2724/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2001

BM für Finanzen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und

Genossen vom 13. Juli 2001, Nr. 2769/J, betreffend „Region Nord“ statt eigenständiger

Region Salzburg der Telekom Austria AG, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten dass sich die schriftliche parlamentarische Anfrage über -

wiegend auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung durch den Bundes -

minister für Finanzen sind, bezieht. Der Bundesminister für Finanzen nimmt ausschließlich die

Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Österreichischen Industrieholding

AG (ÖIAG) in der Hauptversammlung der ÖIAG wahr.

 

Die ÖIAG bildet seit Inkrafttreten der ÖIAG - Gesetz -  und ÖIAG - Finanzierungsgesetz - Novelle

1993, das heißt seit 31. Dezember1993, mit den unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in

ihrem Eigentum stehenden Unternehmen keinen Konzern mehr; auch das ÖIAG - Gesetz 2000,

BGBl. I Nr. 24/2000, enthält im § 11(2) ein Konzernverbot. Die ÖIAG hat daher gegenüber

ihren Tochtergesellschaften - und umsomehr auch gegenüber deren Beteiligungs -

gesellschaften - keine Einwirkungs - und Auskunftsrechte.

Die Telekom Austria AG, an der die ÖIAG mit 47,8 % beteiligt ist, ist eine börsennotierte

Aktiengesellschaft; zur Erteilung von Informationen über Angelegenheiten der Telekom

Austria AG ist ausschließlich deren Vorstand befugt, der dabei den Grundsatz der Gleich -

behandlung aller Aktionäre zu beachten hat.

 

Weiters betreffen die vorliegenden Fragen teilweise Entscheidungen von Organen der

Telekom Austria AG und somit keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten

der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten und sind somit von dem im § 90

Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Ich ersuche daher, um Verständnis, dass ich in Anbetracht der dargestellten Rechtslage

ausschließlich zu den Fragen 29 bis 32 Stellung nehme:

 

Zu 29. und 30.:

Wie ich bereits in meiner Beantwortung zur parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten Karl

Öllinger und Genossen vom 4. April 2001, Nr. 2294/J, zum Ausdruck gebracht habe, können

Details des Börseganges der Telekom Austria AG nicht bekanntgegeben werden, da es sich

hiebei nicht um Fragen der Vollziehung des Bundes handelt.

 

Zu 31. und 32.:

Für eine allfällige Vollprivatisierung der Telekom Austria AG sind weder gesetzliche noch

sonstige Maßnahmen des Bundes erforderlich.

 

Im Übrigen betrifft auch diese Frage keinen in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für

Finanzen fallenden Gegenstand der Vollziehung und ist somit ebenfalls von dem im § 90

Geschäftsordnungsgesetz 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.