2725/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2001

 

B U N D E S M I N I ST E R I U M

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, betreffend Unfallversiche -

rungsschutz bei Rehabilitationsaufenthalten (Nr. 2731/J), wie folgt:

 

Frage 1:

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, dass das gegenständliche

Urteil des OGH auch mit der bisherigen Praxis übereinstimmt, für die somit durch

diese Entscheidung in keiner Weise eine Änderung eingetreten ist.

 

Frage 2:

 

Da kein wesentlicher Unterschied zu anderen Freizeitunfällen besteht, für die

grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz vorgesehen ist, wäre eine Sonder -

regelung für Fälle wie den gegenständlichen nicht gerechtfertigt. Wenn die Sicherheit

des Schutzes tatsächlich die Bereitschaft zu gesundheitsförderlicher

Freizeitgestaltung erhöhen sollte, so wäre diese Wirkung nicht auf die Fälle der

medizinischen Rehabilitation beschränkt. Ein Unfallversicherungsschutz für

Freizeitunfälle, der davon abhängt, ob die Freizeitgestaltung gesundheitsfördernd ist

oder ärztlich empfohlen wurde, ist undenkbar. Für die vom OGH beurteilte Frage

muss somit entscheidend bleiben, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete,

eine - ärztlich angeordnete - Maßnahme der medizinischen Rehabilitation war.

 

Frage 3:

 

Zuzahlungen der Versicherten sind in den Bereichen der Krankenversicherung und

der Pensionsversicherung für bestimmte Kur - , Genesungs - , Erholungsaufenthalte

und Rehabilitationsmaßnahmen seit 1. Juli 1996 (BGBl. Nr. 201/1996) vorgesehen.

Im Bereich der Unfallversicherung sind keine derartigen Zuzahlungen zu leisten.

Laut Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

ist die Inanspruchnahme von Rehabilitations - und Kurmaßnahmen nach einem

massiven Rückgang zum Zeitpunkt der Einführung des Selbstbehaltes bis zum

Jahr 2000 kontinuierlich angestiegen. Die genauen Zahlen sind der beiliegenden

Tabelle zu entnehmen.

 

Frage 4:

 

Laut Mitteilung des Hauptverbandes ist die Zahl der Personen, die eine bewilligte

Maßnahme nicht antreten, sehr gering und in den letzten Jahren in etwa gleich

geblieben.

 

Frage 5:

 

Die zur Frage 3 angeführten Zuzahlungen sind nur für Zeiten einer Unterbringung in

bestimmten Anstalten vorgesehen, sodass für die Zeiten der Zuzahlungen die

Kosten der eigenen Verpflegung entfallen. Bekanntlich sind diese Zuzahlungen bei

besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit nicht zu zahlen, sodass eine geringe Höhe

des Einkommens nicht daran hindert, die entsprechenden Maßnahmen zur Festi -

gung der Gesundheit, der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge in Anspruch

zu nehmen.

Beilage

Entwicklung der Anträge auf Rehabilitations - und Kuraufenthalte

sowie stationäre Einweisungen

seit 1990

 

Jahr

erledigte Anträge

Veränderung gü. Vorjahr in %

genehmigte Anträge*)

Veränderung ggü. Vorjahr in %

Einweisungen in stationäre Behandlung*

Veränderung ggü. Vorjahr in %

1990

286.718

--

229.838

--

147.786

--

1991

291.772

+ 1,8

237.712

+ 3,4

147.138

- 0,4

1992

302.826

+ 3,8

247.678

+ 4,2

157,847

+ 7.3

1993

286.549

- 5,4

237.941

- 3,9

166.208

+ 5,3

1994

291.061

+ 1,6

236.070

- 0,8

166.983

+ 0,5

1995

265.102

- 8,9

213.323

- 9,6

166.944

--

1996

220.714

- 16,7

182.336

- 14,5

150.200

- 10,0

1997

233.753

+ 5,9

193.018

+ 5,9

147.488

 

1998

251.545

+ 7,6

206.121

+ 6,8

162.993

10,5

1999

261.138

+ 3,8

213.262

+ 3,5

165.227

+ 1,4

2000

258.403

- 1,1

209.820

- 1,6

176.351

+ 6,7

 

*) Die Differenz zwischen den genehmigten Anträgen und den Einweisungen in stationäe Behandlung ist

vermutlich auf die Kostenzuschüsse zurückzuführen.