2691/AB XXI.GP

Eingelangt am: 05.09.2001

BM für Justiz

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes JAROLIM, Genossinnen und

Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Saunakammer in der

Justizanstalt Krems" gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

Es gibt keine „Saunakammer“. Der die besonders gesicherten Zellen in der Justizan -

stalt Stein betreffende Artikel in der Zeitschrift „FALTER“ in der Ausgabe 24/2001 ist

mir bekannt.

 

Zu 2:

Nein.

 

Zu 3:

Die Zellen befinden sich in einem nicht zu beanstandenden baulichen Zustand. Eine

der beiden Zellen wird wegen eines Gebrechens an der Heizung seit März 2001

nicht mehr benützt. Beide Zellen sind gleich ausgestattet.

 

Zu 4:

Ja.

Zu 5 und 6:

Der Fußboden kann eine Maximaltemperatur von 340 °C (zum Vergleich Standard -

temperatur bei Badezimmern: 32° C) erreichen. Die Fußbodenheizung der Zellen

war seit Jahren technisch auf 28° C eingestellt.

 

Zu 7:

Ja.

 

Zu 8:

Bei Insassen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie den Wasserspender

beschädigen könnten oder die bereits solche Handlungen in ihrem Haftraum gesetzt

haben (zB Unterwassersetzen des Haftraumes) wird die Wasserzufuhr

unterbrochen. Auf Verlangen erhält aber jeder der dort angehaltenen Insassen

jeweils in Krügen Wasser.

 

Zu 9:

Die Zellen befinden sich im Tiefgeschoß des Zellentraktes.

 

Zu 10 und 11:

Es gibt natürliches Licht durch ein Fenster unter der Decke. Das Fenster hat ein

Ausmaß von 76 x 90 cm.

 

Zu 12:

Das Fenster kann nicht vom Häftling geöffnet werden.

 

Zu 13:

Nein.

 

Zu 14:

Durch ein von außen zu öffnendes Fenster.

 

Zu 15:

Die Wärme kann in den Raum nach oben und seitlich abstrahlen.

 

Zu 16:

Eine Matratze.

Zu 17:

Ja.

 

Zu 18:

Ja.

 

Zu 19:

Der Insasse kann die Toilette unbeobachtet benützen. Die Toilette liegt außerhalb

des Sichtbereiches der Beobachtungsöffnung der Zellentüre.

 

Zu 20:

Ja.

 

Zu 21:

Die Reinigung erfolgt täglich und darüber hinaus bei Bedarf.

 

Zu 22:

Im Jahre 2000 wurden die Zellen 31 Mal und im Jahr 2001 bisher 14 Mal verwendet.

 

Zu 23:

Gemäß § 103 Abs. 1 StVG sind gegen Strafgefangene, bei denen Fluchtgefahr, die

Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr eines

Selbstmordes oder der Selbstbeschädigung besteht oder von denen sonst eine

beträchtliche Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung ausgeht, die erforderlichen

besonderen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

§ 103 Abs. 2 StVG zählt die besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die eine zusätzli -

che Beschränkung der Lebensführung des Strafgefangenen mit sich bringen, taxativ

auf. In § 103 Abs. 2 Z 4 StVG ist die Unterbringung in einer besonders gesicherten

Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefangene

Schaden anrichten kann, angeführt.

Voraussetzung für eine Unterbringung in einer solchen Zelle ist daher primär die

Selbst oder Fremdgefährlichkeit.

 

Zu 24:

Im Jahr 2001 betrug die längste Anhaltung in diesen Zellen (einmal) 4 Tage, im Jahr

2000 (zweimal) knapp 5 Tage. Gemäß § 103 Abs. 6 StVG kann die Aufrechterhal -

tung einer Maßnahme nach Abs. 2 Z 4 StVG (Unterbringung in einer besonders

gesicherten Zelle, aus der alle Gegenstände entfernt sind, mit denen der Strafgefan -

gene Schaden anrichten kann) über eine Woche hinaus nur das Vollzugsgericht

anordnen, das hierüber auf Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden hat.

 

Zu 25 und 35:

Als Ansprechpersonen stehen dem Insassen die drei in der Zugangs -  und Absonde -

rungsabteilung eingeteilten Justizwachebeamten zur Verfügung, ferner der

Justizwachkommandant oder einer seiner Stellvertreter, der Inspektionsdienst und

der Nachtdienstkommandant. Jeder in einer besonders gesicherten Zelle Angehal -

tene muss während des Tagdienstes innerhalb der ersten Stunde seiner Anhaltung

vom Anstaltsarzt oder einem Anstaltspsychiater aufgesucht werden. Zu anderen

Zeiten geschieht dies sobald als möglich. In Akutfällen wird auch der Notarzt

verständigt, wenn der Anstaltsarzt nicht verfügbar ist.

 

Zu 26:

Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer besonders gesicherten

Zelle entfallen, ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.

 

Zu 27:

Ja.

 

Zu 28:

Plastikbesteck (Messer, Gabel, Löffel).

 

Zu 29:

Auf der Matratze sitzend.

 

Zu 30 und 31:

Insassen, die nach § 103 Abs. 2 Z 4 StVG abgesondert werden, muss die Anstalts -

kleidung abgenommen werden, um zu verhindern, dass sie sich mit allenfalls darin

versteckten Gegenständen (zB Rasierklinge, Medikamente) selbst beschädigen. Für

sie steht für die Zeit der Anhaltung in der besonders gesicherten Zelle eine reißfeste

Bekleidung (kurze Hose, kurzes Leibchen) zur Verfügung. Im Hinblick auf den jewei -

ligen Zustand des Abzusondernden (zB tobend oder sonst äußerst aggressiv) ist es

häufig nicht möglich, ihm die reißfeste Bekleidung anzuziehen. Dies wäre nur mit

Gewaltanwendung möglich, auf welche aber wegen ihrer Unangemessenheit

verzichtet wird.

 

Zu 32 und 33:

Ich sehe in den Maßnahmen, denen ein Häftling während seiner Unterbringung in

einer besonders gesicherten Zelle unterworfen ist, keine Verletzung der Menschen -

würde. Die Maßnahmen dienen allein dem Zweck, den dort Untergebrachten vor

seiner unkontrollierten Aggression gegen sich selbst und seine Umgebung zu schüt -

zen. Sobald sich die Aggression gelegt hat, ist ein weiterer Aufenthalt in der Zelle

nicht mehr erforderlich. Die Maßnahmen haben nichts mit einer Erniedrigung und

einer Repression zu tun.

 

Zu 34:

Ja.

 

Zu 36, 37 und 38:

Nein. Der Anstaltsarzt oder ein Anstaltspsychiater wird in jedem Einzelfall beigezo -

gen.

 

Zu 39:

Bei Besuchen von Journalisten in einer Justizanstalt sind grundsätzlich alle

Bereiche, ausgenommen solche, deren Besichtigung durch Außenstehende die

Sicherheit der Anstalt gefährden könnte, zugänglich. Für den Journalisten der

Zeitschrift FALTER Dr. K. lag eine prinzipielle Bewilligung durch das Bundesministe -

rium für Justiz für einen Besuch der Justizanstalt Stein vor. Die näheren Modalitäten

des Besuches hätte er mit dem Leiter der Justizanstalt Stein vereinbaren müssen.

Der Journalist erschien jedoch unangekündigt und in Begleitung eines Fotografen,

dessen Arbeit vom BMJ nicht genehmigt war, in der Justizanstalt Stein. Gemäß

§ 101 Abs. 3 StVG sind Lichtbild -  und Tonaufnahmegeräte (von Besuchern) abzuge -

ben, soweit nicht das BMJ ausnahmsweise eine schriftliche Erlaubnis zur Verwen -

dung solcher Geräte im Anstaltsbereich erteilt hat. Eine solche Genehmigung hat

der Journalist nicht erwirkt. Dass das BMJ bei seinen Genehmigungen eher großzü -

gig vorgeht, zeigt die Tatsache, dass nach dem Erscheinen des ersten Artikels der

Zeitschrift FALTER im Juni 2001 sowohl dem ORF als auch Printmedien ausrei -

chend Gelegenheit zu Filmaufnahmen und Fotografien auch in der Absonderungs -

abteilung der Justizanstalt Stein gegeben wurde.

Zu 40:

Im Tiefgeschoß des Zellentraktes der Justizanstalt Stein befinden sich die Zugangs -

abteilung und die Absonderungsabteilung. In den beiden anderen Trakten der

Anstalt sind auf gleichem Niveau der Arbeitsbetrieb "Kuverterzeugung" mit mehreren

Maschinenräumen, Lagerräumen und einem Dienstzimmer, ferner weitere Magazine

und Lagerräume sowie der Elektrobetrieb mit Arbeitsräumen, Lagerräumen und dem

Dienstzimmer und schließlich die Korbflechterei mit Arbeitsräumen, Lagerräumen

und dem Dienstzimmer untergebracht.

 

Zu 41 und 47:

Ja. Die in der Anfrage als „Korrektionszellen“ bezeichneten Hafträume sind Abson -

derungshafträume und Hausarresthafträume. In Absonderungshafträumen werden

Insassen, gegen die ein Ordnungsstrafverfahren geführt wird, gemäß § 116 Abs. 2

StVG angehalten. In Hausarresthafträumen wird die Ordnungsstrafe des Hausarre -

stes vollzogen (§ 114 StVG). Die Zugangshafträume dienen der Unterbringung von

Insassen, die in die Anstalt überstellt worden sind, für die ersten Tage bis zur

Arbeitseinteilung oder Aufnahme in eine andere Abteilung.

 

Zu 42 und 44:

Seit 10.8.2001 werden die Zugangsabteilung und die Absonderungsabteilung nicht

mehr verwendet, weil beide Abteilungen in neue Räumlichkeiten in der Abteilung

„Gradgebäude 1. Stock Mitte“ übersiedelt sind. Die Pläne hiefür reichen auf das

Jahr 1996 zurück. Die Bauarbeiten konnten erst jetzt abgeschlossen werden.

 

Zu 43:

Eine Weisung hiefür gibt es nicht. Es liegt lediglich eine Anordnung des Anstaltslei -

ters vor, nach Fertigstellung der seit Jahren in Bau befindlichen Trakte (siehe Frage

42), die Übersiedlung vorzunehmen. Da jetzt die Bauarbeiten beendet sind und die

Benützungsbewilligung erteilt wurde, konnte die Übersiedlung stattfinden. Seit

11.8.2001 befinden sich die Zugangsabteilung und die Absonderungsabteilung im 1.

Stock des Gradgebäudes der Justizanstalt Stein.

 

Zu 45:

Nein.

Zu 46:

Die Zellen befanden sich in einem nicht zu beanstandenden Zustand.

 

Zu 48:

Es darf auf die Beantwortung der Fragen 23 und 41 verwiesen werden.

 

Zu 49:

Hinsichtlich der Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle wird auf die

Beantwortung der Frage 24 verwiesen. Die Ordnungsstrafe des Hausarrestes darf 4

Wochen nicht übersteigen (§ 114 Abs. 1 StVG). Die Zeit der Absonderung im

Ordnungsstrafverfahren (§ 116 Abs. 2 StVG) wird in der Regel in die Zeit des

Hausarrestes eingerechnet. Zur Unterbringung in einem Zugangshaftraum wird auf

die Beantwortung der Frage 41 hingewiesen.

 

Zu 50, 51 und 52:

Nein. Die Zugangshafträume sind als 2 - Personen - Hafträume eingerichtet. Es kann

allerdings vorkommen, dass ein Insasse dort vorübergehend allein untergebracht ist.

Insassen mit manifesten psychischen Auffälligkeiten werden dort nicht angehalten,

sondern im Anstaltsspital untergebracht.

 

Zu 53 und 54:

Es darf auf die beiliegende Broschüre „Suizidalität im Strafvollzug“, herausgegeben

von Univ.Prof. Dr. Gernot SONNECK, dem Vorstand des Institutes für Medizinische

Psychologie an der Universität Wien, verwiesen werden, welche jedem Strafvoll -

zugsbed iensteten nachweislich ausgefolgt wurde.

 

Zu 55:

Es gibt eine Reihe von Erlässen, die die im Falle eines Neuzuganges notwendigen

Maßnahmen (zB betreffend Zugangsuntersuchung, Vorführung zu den Betreuungs -

diensten usw.) Regeln.

 

Zu 56:

Nein.

 

Zu 57:

Ja.

Zu 58:

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung und Strafe hat bei seinem Besuch in der Justizanstalt

Stein im Herbst 1994 insgesamt 3 x die Absonderungshafträume und die besonders

gesicherten Zellen nach § 103 Abs. 2 Z 4 StVG besichtigt. Darüber hinaus werden

diese Zellen jährlich durch die am Sitz des Landesgerichtes St. Pölten eingerichtete

Vollzugskommission inspiziert, so auch in den Jahren 1999 und 2000.

 

Zu 59:

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung und Strafe hat bezüglich der besonders gesicherten

Zellen festgehalten:

„Die Justizanstalt Stein verfügte über 2 besonders gesicherte Zellen, in denen

während des Besuches kein Häftling angehalten wurde. Die Zellen waren ausrei -

chend groß (8 m2), mit einer Schaumstoffmatratze, einer Wasserstelle und einem

Stehklosett ausgestattet; es drang jedoch nur sehr wenig natürliches Licht in die

Zelle.“

Die Vollzugskommission äußerte ebenfalls keine grundsätzliche Kritik an den

genannten Zellen. Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2000 wird lediglich auf drohende

Eigenverletzungen hingewiesen, die sich insbesondere auf Gmnd eines scharfkanti -

gen Knaufes im Bereich des Wasserspenders ergeben können.

 

Zu 60:

Ja.

 

Zu 61:

Ja.

 

Zu 62:

Ja, um sicherzugehen, dass die Beamten, die befragt werden sollten, im Dienst sind.

 

Zu 63:

Den Anstaltsleiter, den Leiter des Vollzugsbereiches, den

Justizwachkommandanten, seine Mitarbeiter BI F. und RI L. sowie den Anstalt -

spsychiater Dr. S. und den leitenden Anstaltsarzt. Ferner wurde mit 8 der im Jahr

2001 gemäß § 103 Abs. 2 Z 4 StVG abgesonderten Insassen gesprochen.

Zu 64:

Der Leiter des Vollzugsbereiches und der Justizwachkommandant sowie zeitweise

Richter Mag. G. (Referent im BMJ).

 

Zu 65 und 66:

Die im Tiefgeschoß des Zellentraktes liegenden besonders gesicherten Zellen

gemäß § 103 Abs. 2 Z 4 StVG, stichprobenweise einzelne Absonderungs -  und

Hausarresthafträume sowie einzelne Zugangshafträume.

 

Zu 67:

Diesbezüglich wird auf die Beantwortung der Frage 63 verwiesen.

 

Zu 68:

Der Bericht deckt sich, abgesehen von einzelnen Unschärfen, die auf die Dringlich -

keit der Berichterstattung zurückzuführen sind, mit der vorliegenden Beantwortung

der Fragen.

 

Zu 69:

Dr. K. hat den „Niederösterreichischen Nachrichten“ keine abschließende Stellung -

nahme gegeben. Dr. K. ist ein bewährter Beamter, der 20 Jahre lang Inspektionen in

allen österreichischen Justizanstalten durchführte, anschließend einige Jahre

Revisor des österreichischen Strafvollzuges war und derzeit Stellvertreter des

Leiters der Strafvollzugssektion ist. Er hat umfassende Kenntnisse über den öster -

reichischen Strafvollzug.