2687/AB XXI.GP
Eingelangt am: 05.09.2001
Bundesministerium
VERKEHR, INNOVATION
UND TECHNOLOGIE
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2669/J - NR/2001 betreffend
Koralmbahn - Trassenführung Laßnitztal, die die Abgeordneten Parfuss und
GenossInnen am 5. Juli 2001 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Zu Ihren Fragen
Wann ist mit der Aufnahme des UVP - Verfahrens für die Koralmbahn auf steirischer
Seite zu rechnen?
Welche Kosten würden die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen des
Forderungskataloges verursachen?
Welchen der Vorschläge werden Sie - im Interesse der Anrainer - aufgreifen und
warum? Welche nicht und warum nicht?
erlaube ich mir folgendes mitzuteilen:
Grundsätzlich darf ich darauf hinweisen, dass es sich im gegenständlichen Fall um
den Abschnitt „Wettmannstätten - St. Andrä" der Koralmbahn handelt, wobei für
diesen Abschnitt jedenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem UVP -
Gesetz durchzuführen sein wird, bei der auf die hohe Sensibilität des Raumes im
Detail eingegangen werden wird. Anfang Juli 2001 wurde entsprechend den
Bestimmungen des UVP - Gesetzes das Vorverfahren (Konzeptverfahren) eingeleitet.
Derzeit wird das von der HL - AG vorgelegte Konzept überprüft. Nach Abschluss des
Konzeptverfahrens (voraussichtlich im September 2001) wird es Aufgabe der HL - AG
sein, das Ergebnis dieses Verfahrens in die Umweltverträglichkeitserklärung
einzuarbeiten, wobei hiefür ein Zeitraum von ca. 34 Monaten einzurechnen ist,
sodass mit einer Vorlage der Umweltverträglichkeitserklärung und somit Einleitung
des UVP - Verfahrens im Zeitraum
Februar/März 2002 zu rechnen sein wird.
Im Rahmen des durchzuführenden UVP - Verfahrens wird die Zumutbarkeit des
Baues der HL - Strecke sowie der Betriebsführung und die davon ausgehenden
Umweltauswirkungen im Rahmen des UVP - Verfahrens von der UVP - Behörde
meines Ressorts und den Fachgutachtem in einer Gesamtbetrachtung aller
Fachbereiche zu beurteilen sein.
Ich darf auch anmerken, dass im Rahmen dieses UVP - Verfahrens eine wiederholte
Einbindung der Öffentlichkeit vorgesehen ist. Somit wird auch der betroffenen
Bevölkerung die Möglichkeit offenstehen, ihre Bedenken vorzubringen. Es wird
Aufgabe der UVP - Behörde sein, sich auf der Basis von Sachverständigengutachten
mit den vorgebrachten Bedenken und Einwendungen auseinanderzusetzen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass für den Vortrieb des Erkundungsstollens
selbst nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften kein UVP - Verfahren erforderlich ist;
vielmehr wird dieser im Rahmen von Vorarbeiten gemäß § 16 EisenbahnG 1957
errichtet.