2687/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.09.2001

 

Bundesministerium

VERKEHR, INNOVATION

UND TECHNOLOGIE

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2669/J - NR/2001 betreffend

Koralmbahn - Trassenführung Laßnitztal, die die Abgeordneten Parfuss und

GenossInnen am 5. Juli 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu

beantworten:

 

Zu Ihren Fragen

 

Wann ist mit der Aufnahme des UVP - Verfahrens für die Koralmbahn auf steirischer

Seite zu rechnen?

 

Welche Kosten würden die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen des

Forderungskataloges verursachen?

 

Welchen der Vorschläge werden Sie - im Interesse der Anrainer - aufgreifen und

warum? Welche nicht und warum nicht?

 

erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:

 

Grundsätzlich darf ich darauf hinweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall um

den Abschnitt „Wettmannstätten - St. Andrä" der Koralmbahn handelt, wobei für

diesen Abschnitt jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP -

Gesetz durchzuführen sein wird, bei der auf die hohe Sensibilität des Raumes im

Detail eingegangen werden wird. Anfang Juli 2001 wurde entsprechend den

Bestimmungen des UVP - Gesetzes das Vorverfahren (Konzeptverfahren) eingeleitet.

Derzeit wird das von der HL - AG vorgelegte Konzept überprüft. Nach Abschluss des

Konzeptverfahrens (voraussichtlich im September 2001) wird es Aufgabe der HL - AG

sein, das Ergebnis dieses Verfahrens in die Umweltverträglichkeitserklärung

einzuarbeiten, wobei hiefür ein Zeitraum von ca. 34 Monaten einzurechnen ist,

sodass mit einer Vorlage der Umweltverträglichkeitserklärung und somit Einleitung

des UVP - Verfahrens im Zeitraum Februar/März 2002 zu rechnen sein wird.

Im Rahmen des durchzuführenden UVP - Verfahrens wird die Zumutbarkeit des

Baues der HL - Strecke sowie der Betriebsführung und die davon ausgehenden

Umweltauswirkungen im Rahmen des UVP - Verfahrens von der UVP - Behörde

meines Ressorts und den Fachgutachtem in einer Gesamtbetrachtung aller

Fachbereiche zu beurteilen sein.

 

Ich darf auch anmerken, dass im Rahmen dieses UVP - Verfahrens eine wiederholte

Einbindung der Öffentlichkeit vorgesehen ist. Somit wird auch der betroffenen

Bevölkerung die Möglichkeit offenstehen, ihre Bedenken vorzubringen. Es wird

Aufgabe der UVP - Behörde sein, sich auf der Basis von Sachverständigengutachten

mit den vorgebrachten Bedenken und Einwendungen auseinanderzusetzen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den Vortrieb des Erkundungsstollens

selbst nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften kein UVP - Verfahren erforderlich ist;

vielmehr wird dieser im Rahmen von Vorarbeiten gemäß § 16 EisenbahnG 1957

errichtet.