2721/AB XXI.GP
Eingelangt am: 11.09.2001
BM für Landesverteidigung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Prammer, Genossinnen und Genossen haben am
12. Juli 2001 unter der Nr. 2741/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend "Gender Mainstreaming im Bereich des BMLV“ gerichtet. Diese Anfrage
beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Grundlage für den Bericht des Bundesministers für Landesverteidigung über die
Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer im Jahr 2000 (III - 91 d.B.) ist § 46a Abs. 6 des
Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, i.d.F. BGBl. I Nr.140/2000. Darin hat der Gesetzgeber
die inhaltlichen Schwerpunkte der Berichterstattung dahingehend umschrieben, als dieser
Bericht insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten hatte, die im Vorjahr den
Ausbildungsdienst angetreten und in ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit
übernommen worden sind. Beschwerdefälle von (und über Frauen) sind von der
Berichtspflicht nicht umfasst und fallen auch bisher praktisch nicht ins Gewicht. Im Übrigen
verweise ich auf meine Ausführungen in
Beantwortung der Frage 7.
Zu 2, 5 und 6:
Wie die Anfragesteller selbst einräumen, ist die Bundesheer - Beschwerdekommission in
ihrer Berichterstattung autonom. Das Ressort hat daher keine Einflussmöglichkeit auf die
inhaltliche Gestaltung des gemäß § 6 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 zu erstattenden
Berichtes.
Zu 3:
Der Ministerratsbeschluss vom 11. Juli 2000 über die Einrichtung einer Interministeriellen
Arbeitsgruppe für Gender - Mainstreaming (IMAG - GM) ist mir bekannt. Im Hinblick auf
meine obigen Ausführungen sehe ich keinen Widerspruch zwischen diesem Beschluss und
meinem Bericht an den Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer im
Jahr 2000.
Zu 4:
Die konstituierende Sitzung der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gender -
Mainstreaming fand am 10. November 2000 im Bundesministerium für soziale Sicherheit
und Generationen statt. Zu den folgenden Sitzungen wurde als Ressortvertreterin AL Dr.
Dagmar Gratzer (Steilvertreterin: ADir Isabella Brandstätter) entsandt.
Hinsichtlich der bisherigen Ergebnisse der IMAG - GM verweise ich auf die Beantwortung
der Anfrage 2750/J durch den Herrn Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen. Wenngleich die IMAG - GM nicht die Aufgabe hat, in Abläufe der einzelnen
Ressorts einzugreifen, bilden deren Veranstaltungen eine wichtige Voraussetzung, um über
die Anliegen von Gender - Mainstreaming ressortintern Informieren zu können und eine
entsprechende Bewusstseinsbildung zu fördern. Dieser Informationsfluss wird dadurch
erleichtert, dass die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen zugleich
GM - Beauftragte ist.
Zu 7:
Im Jahr 2000 wurde von Frauen keine ordentlichen Beschwerden eingebracht. Eine
außerordentliche Beschwerde, die sich allerdings nicht auf die Benachteiligung einer Frau,
sondern auf einen angeblichen Nachteil für eine dritte (männliche) Person bezog, wurde
unter Beteiligung von Frauen eingebracht; der angeführten Beschwerde wurde keine
Berechtigung zuerkannt.
Zu 8:
Der von meinem Ressort zur Sicherung eines ausreichenden versorgungsrechtlichen
Schutzes von Frauen im Zusammenhang mit einer militärischen Dienstleistung bzw. zur
Vorbereitung einer solchen angeregten Novellierung des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wurde bereits im Rahmen des Versorgungsrechts - Änderungsgesetzes
2002 - VRÄG 2002, BGBl. I Nr. 70/2001 (Artikel 3) vollinhaltlich Rechnung getragen.