2695/AB XXI.GP

Eingelangt am: 06.09.2001

BUNDESMINISTER

FÜR LAND UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Petrovic, Freundinnen und Freunde vom

6. Juli 2001, Nr. 2683/J, betreffend Tierschutz im Stall - Vollzugsdefizite, beehre ich mich

Folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Da Tierschutzangelegenheiten in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, kommt

dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hin -

sichtlich der Behebung der aufgezeigten Mängel und der Umsetzung von EU - Tierhaltungs -

richtlinien keine Zuständigkeit zu. Ich habe jedoch auf Grund des EU - Inspektionsberichtes in

einem Schreiben an die Landeshauptleute auf den dringenden Umsetzungsbedarf aufmerk -

sam gemacht. Daraufhin sind die Länder hinsichtlich einer Novellierung der Landes - Tier -

schutzgesetze bereits tätig geworden.

 

Zu Frage 3:

 

Was den Bereich der Investitionsförderung betrifft, wurden im Rahmen der turnusmäßig

stattfindenden Koordinierungssitzung die bewilligenden Stellen der Länder als Abwicklungs -

stellen der Förderungsmaßnahmen eingehend auf die Notwendigkeit einer umfassenden

Kontrolle aller mit der Tierhaltung in Verbindung stehenden Förderungsvoraussetzungen

hingewiesen.

 

Über eine Änderung der Förderrichtlinien hinsichtlich einer weiteren Verbesserung der

Tierhaltungsbedingungen wird derzeit diskutiert.

 

Zu Frage 4:

 

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen über die Investitionsförderung werden keine In -

vestitionsförderungen für Stallbauten gewährt, die nicht den Tierschutz - Mindeststandards

gemäß der Art. 15a B - VG - Vereinbarung bzw. den Tierschutzgesetzen der Länder entspre -

chen; ausdrücklich ausgeschlossen von einer Förderung sind Investitionen zur Errichtung

von Käfiganlagen für Legehennen oder von Anbindesystemen für Zuchtsauen.

 

Zu Frage 5:

 

Gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) 1257/99 des Rates werden Investitionsbeihilfen an land -

wirtschaftliche Betriebe gewährt, die die Mindestanforderungen in bezug auf Umwelt, Hy -

giene und Tierschutz erfüllen. Diese Bestimmung findet ihre Umsetzung in Pkt. 9.2 des Ös -

terreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums bzw. in der

Sonderrichtlinie für die Umsetzung der „Sonstigen Maßnahmen“ des Österreichischen

Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums.

 

Zu Frage 6:

Es haben bereits mehrere Gesprächsrunden unter Beiziehung der Experten Dr. Bartussek

und Univ.Prof. Dr. Troxler stattgefunden, zuletzt getrennt für den Schweine - und Rinderbe -

reich bei der AMA hinsichtlich der Verknüpfung von Haltungsbedingungen und AMA - Güte -

siegel. Die AMA plant bei Vorliegen der Ergebnisse eine Diskussion in größerem Kreis.

 

Zu Frage 7:

 

Bezüglich dieser Frage verweise ich auf die Zuständigkeit der Länder.

Zu Frage 8:

 

Die Kontrolle der Einhaltung der Mindeststandards erfolgt im Rahmen der Vor - Ort - Kontrolle

durch den der bewilligenden Stelle zugeordneten technischen Prüfdienst und umfasst gemäß

Art. 47(4) der Verordnung (EG) 1750/99 mindestens 5 % der geförderten Fälle pro Jahr, die

auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden. Davon unberührt sind die von

den zuständigen Landesbehörden flächendeckend durchzuführenden Kontrollen gemäß der

Landestierschutzgesetze.