2702/AB XXI.GP
Eingelangt am: 07.09.2001
Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2710/J betreffend
aufklärungsbedürftige Vorfälle beim BFI in der Steiermark, welche die Abgeordneten
Dr. Andreas Khol und Genossen am 12. Juli 2001 an mich richteten, möchte ich
einleitend feststellen, dass es sich beim Berufsförderungsinstitut Steiermark (wie
auch in den anderen Bundesländern) um einen gemeinnützigen Verein handelt,
dessen Mitglieder die Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark sowie der
ÖGB stellen. Es bietet eine Reihe von Veranstaltungen auf dem Sektor der
Erwachsenbildung an.
Das Arbeitsmarktservice, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit
durch Förderung von beruflicher Ausbildung va. von Arbeitslosen zählt, bedient sich
des BFI (ebenso wie eine Reihe von anderen Einrichtungen unterschiedlichster
Trägerschaft) bei der Organisierung der entsprechenden Bildungsveranstaltungen.
Führt ein Kursträger wie das BFI im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine
Kursmaßnahme durch, werden ihm dadurch entstehende Kosten nach genauen
Regeln ersetzt.
Über die Herkunft und Verwendung jener Beträge, die das BFI mit Bildungsver -
anstaltungen umsetzt, die nicht im Auftrag des Arbeitsmarktservice durchgeführt
werden, verfüge ich als Wirtschafts - und Arbeitsminister mangels Zuständigkeit über
keine Informationen.
Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beschränkt sich
nach dem Arbeitsmarktservicegesetz auf die Aufsicht über das Arbeitsmarktservice
und die damit verbundene Mitverantwortung für die finanzielle Gebarung aus den
Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Die Kostenabgeltung ist in den Förderricht -
linien genau geregelt und stellt auf den Nachweis erbrachter Leistungen ab. Im Falle
der Anwendung von Pauschalen für Gemeinkosten wird auf von unabhängigen
Wirtschaftsprüfern ermittelten Kostenstrukturen ausgegangen und nach erbrachten
Leistungseinheiten vergütet. Diese Vorgangsweise hat den kritischen Prüfungen der
EU - Kommission standgehalten.
Das AMS Steiermark führte darüber hinaus im Jahr 2000 eine Plausibilitätsüber -
prüfung des bundesweit geregelten Gemeinkosten pauschales für den Bereich des
AMS Steiermark an Hand von Abrechnungen für das Jahr 1999 durch. In diesem
Zusammenhang wurde vom BFI Steiermark als Kostenposition auch die
Geschäftsstellenleiterpauschale aufgelistet. Das AMS Steiermark hat diese Position
jedoch nicht anerkannt und gestrichen. Das AMS errechnete ein anzuerkennendes
Kostenpauschale von ATS 544,12 pro Unterrichtseinheit. Da der bundesweite
Pauschalbetrag von ATS 470,00 refundiert wird, scheint eine widmungsgemäße
Verwendung von Förderungsmitteln vorzuliegen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die gegenständliche Anfrage
zum Anlass genommen, die aufgezeigte Problematik auf Rechtskonformität zu
überprüfen. Sollte sich dabei eine nicht widmungsgemäße Verwendung der Arbeits -
losenversicherungsbeiträge herausstellen, werden von Seiten des Bundesmini -
steriums für Wirtschaft und Arbeit sofort entsprechende Maßnahmen gesetzt.