2702/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.09.2001

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2710/J betreffend

aufklärungsbedürftige Vorfälle beim BFI in der Steiermark, welche die Abgeordneten

Dr. Andreas Khol und Genossen am 12. Juli 2001 an mich richteten, möchte ich

einleitend feststellen, dass es sich beim Berufsförderungsinstitut Steiermark (wie

auch in den anderen Bundesländern) um einen gemeinnützigen Verein handelt,

dessen Mitglieder die Kammer für Arbeiter und Angestellte Steiermark sowie der

ÖGB stellen. Es bietet eine Reihe von Veranstaltungen auf dem Sektor der

Erwachsenbildung an.

 

Das Arbeitsmarktservice, zu dessen Aufgaben die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit

durch Förderung von beruflicher Ausbildung va. von Arbeitslosen zählt, bedient sich

des BFI (ebenso wie eine Reihe von anderen Einrichtungen unterschiedlichster

Trägerschaft) bei der Organisierung der entsprechenden Bildungsveranstaltungen.

Führt ein Kursträger wie das BFI im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine

Kursmaßnahme durch, werden ihm dadurch entstehende Kosten nach genauen

Regeln ersetzt.

 

Über die Herkunft und Verwendung jener Beträge, die das BFI mit Bildungsver -

anstaltungen umsetzt, die nicht im Auftrag des Arbeitsmarktservice durchgeführt

werden, verfüge ich als Wirtschafts -  und Arbeitsminister mangels Zuständigkeit über

keine Informationen.

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit beschränkt sich

nach dem Arbeitsmarktservicegesetz auf die Aufsicht über das Arbeitsmarktservice

und die damit verbundene Mitverantwortung für die finanzielle Gebarung aus den

Mitteln der Arbeitslosenversicherung. Die Kostenabgeltung ist in den Förderricht -

linien genau geregelt und stellt auf den Nachweis erbrachter Leistungen ab. Im Falle

der Anwendung von Pauschalen für Gemeinkosten wird auf von unabhängigen

Wirtschaftsprüfern ermittelten Kostenstrukturen ausgegangen und nach erbrachten

Leistungseinheiten vergütet. Diese Vorgangsweise hat den kritischen Prüfungen der

EU - Kommission standgehalten.

 

Das AMS Steiermark führte darüber hinaus im Jahr 2000 eine Plausibilitätsüber -

prüfung des bundesweit geregelten Gemeinkosten pauschales für den Bereich des

AMS Steiermark an Hand von Abrechnungen für das Jahr 1999 durch. In diesem

Zusammenhang wurde vom BFI Steiermark als Kostenposition auch die

Geschäftsstellenleiterpauschale aufgelistet. Das AMS Steiermark hat diese Position

jedoch nicht anerkannt und gestrichen. Das AMS errechnete ein anzuerkennendes

Kostenpauschale von ATS 544,12 pro Unterrichtseinheit. Da der bundesweite

Pauschalbetrag von ATS 470,00 refundiert wird, scheint eine widmungsgemäße

Verwendung von Förderungsmitteln vorzuliegen.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die gegenständliche Anfrage

zum Anlass genommen, die aufgezeigte Problematik auf Rechtskonformität zu

überprüfen. Sollte sich dabei eine nicht widmungsgemäße Verwendung der Arbeits -

losenversicherungsbeiträge herausstellen, werden von Seiten des Bundesmini -

steriums für Wirtschaft und Arbeit sofort entsprechende Maßnahmen gesetzt.