2725/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.09.2001
B U N D E S M I N I ST E R I U M
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, betreffend Unfallversiche -
rungsschutz bei Rehabilitationsaufenthalten (Nr. 2731/J), wie folgt:
Frage 1:
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass das gegenständliche
Urteil des OGH auch mit der bisherigen Praxis übereinstimmt, für die somit durch
diese Entscheidung in keiner Weise eine Änderung eingetreten ist.
Frage 2:
Da kein wesentlicher Unterschied zu anderen Freizeitunfällen besteht, für die
grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist, wäre eine Sonder -
regelung für Fälle wie den gegenständlichen nicht gerechtfertigt. Wenn die Sicherheit
des Schutzes tatsächlich die Bereitschaft zu gesundheitsförderlicher
Freizeitgestaltung erhöhen sollte, so wäre diese Wirkung nicht auf die Fälle der
medizinischen Rehabilitation beschränkt. Ein Unfallversicherungsschutz für
Freizeitunfälle, der davon abhängt, ob die Freizeitgestaltung gesundheitsfördernd ist
oder ärztlich empfohlen wurde, ist undenkbar. Für die vom OGH beurteilte Frage
muss somit entscheidend bleiben, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete,
eine - ärztlich angeordnete - Maßnahme der medizinischen Rehabilitation war.
Frage 3:
Zuzahlungen der Versicherten sind in den Bereichen der Krankenversicherung und
der Pensionsversicherung für bestimmte Kur - , Genesungs - , Erholungsaufenthalte
und Rehabilitationsmaßnahmen seit 1. Juli 1996 (BGBl. Nr. 201/1996) vorgesehen.
Im Bereich der Unfallversicherung sind
keine derartigen Zuzahlungen zu leisten.
Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
ist die Inanspruchnahme von Rehabilitations - und Kurmaßnahmen nach einem
massiven Rückgang zum Zeitpunkt der Einführung des Selbstbehaltes bis zum
Jahr 2000 kontinuierlich angestiegen. Die genauen Zahlen sind der beiliegenden
Tabelle zu entnehmen.
Frage 4:
Laut Mitteilung des Hauptverbandes ist die Zahl der Personen, die eine bewilligte
Maßnahme nicht antreten, sehr gering und in den letzten Jahren in etwa gleich
geblieben.
Frage 5:
Die zur Frage 3 angeführten Zuzahlungen sind nur für Zeiten einer Unterbringung in
bestimmten Anstalten vorgesehen, sodass für die Zeiten der Zuzahlungen die
Kosten der eigenen Verpflegung entfallen. Bekanntlich sind diese Zuzahlungen bei
besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit nicht zu zahlen, sodass eine geringe Höhe
des Einkommens nicht daran hindert, die entsprechenden Maßnahmen zur Festi -
gung der Gesundheit, der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge in Anspruch
zu nehmen.
Entwicklung der Anträge auf Rehabilitations - und Kuraufenthalte
sowie stationäre Einweisungen
seit 1990
Jahr |
erledigte Anträge |
Veränderung gü. Vorjahr in % |
genehmigte Anträge*) |
Veränderung ggü. Vorjahr in % |
Einweisungen in stationäre Behandlung* |
Veränderung ggü. Vorjahr in % |
1990 |
286.718 |
-- |
229.838 |
-- |
147.786 |
-- |
1991 |
291.772 |
+ 1,8 |
237.712 |
+ 3,4 |
147.138 |
- 0,4 |
1992 |
302.826 |
+ 3,8 |
247.678 |
+ 4,2 |
157,847 |
+ 7.3 |
1993 |
286.549 |
- 5,4 |
237.941 |
- 3,9 |
166.208 |
+ 5,3 |
1994 |
291.061 |
+ 1,6 |
236.070 |
- 0,8 |
166.983 |
+ 0,5 |
1995 |
265.102 |
- 8,9 |
213.323 |
- 9,6 |
166.944 |
-- |
1996 |
220.714 |
- 16,7 |
182.336 |
- 14,5 |
150.200 |
- 10,0 |
1997 |
233.753 |
+ 5,9 |
193.018 |
+ 5,9 |
147.488 |
|
1998 |
251.545 |
+ 7,6 |
206.121 |
+ 6,8 |
162.993 |
10,5 |
1999 |
261.138 |
+ 3,8 |
213.262 |
+ 3,5 |
165.227 |
+ 1,4 |
2000 |
258.403 |
- 1,1 |
209.820 |
- 1,6 |
176.351 |
+ 6,7 |
*) Die Differenz zwischen den genehmigten Anträgen und den Einweisungen in stationäe Behandlung ist
vermutlich auf die Kostenzuschüsse zurückzuführen.