2683/AB XXI.GP
Eingelangt am: 04.09.2001
DER BUNDESMINISTER
FÜR JUSTIZ
zur Zahl 2707/J - NR/2001
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Genossinnen und Genos -
sen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend "Tod eines Häftlings
während seiner Fixierung in einem 'Gurtenbett‘ „gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 5 bis 7 und 9 bis 13:
In den österreichischen Justizanstalten wird seit dem Inkrafttreten der Strafvollzugs -
gesetznovelle 1993, BGBL 1993/799, kein Gurtenbett mehr verwendet. Die bis zu
diesem Zeitpunkt gemäß § 103 Abs. 2 Z 5 StVG mögliche Anhaltung auf einem
Gurtenbett stellte eine von mehreren besonderen Sicherheitsmaßnahmen dar, die
gegen Insassen, bei denen Fluchtgefahr, die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder Sachen oder die Gefahr einer Selbsttötung bzw. Selbstbeschädigung
bestand oder von denen sonst eine beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder
Ordnung ausging, angewandt werden konnten. Zuständig für die Anordnung der
Anhaltung auf einem Gurtenbett war der die Aufsicht führende Strafvollzugsbedien -
stete, der diese Anordnung unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden hatte. Der
Anstaltsleiter hatte seinerseits unverzüglich über die Aufrechterhaltung der besonde -
ren Sicherheitsmaßnahme zu entscheiden. Die Aufrechterhaltung der Maßnahme
über 48 Stunden hinaus konnte nur das Vollzugsgericht anordnen.
Bei dem in der Justizanstalt Stein in der Krankenabteilung befindlichen Bett, das in
der parlamentarischen Anfrage als "Gurtenbett" bezeichnet wird, handelt es sich
demgegenüber um ein etwa 1995 aus den Beständen des Krankenhauses Krems
angekauftes Krankenbett. Wie in
Krankenanstalten kann auch in Justizanstalten die
Notwendigkeit entstehen, Patienten bei entsprechender medizinischer Indikation -
und nach ärztlicher Anordnung - zum eigenen Schutz ruhig zu stellen. Dabei können
auch breite, mit Schlaufen versehene Gurte zum Einsatz gelangen, wenn dies vom
behandelnden Arzt so angeordnet wird. Es handelt sich dabei - im Gegensatz zur
eingangs beschriebenen besonderen Sicherheitsmaßnahme eines Strafvollzugsbe -
diensteten - um eine medizinische Maßnahme zum Schutz des Patienten vor mögli -
cher Selbstverletzung. Die Ruhigstellung eines inhaftierten Patienten wird dem
Bundesministerium für Justiz nicht gemeldet. Das Vorhandensein von Gurten in der
Justizanstalt Stein war dem Bundesministerium für Justiz bis zum Tod des Ernst K.
nicht bekannt. Das Bundesministerium für Justiz wird aber auf Grundlage der
Beratungsergebnisse der vom Bundesminister für Justiz eingesetzten Expertenkom -
mission genaue Anordnungen zur medizinisch indizierten Ruhigstellung eines Insas -
sen treffen.
Zu 2 und 4:
Dazu verweise ich auf die beiliegenden Kopien der Berichte des leitenden Anstalts -
arztes Hofrat Dr. SCHANDL und des leitenden Anstaltspsychiaters Dr. SCHLEIFER.
Zu 3:
Im Bericht des leitenden Anstaltsarztes Hofrat Dr. SCHANDL ist tatsächlich der
Begriff „unser Gurtenbett“ zu finden. Dieser Ausdruck stellt lediglich eine sprachliche
Verkürzung dar und bezeichnet das zuvor beschriebene Krankenbett.
Zu 8:
Die Anführung von sogenannten „Gurtenbetten“ wurde über Antrag des Justizaus -
schusses mit der Strafvollzugsnovelle 1993 (BGBL. Nr. 799/1993) aus der Auflistung
der besonderen Sicherheitsmaßnahmen (§ 103 Abs. 2 Z 5 Strafvollzugsgesetz)
gestrichen.
Der Justizausschuss begründete dies damit, dass selbst außergewöhnliche Umstän -
de, die bei der Anwendung besonderer Sicherheitsmaßnahmen stets gegeben sein
müssen, die Festhaltung in einem Gurtenbett nicht zu rechtfertigen vermögen, weil
die damit verbundene Beeinträchtigung der Menschenwürde des dieser Maßnahme
Unterworfenen im Verein mit möglichen Gesundheitsrisiken (etwa die Gefahr des
Erstickens an Erbrochenem) zur Hintanhaltung
einer Fluchtgefahr oder Selbst - oder
Fremdgefährdung jedenfalls außer Verhältnis stehe. Darüber hinaus habe die
Anhörung der vom Ausschuss beigezogenen Experten ergeben, dass von dieser
Maßnahme kaum Gebrauch gemacht worden sei und ein Bedarf der Vollzugspraxis,
sie beizubehalten, nicht bestehe (Nr. 1253 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XVIII. GP).
Zu 14:
Bisher musste in der Justizanstalt Stein außer im Falle des Strafgefangenen Ernst
k. erst ein einziges Mal ein Insasse am Krankenbett fixiert werden. Diese
Maßnahme erfolgte, um eine vom Bundesministerium für Justiz genehmigte
Zwangsernährung vornehmen zu können.
Zu 15 bis 41:
Der Tod von Ernst K. in der Justizanstalt Stein war Anlass für die Einleitung
eines Strafverfahrens, das sich noch im Stadium von Vorerhebungen befindet. Da
sich die angeführten Fragen daher auf ein noch anhängiges Strafverfahren beziehen
und die für die Beantwortung einiger Fragen erforderlichen Erhebungsergebnisse
derzeit noch nicht vorliegen, ersuche ich um Verständnis dafür, dass von einer
Beantwortung zum gegenwärtigen Zeitpunkt Abstand genommen werden muss.
Wenn sich nach Abschluss der Erhebungen hinreichende Anhaltspunkte für ein
Verschulden von Justizwachebeamten oder anderen Bediensteten der Justizanstalt
Stein ergeben sollten, wird gegen diese entsprechend den gesetzlichen Bestimmun -
gen Straf- bzw. Disziplinaranzeige erstattet
werden.
Beilage
JUSTIZANSTALT STEIN
Psychiatrische Stellungnahme bezüglich der Krankengeschichte
des Strafgefangenen K Ernst.
Beschreibung der psychiatrischen Erkrankung des oben genannten Straf -
gefangenen:
Der oben genannte Gefangene litt seit vielen Jahren an einer Erkrankung aus
dem schizophrenen Formenkreis und zwar konnten über viele Jahre hindurch
anhaltende wahnhafte Störungen beobachtet werden. Herr K war z.B. der
unverrückbaren Ansicht, dass er eigentlich ein Polizeioffizier sei und
desweiteres dass sein Leben von verschiedensten Verbrecherorganisationen
oder Terroristenorganisationen bedroht sei und diesbezüglich konnten noch
massivste Halluzinationen beobachtet werden und zwar in der Form, dass sich
Herr K vom gegenüber seiner Zelle gelegenen Zellentrakt mit
Maschinengewehren und Maschinenpistolen beschossen gefühlt hat. Er hat in
seiner Vorstellungswelt diese Schüsse und das Rattern der Maschinengewehre
absolut gehört, diesbezüglich auch immer wieder richtige Konstruktionen in
seiner Zelle errichtet um vor diesen in seiner Vorstellungswelt existierenden
Schüssen in Deckung zu gehen.
Bezüglich dieser Symptomatik erhielt Herr K über viele Jahr hindurch
dementsprechende Medikamente und zwar aus dem Formenkreis der
Neuroleptika, welche an sich diese wahnhaften psychotischen Störungen
unterdrücken sollten. Diese Medikamente wurden über viele Jahre hindurch als
Depotmedikamente in regelmäßigen Abständen (ca. 14 - tägig bis
vierwöchentlich) verabreicht.
Prinzipiell ist bezüglich einer dauernden Neuroleptikagabe anzumerken, dass
diese Medikamente vor allen Dingen die älteren Präparate nicht
nebenwirkungsfrei sind. Als Nebenwirkungen sind vor allen Dingen massive
Störungen des Bewegungsmusters zu
verzeichnen weiters eine allgemeine
Senkung des Antriebes, das heißt, der Patient wirkt apathisch, desinteressiert
und auch Störungen des vegetativen Nervensystems, damit ist gemeint, dass es
hauptsächlich zu massiven Speichelfluss kommt, eben durch diese oben
erwähnten Medikamente verursacht.
Trotz der regelmäßigen Applikation dieser Medikamente konnte die
unbeschriebene wahnhafte Störung nur als äußerst geringgradig beeinflusst
werden. Der Gefangene war durch die Jahre hindurch bei einer oberflächlichen
Betrachtung bzw. bei oberflächlichen Gesprächen durchaus ruhig, soweit es
sein Grundzustand zugelassen hat, auch angepasst im Rahmen der
Haftbedingungen jedoch bei näher gehenden Explorationsgesprächen konnten
die oben beschriebenen Halluzinationen oder Wahnideen immer wieder
festgestellt werden. Des weiteren ist auch immer wieder zu einem massiven
Aufflackern der Symtomatik gekommen, das heißt, dass Herr K seine
Gedankeninhalte auch mitteilte oder auch angab massiv unruhig zu sein und
auch Angstzustände vor diesen Bedrohungszenarien vor seiner Phantasie zu
haben.
Im Laufe der Jahre musste auch eine deutliche Verschlechterung des
körperlichen Allgemeinzustandes des Gefangenen verzeichnet werden, das
heißt, die Nebenwirkungen im Sinne der Bewegungsstörungen und der
massiven Antriebsverminderung nahmen Überhand, sodass psychiatrischerseits
vor ca. eineinhalb Jahren auf eine Applikation dieser Depotspritzen in
regelmäßigen Abständen verzichtet worden, da die zu beobachtenden
Nebenwirkungen den möglichen Nutzen bei weitern überstiegen. Es wurde eine
Änderung der Therapie auf neuere, vor allem nebenwirkungsärmere Präparate
per os vorgenommen, jedoch ist anzumerken, dass bei Präparaten, die
ausschließlich per os eingenommen werden, natürlich eine absolute Kontrolle
der Einnahme durch den Patienten nicht möglich ist und somit auch der
Verdacht besteht, dass der Patient diese Präparate unter Umständen nicht
regelmäßig eingenommen hat bzw. wieder ausgespuckt hat.
Strafgefangenen geführt hat, wäre anzumerken, dass dies Resultat der oben
beschriebenen Einzelfaktoren psychiatrischerseits anzunehmen ist
Als Todesursache wurde bei der gerichtlichen Obduktion ein Darmverschluss
bei dem oben genannten Patienten festgestellt.
Stellungnahme bezüglich der akuten Vorkommnisse aus Sicht des
behandelnden psychiatrischen Facharztes:
Festzuhalten ist, dass unmittelbar vor dem Ableben des oben genannten
Strafgefangenen sicherlich die oben erwähnten wahnhaften und psychotischen
Störungen bestanden haben und dass Herr K immer wieder über
Unruhezustände und auch weiterhin über die Belastung der Neuroleptika -
therapie geklagt hat, obwohl wie oben angegeben, die nebenwirkungsreichen
Präparate schon längere Zeit nicht mehr verabreicht wurden. So lange diese
noch verabreicht wurden, wurden zur Minderung der Nebenwirkungen das
Präparat Akineton als Spritze verabreicht, welche dem Gefangenen eine
deutliche Linderung der Symptomatik brachte und auch wie die Erfahrung
zeigt, bei dem Gefangenen anscheinend eine euphorisierende Wirkung
ausgelöst hat. Herr K war über viele Jahre hindurch auf dieses Präparat
fixiert, sodass unsererseits das Präparat nämlich das oben erwähnte Präparat
Akineton auch nach Umstellung der Neuroleptikatherapie weitergegeben
wurde, da wie oben erwähnt von Seiten des Gefangenen das subjektive
Wohlbefinden nach Erhalt der Spritze deutlich im Vordergrund stand.
Unsererseits wurde diese Akinetonmedikation sukzessive durch Plazebo -
injektionen ersetzt, die den gleichen subjektiven Erfolg hatten und somit immer
wieder zu einer einigermaßen Stabilisierung des Zustandsbild geführt hat.
Soweit in Erfahrung zu bringen war, war der Strafgefangene am Tag des
Akutereignisses äußerst unruhig, massiv aggressiv, tobte auf seiner Zelle und
zerstörte teilweise auch die Einrichtungen dieser Zelle. Im Zusammenschau mit
der weiteren Entwicklung psychiatrischerseits ist folgender Mechanismus
erklärbar:
Anscheinend verspürte Herr K die Symptome des Darmverschlusses, welche
ansich massive Schmerzen und kolikartige Zustände verursachen, jedoch wäre
diesbezüglich auch hinzuzufügen, dass durch die jahrelange Neuroleptika -
einnahmen es zu dem bekannten Phänomen kommt, dass die Schmerzschwelle
dieser Patienten extrem angehoben wird, das heißt,dass dem oben genannten
Gefangenen die Schmerzempfindung nicht mit einem "normalen" - nicht mit
Neuroleptika behandelnden Patienten vergleichbar ist. Er dürfte somit
zusammenfassend nur die äußerste Akutsymtomatik in Form Schmerzen
verspürt haben, jedoch war er aufgrund seiner Psychose nicht in der Lage, diese
Schmerzen zuzuordnen bzw. auch dem Betreuungspersonal zu verbalisieren,
sodass von seiner Sicht seiner Gedankeninhalte aus er die einzig logische
Reaktion setzte und zwar dass er anscheinend annahm, dass er jetzt endgültig
von diesen in seiner Phantasie herumfliegenden Kugeln getroffen wurde und er
anscheinend massive Abwehrbewegungen oder
massive Abwehrreaktionen
setzte, die dahin gipfelten, dass er die Zelle bzw. Teile der Einrichtung zerstörte
und sobei sich auch massiv selbst verletzte.
Vom diensthabenden Arzt wurde Herrn K eine Akinetonspritze verabreicht
und zwar in dieser Absicht, da bekannt war, dass durch Verabreichung dieser
Spritze es immer wieder zu einer Beruhigung des Zustandsbildes von Herrn
K gekommen ist und somit die Applikation durchaus indiziert war.
Bezüglich der letzten Stunden vor dem Ableben des oben genannten Patienten
können psychiatrischerseits natürlich keine Aussagen gemacht werden, da nur
die Informationen vorliegen, dass anscheinend Herr K deutlich ruhig wurde
und keine Aggressionsdurchbrüche beobachtet wurden.
Ob dies auf eine allgemeine Beruhigung des Patienten oder bereits auf eine
bereits massive körperliche Verschlechterung hervorgerufen durch den
Darmverschluss zurückzuführen ist, kann vom Psychiatrischen Dienst nicht
beurteilt werden.
Anzumerken wäre noch, dass von Seiten des Psychiatrischen Dienstes eine
Diagnosestellung, dass es sich bei diesem Akutereignisses um einen
beginnenden oder einen bereits im Endstadium befindlichen Darmverschluss
gehandelt hat, eigentlich nicht möglich war. Dies im Zusammenschau mit den
oben angeführten Punkten wie eben
• jahrzehnte lange Neuroleptikagabe
• Anhebung der Schmerzschwelle
• jahrzehnte langes Bestehenbleiben der oben beschriebenen wahnhaften
psychotischen Störung
Ich hoffe mit dieser kurzen Darstellung des doch sehr komplexen
Zustandsbildes von Herrn K
Ernst gedient zu haben
JUSTIZANSTALT STEIN
Anstaltsspital
Der Strafgegangene Ernst K wurde am 15.06.2001 um 07.03 Uhr im Haftraum
leblos aufgefunden, wovon ich um 07.05. Uhr verständigt wurde. Ich habe den eingetretenen Tod um 07.55 Uhr festgestellt. Die vermutliche Todesursache dürfte eine innere Blutung gewesen sein.
Zur Anamnese:
Herr Ernst K ist uns seit vielen Jahren mit einer schweren Psychose bekannt und wurde deshalb auch regelmäßig psychiatrisch und medikamentös behandelt. Es kam aus diesem Grunde immer wieder zu psychotischen Schüben mit Rhaptuszuständen. Am 14.06.2001 abends wurde der diensthabende Anstaltsarzt Dr. Stippler verständigt, daß Herr K aus der Nase blute und seine Zelle verwüstet habe. Herr Dr. Stippler vergewisserte sich persönlich im Rahmen einer Visite um 21.25 Uhr vom Zustand des Patienten. Zu diesem Zeitpunkt war der Häftling zwar über seine Handlungsweise machen, außer daß er über Unruhezustände klagte, worunter er in regelmäßigen Abständen litt und die mit Akinetoninjektionen gut beherrschbar waren. Offensichtlich war er auch mehrmals gestürzt, wodurch der Umstand der Selbstgefährdung gegeben war. Herr Dr. Stippler verabreichte aus diesem Grund eine Akinetoninjektion und ordnete die Verlegung in einen besonders gesicherten Haftraum an um ihn in unserem Gurtenbett vor weiteren Verletzungen zu bewahren. Es wurden regelmäßige halbstündliche Kontrollen durchgeführt, bei welchen Herr K einen ruhig tief schlafenden Eindruck machte.
Der Tod dürfte um 05.30 Uhr eingetreten sein.
JUSTIZANSTALT STEIN
Anstaltsspital
In Ergänzung zu meiner Stellungnahme vom 15.06.2001 wird zu der laufenden regelmäßigen medikamentösen Therapie berichtet:
Herr Ernst K wurde regelmäßig seit Jahren wegen seiner schweren Schizophrenie mit Leponex 100 mg 3x1, Zyprexa 10 mg 1x1, Gewacalm 10 mg 2x1 behandelt. Zusätzlich war wegen der obligat auftretenden Nebenwirkungen dieser Medikation Akineton retard 3x1 und amphodyn retard 2x1 verordnet. Als Bedarfsmedikation wurden bei Auftreten von akuten Schüben der Grundkrankheit noch Haldol – Tropfen beigefügt. Auf Grund des Einsatzes dieser schweren Medikamente war es notwendig, regelmäßige Blutbild – und EKG – Kontrollen durchzuführen, welche in dreimonatigen Abständen stattfanden.
Da diese jedesmal unauffällig waren, konnte die oben angeführte Therapie laufend beibehalten werden. Auf Grund des massiven notwendigen Einsatzes dieser Medikamente ist es durchaus naheliegend, daß Herr K eine deutliche Erhöhung seiner Schmerzgrenze erfuhr und damit das Warnsignal Schmerz im konkreten Fall wie sonst üblich nicht vorhanden war