2694/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.09.2001

BUNDESMINISTER

FÜR LAND UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde vom

6. Juli 2001, Nr. 2680/J, betreffend Umsetzung der Fauna - Flora - Habitat - und Vogelschutz -

richtlinie beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Allgemein ist anzumerken, dass diametrale Gegensätze zwischen dem Forstgesetz und na -

turschutzrechtlichen Regelungen, wozu auch die Fauna - Flora - Habitat - Richtlinie (FFH -

Richtlinie) und die Vogelschutz - Richtlinie zählen, nicht bestehen.

 

Zu Frage 1:

 

Die Wiederbewaldungspflicht nach § 13 ForstG kann nur dann greifen, wenn es sich bei der

betreffenden Fläche schon vorher um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Aus

der Sicht des Naturschutzes wichtige Flächen, die bisher nicht Wald im Sinne des Forstge -

setzes waren, sind von § 13 ForstG daher von vornherein nicht tangiert.

 

Zu Frage 2:

 

Die derzeit geltenden Bestimmungen über die Rodung lassen sehr wohl eine Berücksichti -

gung naturschutzfachlicher Interessen bzw. Projekte zu. § 17 ForstG sieht kein absolutes

Rodungsverbot vor, sondern erlaubt „die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als

für solche der Waldkultur“, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse vorliegt, das das

öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Ein derartiges überwiegendes öffentli -

ches Interesse an einer Rodung kann natürlich auch auf dem Gebiet des Naturschutzes ge -

geben sein, sofern es durch entsprechende Gutachten im Rodungsverfahren nachgewiesen

wird.

 

Zu Frage 3:

 

Es wird keine Inkompatibilität mit der FFH - Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gesehen.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

 

Wie bereits oben ausgeführt bestehen keine diametralen Gegensätze zwischen dem Forst -

gesetz und der FFH - Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie.

 

Zu Frage 6:

 

Die klare Definition der Waldwirkungen bzw. - funktionen wie Nutz - , Schutz - , Wohlfahrts - und

Erholungswirkung ermöglichen generell die Einbindung von Naturschutzzielen und somit

auch der Ziele der FFH - und der Vogelschutzrichtlinie. Darüber hinaus wird den natur - und

umweltschutzfachlichen Belangen auch durch die forstliche Raumplanung (unter anderem

Waldentwicklungsplan, Gefahrenzonenplan, Waldfachplan) Rechnung getragen.

 

Im Übrigen werden keine diametralen Gegensätze zwischen dem Forstgesetz und Belangen

des Naturschutzes gesehen, da bei Vorliegen eines das öffentliche Interesse an der Walder -

haltung überwiegenden öffentlichen Interesses Rodungsbewilligungen erteilt werden können.

 

Zu Frage 7:

 

Derzeit werden ressortinterne Überlegungen angestellt, ob und inwieweit einzelne Bestim -

mungen des Forstgesetzes an geänderte Ansprüche bzw. Rahmenbedingungen angepasst

werden sollten. In diese Überlegungen werden natürlich auch - soweit dies aus verfassungs -

rechtlichen Gründen möglich ist die genannten Richtlinien einzubeziehen sein.

Zu Frage 8:

 

Eine gesetzwidrige Vorrangeinräumung für die "Nutzfunktion des Waldes" ist weder aus dem

ForstG 1975 noch aus der angesprochenen Verordnung erkenn - oder ableitbar. Für jede

Funktionsfläche sind die vier Waldfunktionen (Nutz - , Schutz - , Wohlfahrts - und Erholungswir -

kung) zu bewerten und eine davon als Leiffunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat dabei

jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen Interesse liegt. Die Wertigkeit wird durch

Wertziffern (0 = keine bis 3 = hohe Wertigkeit) ausgedrückt. Die Nutzfunktion kommt einer

Waldfläche nur dann als Leitfunktion zu, wenn keine der anderen drei Funktionen (Schutz - ,

Wohlfahrts - , Erholungswirkung) in hoher Wertigkeit (Wertziffer 3), d.h. im besonderen öffent -

lichen Interesse, steht. Kommt mehr als einer der drei Funktionen hohe Wertigkeit zu, so gilt

für die Festlegung der Leitfunktion folgende Reihung: Schutz - , Wohlfahrts - , Erholungsfunkti -

on. Sobald daher eine der anderen Funktionen (Wirkungen) eine hohe Wertigkeit besitzt, tritt

die Nutzfunktion automatisch hinter diese als Leiffunktion zurück, wodurch de facto den drei

anderen Funktionen Vorrang gegenüber der Nutzfunktion zukommt.