2698/AB XXI.GP
Eingelangt am: 06.09.2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Dr. Pumberger und Kollegen betreffend Förderung der Opferhilfe,
Nr. 2695/J, wie folgt:
Fragen 1 und 4:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Förderungen des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen einerseits die direkte Unterstützung von Ver -
brechensopfern nach dem Verbrechensopfergesetz und andererseits die indirekte
Unterstützung von Opfern durch die Förderung von Opferhilfseinrichtungen im Rah -
men der Zuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz oder nach sonderge -
setzlichen Regelungen umfassen.
Verbrechensopfern und Hinterbliebenen werden nach dem Verbrechensopfergesetz
nachstehende Geld - bzw. Sachleistungen gewährt:
Ersatz des Verdienst - oder Unterhaltsentganges,
Heilfürsorge einschließlich Psychotherapie,
Orthopädische Versorgung,
Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation,
Pflegezulagen, Blindenzulagen,
Ersatz der Bestattungskosten.
Die Aufwendungen des Bundes nach dem Verbrechensopfergesetz betrugen im Jahr
1999 17,7 Mio. ATS und im Jahr 2000 19,3 Mio. ATS.
Als indirekte Maßnahmen der Opferhilfe sind alle jene Maßnahmen einzustufen, die
es Opfern von Gewalt im sozialen Nahraum ermöglichen, durch professionelle psy -
chosoziale Beratung und Betreuung einerseits Gewalttätigkeiten zu entkommen und
andererseits die Folgen von
Gewalttätigkeiten zu bewältigen.
Im Rahmen der Familienberatungsstellenförderung werden derzeit 11 österreichi -
sche Kinderschutzzentren auch als Familienberatungsstellen gefördert, damit ge -
waltbetroffenen Kindern und deren Angehörigen gezielte Beratung angeboten wer -
den kann.
In Wien, Wiener Neustadt und Innsbruck werden drei Familienberatungsstellen im
direkten Umfeld von Frauenhäusern gefördert.
Weiters werden fünf Männerberatungsstellen gefördert, die sich im Interesse des
Opferschutzes besonders auf die Täterarbeit im Rahmen von Gewalt in der Familie
spezialisiert haben.
In Wien gibt es darüber hinaus zwei Beratungsstellen mit dem Schwerpunkt Bera -
tung für Mädchen bei sexuellem Missbrauch, die beide in das Pilotprojekt „Prozess -
begleitung“ eingebunden sind.
Weitere 22 Beratungsstellen in ganz Österreich weisen in ihren Beratungsschwer -
punkten Unterstützung bei Gewalt in der Familie aus.
Aus der Beratungsinhaltsstatistik geht hervor, dass in rund 7% der Beratungsgesprä -
che in den Familienberatungsstellen das Thema Gewalt in der Familie - Missbrauch -
Misshandlung zentraler Beratungsinhalt ist.
Als Basisförderung für Familienberatungsstellen mit Gewaltschwerpunkt werden et -
wa 10 Mio ATS jährlich aufgewendet. Dazu konnte im Jahr 2001 die Zusatzdotierung
der Beratungsstellen mit Schwerpunkt Gewalt in der Familie auf 5,5 Mio ATS ange -
hoben werden, sodass insgesamt rund 15 Mio ATS jährlich aus der Familienbera -
tungsförderung für die Beratung von Gewaltopfern aufgewendet werden.
Im Rahmen der Plattform gegen die Gewalt in der Familie werden darüber hinaus
derzeit österreichweit 25 Vereine mit ca. 3 Mio ATS pro Jahr für die Vernetzung von
Hufseinrichtungen bei Gewalt in der Familie gefördert.
Zudem werden einzelne Präventionsprojekte und die Unterstützung und Nachbe -
treuung von Kindern mit Gewalterfahrungen mit jährlich ca. 1 Mio ATS gefördert.
Weiters wurden im Jahr 2000 an Kinderschutzzentren und einschlägige Einrichtun -
gen, die Hilfe bei erfolgter Gewaltanwendung oder sexuellem Missbrauch an Kindern
und Jugendlichen anbieten und Präventions - und Aufklärungsarbeit leisten, rund
2 Mio ATS an Förderungsmitteln vergeben.
Auch aus den Budgetmitteln für Frauenangelegenheiten werden unter anderem
Frauenprojekte finanziell unterstützt, die im Gewaltschutzbereich tätig sind
Beispielsweise werden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres die Inter -
ventionsstellen gegen Gewalt in der Familie aus diesen Budgetmitteln mitfinanziert
(im Jahr 2001 mit 17 Mio ATS).
Darüber hinaus werden Frauenprojekte subventioniert, die Information, Beratung und
Betreuung für von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen anbieten; insgesamt wer -
den jährlich ca. 40% der Gesamtfördermittel im Bereich der Frauenangelegenheiten
für Einrichtungen und Projekte zur Verfügung gestellt, die im Gewaltschutzbereich
tätig sind.
Für ein zeitlich befristetes Opferhilfeprojekt meines Ressorts, das Verbrechensopfern
vor allem eine psychosoziale Intensivbetreuung durch sozialarbeiterische Begleitung
von der Bearbeitung des Akuttraumas bis hin zur Bewältigung des Alltages bot, be -
trug die Förderungshöhe im Jahr 2000 ATS 600.000,-- und im Jahr 2001
ATS 275.105,--.
Fragen 2 und 10:
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Bundesgesetzes über die Gewährung von
Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz - VOG),
BGBl. Nr. 288/1972, ist Art. 17 B - VG.
Neben dieser direkten Unterstützung von Verbrechensopfern nach dem
Verbrechensopfergesetz erfolgt, wie bereits zu Frage 1 und 4 ausgeführt, die indi -
rekte Unterstützung von Opfern durch die Förderung von Opferhilfseinrichtungen im
Rahmen der Zuständigkeiten nach dem Bundesministeriengesetz oder nach sonder -
gesetzlichen Regelungen, wie z.B nach dem Familienberatungsförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 80/1974. Gemäß § 1 dieses Gesetzes können vom Bund auch Familienbe -
ratungsstellen gefördert werden, die von Ländern, Gemeinden oder sonstigen
Rechtsträgern des öffentlichen Rechts betrieben werden. Von den derzeit nach dem
Familienberatungsförderungsgesetz finanzierten Familienberatungsstellen von öf -
fentlichen Rechtsträgern ist jedoch keine auf die Beratung bei Gewalt in der Familie
und damit im weiteren Sinn auf Opferhilfe spezialisiert. Allgemeine Förderungen von
Opferhilfseinrichtungen werden gemäß den „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die
Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln“ des Bundesministeriums für Fi -
nanzen vergeben. Nach diesen Rahmenrichtlinien dürfen aus den allgemeinen För -
dermitteln keine Gebietskörperschaften (öffentliche Stellen) gefördert werden.
Frage 3:
Die Vollziehung der im Verbrechensopfergesetz vorgesehenen Leistungen erfolgt
durch die Bundessozialämter als nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeri -
ums für soziale Sicherheit und Generationen. Diese bieten den Opfern auch eine
umfassende Sozialberatung.
Die in der Beantwortung der Fragen 1 und 4 genannten Förderungen werden aus -
schließlich von der Zentralstelle vergeben.
Frage 5:
Zum 1. Juli 1999 erhielten 136, zum 1. Juli 2000 130 und zum 1. Juli 2001 125 Ver -
brechensopfer und Hinterbliebene laufende Hilfeleistungen nach dem Verbrechens -
opfergesetz. Darüber hinaus werden jährlich an eine etwa doppelt bis dreifach so
große Gruppe zeitlich befristete monatliche Geldleistungen und einmalige Leistun -
gen erbracht. Davon wurden beispielsweise im Jahr 2000 150 Verbrechensopfern
die Restkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen ersetzt.
Durch das geförderte Opferhilfeprojekt wurden rund 100 Verbrechensopfer betreut.
Hinsichtlich der Anzahl der von den Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie
betreuten Personen verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 2696/J durch
den Bundesminister für Inneres.
Ansonsten liegen mir Daten über die Anzahl der von den geförderten Einrichtungen
betreuten Verbrechensopfer nicht vor.
Frage 6:
Meinem Ressort liegen dazu keine Daten vor. Durch die im Verbrechensopfergesetz
verankerte Belehrungspflicht der Sicherheitsbehörden bzw. der Strafgerichte und die
Öffentlichkeitsarbeit der Bundessozialämter ist aber davon auszugehen, dass Ver -
brechensopfer in hohem Ausmaß über die Hilfsmöglichkeiten nach dem Verbre -
chensopfergesetz informiert werden. Hinsicht - lich der konkreten Leistungserbringung
verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 5.
Frage 7:
Voraussetzungen sind eine Anerkennung als Familienberatungsstelle nach dem Fa -
milienberatungsförderungsgesetz oder - entsprechend den „Allgemeine Rahmen -
richtlinien“ des Bundesministeriums für Finanzen und internen Förderungsrichtlinien -
das Vorliegen von Projekten, die modellhaft sind oder österreichweite Bedeutung
haben.
Soweit es sich um Förderungen von Frauenprojekten handelt, ist Voraussetzung,
dass sie Information, Beratung und Betreuung für von Gewalt betroffene Frauen und
Mädchen anbieten.
Fragen 8 und 13:
Alle Förderanträge enthalten Angaben darüber, bei welchen anderen Stellen noch
eingereicht wurde bzw. wer die Hauptförderer sind. Zudem ist dies aus den Vorjah -
resbilanzen ersichtlich.
Alle diese Förderungen werden unter Einhaltung der geltenden Grundsätze der „All -
gemeinen Rahmenrichtlinien“ des Bundesministeriums für Finanzen vergeben, die
u.a. den gegenseitigen Informationsaustausch verpflichtend vorsehen. Diese Vor -
gangsweise stellt einerseits sicher, dass es zu keinen Doppelförderungen kommt
und ermöglicht andererseits durch die Einbindung mehrerer fachspezifischer Sicht -
weisen eine dem jeweiligen Sachverhalt weitgehend entsprechende Überprüfung
bzw. Beurteilung der Förderanträge. Anhand dieser Prüfungsergebnisse wird unter
Einbeziehung des jeweiligen Gesamtfinanzierungsplanes und nach Maßgabe der
budgetären Bedeckung die Höhe der einzelnen Subventionen festgelegt.
Aus dieser Vorgangsweise können Synergieeffekte genutzt werden, es ergibt sich
eine Verringerung der Infrastrukturkosten und der Aufbau von Parallelstrukturen wird
verhindert.
Frage 9:
Gemäß den „Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bun -
desmitteln“ des Bundesministeriums für Finanzen dürfen aus den allgemeinen För -
dermitteln des Bundes keine Gebietskörperschaften (öffentliche Stellen) gefördert
werden.
Frage 11:
Die Kooperation zwischen der geförderten Opferhilfeeinrichtung und dem Bun -
desministerium für soziale Sicherheit und Generationen erfolgt auf Basis einer
Förderungsvereinbarung, der eine detaillierte Projektbeschreibung zugrunde liegt.
Während der Projektabwicklung erfolgen laufend Kontakte mit dem Projektträger.
Frage 12:
In meinem Ressort wurde eine Arbeitsgruppe Prozessbegleitung eingerichtet, in der
neben den Bundesministerien für Inneres und Justiz auch Ländervertreter mitarbei -
ten. Ziel dieser Arbeitsgruppe ist die Erarbeitung eines Konzepts für den strukturier -
ten österreichweiten Aufbau der Prozessbegleitung. Vorgesehen ist u.a. eine viertel -
jährliche Abstimmung der Förderungen von Einrichtungen der Opferhilfe im Bereich
der Prozessbegleitung.
Weiters ist mein Ressort im Präventionsbeirat des Bundesministeriums für Inneres
vertreten, in dem u.a. die Förderungen des Innenministeriums im Bereich der Opfer -
hilfe mit den Förderungen der dort vertretenen Ressorts abgestimmt werden.
Im Übrigen erfolgt bei Förderungen der Informationsaustausch gemäß den geltenden
Grundsätzen der „Allgemeinen Rahmenrichtlinien“ des Bundesministeriums für Fi -
nanzen (telefonische Abstimmung vor der Fördervergabe, Mitteilung der Förderver -
gabe).
Frage 14:
Ja, und zwar Kinderschutzzentren und andere spezialisierte Einrichtungen. Zielgrup -
pe sind von (familiärer) Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche und deren Be -
zugspersonen.
Frage 15:
Für das Modellprojekt Prozessbegleitung wurden in den Jahren 1997 - 2000 insge -
samt 2,35 Mio ATS vergeben; für Schulungen von psychosozialen und juristischen
ProzessbegleiterInnen wurden in den Jahren 2000 - 2001 1,855.200 Mio ATS verge -
ben.
Auch die Förderung für das bereits zu Frage 1 und 4 genannte Opferhilfeprojekt
diente u.a. der Prozessbegleitung von Opfern.
Weiters bildet die Förderung von Kinderschutzzentren, Familien - und Frauenbera -
tungs - sowie Interventionsstellen den Rahmen für die Prozessbegleitung (Betreuung
der Opfer vor, während und nach einem Strafverfahren).
Frage 16:
Das Bundesministerium für Justiz fördert juristische und psychosoziale Prozessbe -
gleitung auf Grundlage der Strafprozessnovelle
1999. Diese sieht vor, dass die För -
derung von Einrichtungen der Opferhilfe durch das Bundesministerium für Justiz
möglichst davon abhängig zu machen ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörper -
schaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass es keine Einrichtungen gibt, die nur
Prozessbegleitung anbieten. Die vom Bundesministerium für Justiz geförderten In -
stitutionen führen auch die Verdachtsabklärung und die sozialpädagogische Bera -
tung der Opfer und Bezugspersonen vor einem Strafprozess und die psychische
Aufarbeitung nach einem Strafprozess durch. Dies bildet den Grundstock und die
Voraussetzung für den vom Bundesministerium für Justiz geförderten Teil der Pro -
zessbegleitung und wird von speziellen Familienberatungsstellen (u.a. Kinderschutz -
zentren) sowie von speziellen Frauenberatungsstellen (Frauennotrufe etc.) und In -
terventionsstellen geleistet, die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen (und z.T. auch von Ländern) gefördert werden. Diesem Bereich sind
ca. 30 Mio ATS der Förderungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen zuzuordnen.
Die nachfolgend aufgelisteten Einrichtungen erhalten vom Bundesministerium für
Justiz Förderungen für die Durchführung von Prozessbegleitung und werden auch
vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Rahmen der
Familienberatungssstellenförderung bzw. aus allgemeinen Förderungsmitteln geför -
dert:
Einrichtungen zur Prozessbegleitung, die vom Bundesministerium für soziale Sicher -
heit und Generationen aus der Familienberatungsförderung finanziert werden:
Oberwart, Spitalgasse Verein Frauen für Frauen
Ob. Hauptstr., Neusiedl/See Der Lichtblick
Klagenfurt, Kumpfgasse Kinderschutzzentrum
Salzburg - R. Biebl Str. Verein Kinderschutzzentrum
Deutschlandsberg Verein Rettet das Kind
Weiz Verein Rettet das Kind
Dornbirn Institut für Sozialdienste
Feldkirch Institut für Sozialdienste
Theobaldgasse 1060 Wien Frauen gegen sexuelle Ausbeutung von Mädchen
Börsegasse 1010 Verein Die MÖWE
Wexstraße 1200 Wien Verein TAMAR Frauen - und Familienberatung
Kettenbrückeng. 1050 Wien Lateinamerikanische exilierte Frauen
Einrichtungen zur Prozessbegleitung, die vom Bundesministerium für soziale Sicher-
heit und Generationen aus sonstigen Fördermitteln finanziert werden:
Interventionsstelle Linz Landstraße 82/2, 4020 Linz
Verein Frauennotruf Graz Schillerstraße 29, 8010 Graz
Interventionsstelle Burgenland Steinamangerstraße 4, 7400 Oberwart
Frauen gg Vergewaltigung Wilhelm Greilstraße, 6020 Innsbruck
Frauenhaus Amstetten Postfach
47, 3302 Amstetten
Zur Mitfinanzierung durch die Länder kann für den Bereich der Familienberatungs -
stellen gesagt werden, dass seitens der Länder und Gemeinden die vom Bund ge -
förderten Familienberatungsstellen mit einem Budgetanteil von etwa 70% unterstützt
werden. Dieser Anteil wird bei den Familienberatungsstellen, die durch die Beratung
zur Gewalt im sozialen Nahraum auch als Opferhilfseinrichtung einzustufen sind,
ebenfalls erreicht.
Im Übrigen darf ich auf die Ausführungen des Bundesministers für Justiz und des
Bundesministers für Inneres zu Frage 16 der gleichlautend an sie ergangenen par -
lamentarischen Anfragen Nr. 2697/J und Nr. 2696/J verweisen.
Frage 17:
Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sehen keine gesonderten Bestim -
mungen im Hinblick auf die Leistungserbringung in der Krankenversicherung zu -
gunsten von Verbrechensopfern vor. Die diesbezüglichen Leistungen (etwa auch
Leistungen aus dem Unterstützungsfonds eines Krankenversicherungsträgers, bei
denen der soziale Aspekt im Vordergrund steht) werden nach für alle Versicherten
gleichermaßen anwendbaren Kriterien gewährt. Inwieweit die Krankenversiche -
rungsträger Leistungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (Verbrechens -
opfergesetz) zu erbringen haben und inwieweit sie hierfür Kostenersatz erhalten,
wäre nach den jeweiligen Bestimmungen zu beurteilen. Generell kann aber gesagt
werden, dass die Krankenversicherungsträger in jenen Fällen der (Vor) Leistungs -
erbringung für Verbrechensopfer, in denen ihnen die Kosten nicht (zur Gänze) er -
setzt werden, jedenfalls die Möglichkeit haben, diese Kosten vom Schädiger im
Rahmen der Legalzession des § 332 ASVG einzufordern. Dies gilt selbstverständlich
nicht für Leistungen aus dem genannten Unterstützungsfonds eines Versicherungs -
trägers, die auf freiwilliger Basis beruhen.
Für den Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung ist schließlich noch anzu -
führen, dass gemäß § 292 Abs. 4 ASVG nach den Bestimmungen des Verbrechens -
opfergesetzes gewährte Geldleistungen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Ausgleichszulage vorliegen, außer Betracht bleiben.