2703/AB XXI.GP

Eingelangt am: 07.09.2001

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2722/J betreffend

Vergabe von Projekten, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und

Freunde am 12. Juli 2001 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Im Bereich des Hochbaues wurden in Zusammenhang mit der Erarbeitung des

Bundesimmobiliengesetzes 3 Aufträge an folgende Unternehmen erteilt:

 

• TPA Treuhand Partner Austria Wirtschaftstreuhand -  und Steuerberatung g.m.b.H

• Institut für Stadt -  und Regionalforschung der TU Wien

• Kanzlei Schönherr, Barfuss, Torggler und Partner

 

Weiters wurde

• ein Expertengutachten zum Thema „Ausgliederung der Aufgaben nach dem

   Insolvenz - Entgeltsicherungsgesetz" (IESG) - va. in Hinblick auf verfassungs -  und

   EU - rechtliche Notwendigkeiten - und eine umfassende Betreuung der

   Umsetzung (Gesellschaftsvertrag des ausgegliederten Rechtsträgers, Mitwirkung

   bei der Erstellung eines Entwurfes eines Ausgliederungsgesetzes samt

   Gesetzesmaterialien etc.),

• ein Rechtsgutachten betreffend die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine

   Ausgliederung des Arbeitsmarktservice Österreich und

• ein Expertengutachten zur Umwandlungs -  und Errichtungserklärung der AMS -

   GmbH an die Kanzlei Schönherr Barfuss Torggler & Partner (SBTP) vergeben.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Es kam zu keiner Ausschreibung, da die Aufträge unterhalb der Schwellenwerte

lagen.

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Wie im Bereich der Bundesvergabe allgemein kommt auch bei Vergaben durch das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unmittelbar das Bundesvergabegesetz

für Aufträge, die die dort bestimmten Schwellenwerte überschreiten, zur Anwendung.

 

Unterhalb dieser Schwellenwerte kommen gemäß § 13 des Bundesvergabegesetzes

die Bestimmungen der ÖNORM A 2050 vom 1. Jänner 1993 zur Anwendung, soweit

ihr Inhalt nicht gemeinschaftsrechtlichen oder bundesgesetzlichen Regelungen

widerspricht.

 

Weiters kommen im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bei

der Vergabe von Aufträgen die „Richtlinien für die Vergabe von Leistungen durch

das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" (Erlass des Bundesministeriums

für Wirtschaft und Arbeit vom 6. April 1999, GZ. 14.239/2 - Pr/7/99) zur Anwendung.

 

Diese Richtlinien regeln die Vergabe von Aufträgen über materielle und immaterielle

Leitungen, worunter auch Lieferungen zu verstehen sind, ohne Beschränkung auf

bestimmte Sachgebiete, sofern nicht für einzelne Bereiche eigene Vergabenormen

existieren.

 

Unter Punkt 1.4.2 dieser Richtlinie wird festgelegt, welches Vergabeverfahren (offen,

nicht offen, Verhandlungsverfahren) abhängig von der Auftragsart und den Gesamt -

kosten, zu wählen ist.

Antwort zu den Punkten 6 und 7 der Anfrage:

 

TPA

ATS

1.124.000,00

(inkl. USt.)

TU Wien

ATS

719.400,00

(inkl. USt.)

Kanzlei Schönherr, Barfuss, Torggler

ATS

300.562,80

(inkl. USt.)

IESG

ATS

936.000,00

(inkl. USt.)

Ausgliederung AMS

ATS

864.000,00

(inkl. USt.)

Umwandlungs -  u. Errichtungserklärung

voraussichtlich

60.000,00

(inkl. USt.)

der AMS GmbH

ATS

 

 

 

Die Bedeckung der Aufträge erfolgte bei den Voranschlagsansätzen 1/63008 bzw.

1/63518.

 

Die unter IESG angeführten Mittel belasten nicht das Bundesbudget.

 

Antwort zu den Punkten 8 bis 11 der Anfrage:

 

Das Gesetzesvorhaben „Bundesimmobiliengesetz“ bezog sich auf ein mehrstelliges

Milliardenvermögen. Bei diesen monetären Dimensionen erscheint es nur

verantwortungsbewusst auch externe Experten beizuziehen. Im einzelnen erfolgten

die Aufträge aus folgenden Gründen:

 

TPA

   Hier gab es Kapazitätsgründe. Es musste betriebswirtschaftliches Know How

   zugekauft werden. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgte allerdings in

   ständigem Dialogverfahren mit den Mitarbeitern des Bundesministeriums für

   Wirtschaft und Arbeit.

 

TU Wien

   Die TU Wien hat ein spezielles Computerprogramm entwickelt, mit dem sie eine

   rasche Grobbewertung von Liegenschaften durchführen kann. Nur dadurch war

   die notwendige Bewertung des immensen zu übertragenden Liegenschafts -

   besitzes zeitgerecht und so kostengünstig möglich.

 

Schönherr, Barfuss, Torggler

   Diese renommierte Kanzlei wurde zur Absicherung in legistischen, gesellschafts -

    rechtlichen und insbesondere EU - rechtlichen Belange beigezogen.

 

AMS

   Die im Regierungsprogramm vorgesehene Organisation des Arbeitsmarktservice

   in Form einer GmbH stellt im Hinblick auf den Budget -  und Aufgabenumfang ein

   mit den bisherigen Ausgliederungen nicht vergleichbares Projekt dar. Es ergaben

   sich daher verfassungsrechtliche Fragen insbesondere zur Ausgliederung des

   hoheitlichen Bereiches sowie gesellschafts -  und beitragsrechtliche Fragen, für die

   sowohl wissenschaftliche als auch durch Mitwirkung an vorangegangenen

   Ausgliederungen erworbene praktische Kenntnisse erforderlich waren.

 

AMS (Umwandlungs - und Ermächtigungserklärung)

   Hier ist spezielles Fachwissen notwendig.

 

IESG

   Da die Kanzlei Schönherr Barfuss Torggler & Partner bereits mit derselben Auf -

   gabenstellung hinsichtlich der Ausgliederung des AMS beauftragt worden war,

   waren durch die Vergabe an dieselbe Kanzlei Synergieeffekte, die es sowohl in

   sachlicher als auch in finanzieller Hinsicht zu nutzen galt, zu erwarten.

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ob bzw. welche Projekte/Aufträge voraussichtlich in dieser Legislaturperiode noch

außer Haus vergeben werden, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend

beurteilt werden.

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Bei Projekten und Aufträgen im Bereich der Gesetzwerdung sind oftmals nicht nur

ein Praxisbezug, sondern auch wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich. Diverse

Rechtsgutachten dienen der ergänzenden fachlichen Unterstützung der Bedien -

steten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.