamte (Verwendungsgruppe E1)

besteht - nach einem sehr strengen Auswahltest - aus einem zweijährigen Ausbil -

dungsturnus, dem sogenannten „Rundlauf“ (praktische Ausbildung an mehreren

Justizanstalten und dazwischen seminaristische Veranstaltungen) und wird mit einer

kommissionellen (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung abgeschlossen.

 

Die Grundausbildung (mit Ausnahme der praktischen Ausbildung) wird von der

Justizwachschule durchgeführt, deren Lehrkräfte weit überwiegend aus

Vollzugspraktikern besteht.

 

Zu 27:

Für Justizwachebedienstete besteht die Möglichkeit der Fortbildung durch das

Fortbildungszentrum Strafvollzug, das neben einem allgemeinen Seminarprogramm

zum Berufsbild des Justizwachebeamten, Veranstaltungen für ausgewählte Ziel - und

Projektgruppen, Lehrgängen und Arbeitstagungen auch anstaltsbezogene Projekte

anbietet.

 

Zu 28:

Im Jahr 2000 nahmen an insgesamt 202 Veranstaltungstagen 1.549 Mitarbeiterin -

nen und Mitarbeiter des Strafvollzuges teil.

Zu 29 bis 36:

Justizwachebedienstete werden grundsätzlich zunächst mit Dienstvertrag nach dem

VBG als "Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes“ befristet auf ein Jahr -

aufgenommen. Bei positivem Verwendungserfolg und Vorliegen der Ernennungser -

fordernisse erfolgt sodann die Übernahme in das öffentlich - rechtliche Dienstverhält -

nis (Ernennung zum Beamten).

 

Das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf

Antrag des Beamten definitiv, wenn er die für seine Verwendung vorgesehenen

Definitivstellungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provi -

sorischen Dienstverhältnis vollendet hat.

 

Jeder Justizwachebeamte beginnt seine Beamtenlaufbahn als eingeteilter Justizwa -

chebeamter (Verwendungsgruppen E2c und E2b). Nach einigen Jahren erfolgrei -

cher Berufsausübung im Vollzugsdienst kann er nach Absolvierung der

entsprechenden Grundausbildung und Bestehen der Dienstprüfung zum dienstfüh -

renden Justizwachebeamten (Verwendungsgruppe E2a) aufsteigen. Beamten, die

die Reifeprüfung einer höheren Schule oder die Beamtenaufstiegsprüfung abgelegt

haben, steht nach Absolvierung der entsprechenden Grundausbildung und Beste -

hen der Dienstprüfung die Ernennung zum leitenden Justizwachebamten (Verwen -

dungsgruppe E1) offen. Die Beamten der Verwendungsgruppe E1 werden in

Leitungsfunktionen an den Justizanstalten, zum Teil sogar als Anstaltsleiter, einge -

setzt.

 

Innerhalb der Verwendungsgruppen E2a und E1 wird die dienst -  und besoldungs -

rechtliche Stellung des Justizwachebeamten durch seine Einordnung in die Grund -

laufbahn oder eine Funktionsgruppe bestimmt, die von der Zuordnung des

Arbeitsplatzes, an dem er verwendet wird, abhängt.

 

Supervision ist in Punkt 7.2.2. der Vollzugsordnung für Justizanstalten (VZO) zwar

nur für Mitarbeiter des Sozialen Dienstes ausdrücklich vorgesehen, die Justizverwal -

tung ist jedoch bestrebt, Supervisionsangebote auch Justizwachebeamten, die mit

der Betreuung von Insassen befasst sind, zugänglich zu machen.

 

Die Supervision beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, das heißt den Bedienste -

ten wird auf ihren Antrag die Absolvierung einer (Einzel -  oder Gruppen - ) Supervision

bewilligt. Nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten werden dabei auch die

Kosten von der Justizverwaltung übernommen. Die Supervision gilt als Dienst, das

heißt sie kann in der Dienstzeit absolviert werden.

 

Darüber, in welchem Ausmaß Supervision in Anspruch genommen wird, besteht im

Bundesministerium für Justiz keine zentrale Evidenz.

 

Derzeit gibt es für Justizwachebedienstete keine nachgeordnete Dienstbehörde. In

Dienstrechtsangelegenheiten (mit Ausnahme jener, die nach § 3 DW dem Dienst -

stellenleiter vorbehalten sind) entscheidet daher gemäß § 2 Abs. 2 DVG in erster

und (in der Regel) auch letzter Instanz das Bundesministerium für Justiz als oberste

Dienstbehörde. Nur in bestimmten Angelegenheiten (insbesondere Verwend ungsän -

derungen und Versetzungen) besteht ein Rechtszug an die Berufungskommission

beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport. Im Übrigen besteht

gegen Bescheide des Bundesministeriums für Justiz nur die Möglichkeit einer

Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Verfassungs -  und Verwal -

tungsgerichtshof).

 

Es ist jedoch geplant, die Präsidenten der Oberlandesgerichte - die schon derzeit

dienstbehördliche Aufgaben für die Bediensteten der Gerichte wahrnehmen - als

nachgeordnete Dienstbehörde auch für die Bediensteten der Justizanstalten einzu -

richten. Das bedeutet, dass dann die im § 1 DW aufgezählten Dienstrechtsangele -

genheiten in erster Instanz von den Präsidenten der Oberlandesgerichte

wahrgenommen werden, gegen deren Entscheidungen ein Instanzenzug an das

Bundesministerium für Justiz besteht. Durch diese Reform soll das Bundesministe -

rium für Justiz auf seine zentrale Leitungsfunktion beschränkt und der Rechtsschutz

in Dienstrechtsangelegenheiten verbessert werden.

 

Sonderbestimmungen bestehen für die Zuständigkeit Disziplinarsachen: Hier

entscheidet - abgesehen von der Befugnis der Dienstbehörde, in geringfügigen und

eindeutigen Fällen eine Disziplinarverfügung zu erlassen - in erster Instanz die beim

Bundesministerium für Justiz eingerichtete Disziplinarkommission, gegen deren

Entscheidungen ein Instanzenzug an die beim Bundesministerium für öffentliche

Leistung und Sport eingerichtete Disziplinaroberkommission besteht.

 

Eine Anrufung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Dienstrechtsangelegen -

heiten ist für Justizwachebeamte - wie für alle Bundesbeamten - im Gesetz (DVG)

nicht vorgesehen.

Zu 37:

Im Jahre 1999 wurde in 10 Fällen von Insassen ein Misshandlungsvorwurf erhoben.

Seit 1.9.2000 bis dato 8 mal. In den Jahren 1999 und 2000 wurde in je einem Fall

ein Strafverfahren und/oder Disziplinarverfahren gegen einen Justizwachebeamten

eingeleitet.

 

Zu 38:

Je nach Beschwerdeinhalt werden fernmündliche Erhebungen durchgeführt oder

schriftliche Berichte eingeholt. Gegebenenfalls wird von der Justizanstalt eine

Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. vom Bundesmi -

nisterium für Justiz an die Oberstaatsanwaltschaft übermittelt.

 

Zu 39:

Die Behandlung der Insassen österreichischer Justizanstalten entspricht dem hohen

mitteleuropäischen Standard. Dies wird durch laufende Nachschau externer und

interner Kontrollorgane sichergestellt.

 

Zu 40:

Die Menschenrechte im Bereich des Straf -  und Maßnahmenvollzuges wurden

gewahrt. Dies wird durch die Arbeit der Strafvollzugssektion, der Vollzugskommissio -

nen und das neue Beschwerdewesen für Insassen weiterhin aufrecht erhalten.

 

Die gesetzlich vorgesehenen Verfahren sind menschenrechtskonform. Insbesondere

hat gemäß § 90b StVG jeder Strafgefangene und Untergebrachte bzw. gemäß

§ 187 StPO jeder Untersuchungshäftling neben Appellationsmöglichkeiten an natio -

nale Institutionen insbesondere auch jederzeit die Möglichkeit einer schriftlichen

unzensurierten Beschwerde an die Europäische Kommission, den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte sowie an den nach dem Europäischen Überein -

kommen zur Verhütung der Folter eingerichteten Ausschuss. Weiters sei als interna -

tional operierender Kontrollmechanismus auf die periodischen Überprüfungen der

Justizanstalten durch das Europäische Komitee zur Verhütung der Folter und

unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafen (CPT) hingewiesen.

 

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder Defizite in Menschenrechtsfra -

gen sind in den letzten Jahren nicht hervorgekommen, allenfalls aufgetretene

Unzulänglichkeiten erreichten nicht die Schwere einer Verletzung von Menschen -

rechten.

 

Die österreichische Strafvollzugsverwaltung wird weiterhin besonderes Augenmerk

auf die lückenlose Einhaltung und Achtung der Menschenrechte im Bereich des

Straf -  und Maßnahmenvollzuges in österreichischen Justizanstalten legen, wobei die

kodifizierten nationalen und internationalen Verpflichtungen zum Schutz der

Menschenrechte (nur) einen Mindeststandard darstellen.

 

Zu 41:

Zu den in den Medien kolportierten Vorfällen habe ich eine Expertenkommission

eingesetzt, der Fachleute aus den verschiedensten, den Straf -  und Maßnahmenvoll -

zug betreffenden Fachbereichen angehören. Ihr Ergebnisbericht ist abzuwarten.

 

Zu 42:

Die Einhaltung der Menschenrechte ist mir ein großes Anliegen. Die Arbeit des

Strafvollzuges unterliegt der Kontrolle der Vollzugskommissionen, die in jeder

Landeshauptstadt eingerichtet sind. Weiters haben Abgeordnete zum Nationalrat,

Volksanwaltschaft und Journalisten die Möglichkeit, Einrichtungen des Straf -  und

Maßnahmenvollzuges zu besichtigen.

 

In Erfüllung einer besonderen Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz für

die Vollzugskommissionen werden permanent die entsprechenden Berichte ausge -

wertet, den einzelnen Fachabteilungen zugänglich gemacht sowie die Umsetzung

der daraus hervorgehenden Empfehlungen evaluiert.

 

Im Mai 2000 hat der Leiter der Strafvollzugssektion auch auf Grund des CPT - Berich -

tes alle Vorsitzenden der Kommissionen zu einer Besprechung eingeladen. Hierbei

wurden die Bedeutung der Arbeit der Strafvollzugskommissionen für das Bundesmi -

nisterium für Justiz betont und die Vorsitzenden ersucht, allfällige Missstände sofort

fernmündlich dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

 

Zu 43 bis 46:

Der Menschenrechtsbeirat ist beim Bundesministerium für Inneres angesiedelt und

soll dieses in Fragen der Betreuung von Schubhäftlingen beraten. Auf Grund dieser

besonderen Zuständigkeit und der bereits bestehenden Kontrollen im Strafvollzug ist

an eine weitere Kontrolle durch den Menschenrechtsbeirat nicht gedacht. Die

Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates beim Bundesministerium für Inneres

werden jedoch hinsichtlich der in Justizanstalten angehaltenen Schubhäftlinge

berücksichtigt.

 

Zu 47:

Der Bericht des CPT liegt dem Justizministerium vor.

 

Zu 48:

Zu den Empfehlungen und Kommentaren betreffend die Justizanstalt Wien - Josef -

stadt darf vorab festgehalten werden, dass auf Grund einer entsprechenden Anord -

nung des Justizministers seit Anfang Jänner 2000 ein Arbeitskreis "Reorganisation

der Justizanstalt Wien - Josefstadt“ eingerichtet ist; dieser Arbeitskreis steht unter der

Leitung des Bundesministeriums für Justiz und hat die Aufgabe, insbesondere die

Ablauforganisation beweglicher und effizienter zu gestalten sowie Strukturverbesse -

rungen in verschiedenen Bereichen herbeizuführen. Insbesondere wurde darauf

Bedacht genommen, Justizwachepersonal aus den Kanzleien in den Allgemeinen

Justizwachdienst zu transferieren, um dadurch eine intensivere Betreuung der

Insassen zu gewährleisten.

 

Alle Anregungen und Empfehlungen des CPT wurden, soweit sie sich als gerechtfer -

tigt erwiesen haben, umgesetzt.

 

Zu 49:

Soweit von den Empfehlungen andere Justizanstalten betroffen waren, wurden

diese Anregungen auch umgesetzt („Gitterbetten", Hygieneartikel, Absonderungs -

räume).

 

Zu 50 bis 52:

Neben den Ergebnissen der vorerwähnten Kontrollmechanismen gibt es keine

weiteren Berichte.

 

Zu 53:

Das Bundesministerium für Justiz hat im Sinn des § 14 StVG die Einhaltung der

Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften

und Anordnungen zu überwachen. In Erfüllung dieser Vorgaben sind zwei Fachab -

teilungen der Strafvollzugssektion unter anderem mit der Durchführung von Inspek -

tionen in sämtlichen Justizanstalten beauftragt, welche auch regelmäßig stattfinden.

Weiters finden immer wieder Besuche anderer Vertreter von Fachabteilungen der

Strafvollzugssektion in Justizanstalten statt. Daneben ist eine Fachabteilung der

Präsidialsektion mit der Inneren Revision des Strafvollzuges betraut.

 

Zu 54:

Grundsätzlich wird zumindest einmal jährlich in jeder der 29 Justizanstalten eine

förmliche Inspektion durchgeführt.

 

Zu 55:

Es finden sowohl angekündigte wie auch nicht angekündigte Inspektionen statt,

Revisionen sind angekündigt.

 

Zu 56:

Die Mitarbeiter des Bundesministeriums für Justiz haben bei ihren Besuchen grund -

sätzlich Zugangsmöglichkeit zu sämtlichen Räumlichkeiten einer Justizanstalt,

ausgenommen die Dienstzimmer der Personalvertreter.

 

Zu 57:

Gespräche mit Insassen ohne Beisein von Mitarbeitern der jeweils inspizierten

Justizanstalt gehören zur Routineinspektionstätigkeit und werden regelmäßig durch -

geführt.

 

Zu 58:

Für eine offizielle Kontroll -  und Überprüfungstätigkeit der International Helsinki - Fö -

deration for Human Rights (IHF) in den Justizanstalten bestehen im Gegensatz zur

Europäischen Kommission zur Verhütung der Folter (CPT) keine Rechtsgrundlage.

Ein „Prüfungsbesuch" ist daher nicht vorgesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit,

Kontakte zwischen Vertretern dieser (und anderer) Organisation und Insassen öster -

reichischer Justizanstalten im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtslage zu

ermöglichen. Dies wurde der Organisation auch mitgeteilt und angeboten.

 

Zu 59:

Die Helsinki - Föderation trat mit Schreiben vom 12.1.2001 an mich mit dem

Ersuchen um Genehmigung des Besuches der Justizanstalten Wien - Josefstadt und

Linz zwischen 1. und 3.2.2001 durch eine Delegation dieser Organisation heran.

Zu 60 bis 64:

Das Strafvollzugsgesetz sieht vor, dass beim Vertrieb von Gegenständen an Justiz -

bedienstete und bei Arbeiten für diese Bediensteten die Preise und Vergütungen

unter Berücksichtigung des Entfalls an Werbungs -  und Verkaufskosten und der

Verringerung des Unternehmerrisikos zu bemessen sind (§ 46 Abs. 4 StVG).

Diese Begünstigung  a l l e r  Justizbediensteter (und nicht nur Justizwachebedien -

steter) wurde bei den Beratungen zum Strafvollzugsgesetz (im Jahre 1969) unter

anderem damit begründet, dass damit eine zuverlässige Auslastung der Justizwerk -

stätten gewährleistet sei; darüber hinaus handle es sich um eine seit jeher einge -

spielte Regelung, deren Beseitigung auf lebhaften Widerstand der Betroffenen

stoßen müsste. In den erläuternden Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es,

dass „beim Vertrieb von Gegenständen an Justizbedienstete und bei Arbeiten für

solche Bedienstete seit langem niedrigere als sonst übliche Preise und Löhne

verrechnet werden. Diese Verbilligung erscheine deshalb gerechtfertigt, weil die

Aufträge der Justizbediensteten ständig ein Mindestmaß an Beschäftigung sicher -

stellen und insbesondere auf diese Art und Weise auch Gegenstände minderer

Qualität abgesetzt werden können, die sonst nur schwer verkäuflich wären. Dazu

komme, dass diese verbilligten Bezugsmöglichkeiten von den Angehörigen der

Justizwache als wohl erworbene Rechte angesehen werden, deren Wegfall ihnen

durch entsprechende Erhöhung der Geldbezüge abgegolten werden müsste, sodass

eine Beseitigung jener Möglichkeiten für die Staatswirtschaft keinen Vorteil brächte,

während andererseits von der Beibehaltung ein spürbarer volkswirtschaftlicher

Nachteil nicht zu befürchten ist.“

 

Nach eingehenden Verhandlungen mit der Bundessektion Justizwache der Gewerk -

schaft Öffentlicher Dienst wurde per 1.1.1970 (Inkrafttreten des Strafvollzugsgeset -

zes) der Stundentarif mit 3 S einheitlich festgesetzt. Dieser Tarif wurde in der Folge

nach dem Verbraucherpreisindex valorisiert.

 

1989 wurde - bereits als Vorgriff auf die Neuregelung der Arbeitsvergütung für

Gefangene - der begünstigte Lohnsatz mit 25 % des jeweiligen Richtwertes (damals

14,50/Stunde S) festgelegt und in der Folge zunächst nach dem Verbraucherpreisin -

dex und ab 1994 im gleichen Ausmaß valorisiert wie die Arbeitsvergütung der Straf -

gefangenen. Der Stundensatz betrug zuletzt 22,80 S.

Solche lohnbegünstigten Arbeiten können grundsätzlich von jeder Werkstätte gelei -

stet werden. Das Ausmaß der Inanspruchnahme ist nach der letzten Ermittlung auf

unter 5 % der gesamten Arbeit gesunken, unter anderem deshalb, weil in den

meisten Werkstätten solche Arbeiten hinter den Arbeiten für öffentliche Auftraggeber

und vollzahlende Auftraggeber der Privatwirtschaft zurückgestellt werden, die Quali -

tät der Arbeit sehr schwankend ist, keine Gewährleistung geboten wird und die Zahl

der aufgewandten Arbeitsstunden im Regelfall sehr viel höher ist als bei der

Auftragserteilung an einen Privatunternehmer.

 

Für die Entlohnung der arbeitenden Insassen spielt die Frage des Auftraggebers

bzw. des von diesem bezahlten Stundensatzes keine Rolle.