2728/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2001

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde Nr. 2785/J wie folgt:

 

 

Fragen 1 und 2:

Öffentliche Krankenanstalten sind verpflichtet, unabweisbare Personen sowie Per -

sonen, für die Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung beste -

hen, in Anstaltspflege aufzunehmen. Unabweisbar sind Personen, deren geistiger

oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer sonst nicht ver -

meidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfor -

dert. Liegt Unabweisbarkeit oder ein Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Sozial -

versicherung vor, ist eine Ablehnung der Aufnahme durch eine öffentliche Kranken -

anstalt nicht zulässig. Diese Ausführungen gelten freilich nur im Hinblick auf das

jeweilige Leistungsangebot.

 

Frage 3:

Ärzterechtlich ist anzumerken, dass es einem Patienten selbstredend frei steht,

einen Arzt seiner Wahl aufzusuchen, dass aber - abgesehen von der Arztpflicht

gemäß § 48 Ärztegesetz 1998 - ein Arzt nicht zum Abschluss eines Behandlungs -

vertrages verpflichtet werden kann. Für den Spitalsbereich ist auf die Ausführungen

zu den Fragen 1 und 2 zu verweisen.

Fragen 4 und 6:

Ich gehe davon aus, dass Ärzte, die HIV - positive oder AIDS - kranke Patientinnen

behandeln, sich im Sinne ihrer Fortbildungsverpflichtung mit den damit verbundenen

Problemstellungen auseinander setzen werden. Sofern die Frage auf das Studium

der Medizin zielt, ist dafür keine Kompetenz meines Ressorts gegeben. Im Zusam -

menhang mit der postpromotionellen Ausbildung wird im Rahmen des jeweiligen

Faches auch der Bereich HIV zu vermitteln sein, es wäre aber überschießend, eine

bestimmte Krankheitsform in den Ausbildungsvorschriften expressis verbis anzufüh -

ren.

 

Frage 5:

Da meinem Ressort zur derzeitigen Situation der Hauskrankenpflege in Innsbruck

keine Informationen vorliegen, wurde die Tiroler Gebietskrankenkasse um Bericht -

erstattung ersucht, die hierzu Folgendes mitgeteilt hat: Eine Rückfrage beim

Geschäftsführer des Sozial - und Gesundheitssprengels Innsbruck habe ergeben,

dass die städtische Hauskrankenpflege zwischenzeitlich in den Sozial - und Gesund -

heitssprengel integriert sei. Es habe zwar kurzfristig einen Engpass bei der ambu -

lanten Versorgung für HIV - Patienten gegeben, von einem „Rückzug“ sei aber nie die

Rede gewesen. In der Zwischenzeit sei dieser Engpass längst behoben und die

Betreuung funktioniere anstandslos.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Aufrechterhaltung der städti -

schen Hauskrankenpflege für HIV - Patienten in Innsbruck grundsätzlich in die

Zuständigkeit des Landes Tirol bzw. der Stadt Innsbruck fällt. Parallel zum Bundes -

pflegegeldgesetz wurde jedoch zwischen Bund und Ländern eine Vereinbarung über

gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Perso -

nen (Pflegevorsorgevereinbarung) abgeschlossen. Darin verpflichten sich die Län -

der, für einen dezentralen, flächendeckenden Ausbau der ambulanten, teilstationä -

ren und stationären (sozialen) Dienste zu sorgen. Dabei ist insbesondere auch dar -

auf Bedacht zu nehmen, dass die sozialen Dienste vernetzt und koordiniert angebo -

ten werden.

 

Die Länder haben Bedarfs - und Entwicklungspläne für die sozialen Dienste erstellt,

in denen das bestehende Defizit an Dienstleistungen festgestellt sowie eine Planung

erarbeitet wurde, wie dieses Defizit schrittweise bis zum Jahr 2010 abgedeckt wird.

Der Stand der Umsetzung der Pflegevorsorgevereinbarung ist regelmäßig Gegen -

stand von Gesprächen zwischen dem Bund und den Ländern, z.B. im Arbeitskreis

für Pflegevorsorge, im Bundesbehindertenbeirat und bei der Landessozialreferenten -

konferenz.

 

Frage 7 (bzw. 2. Frage 5):

Die Behauptung eines unlimitierten Selbstbehaltes für Untersuchungen, die für

HIV - PatientInnen wichtig sind und die diese regelmäßig durchführen müssen, ist aus

meiner Sicht nicht nachvollziehbar. Soweit sich dies auf den Behandlungsbeitrag -

Ambulanz beziehen sollte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Behand -

lungsbeitrag - Ambulanz bekanntlich mit S 1.000,-- pro Jahr und Patient begrenzt ist;

weiters sind von der Entrichtung des Behandlungsbeitrags - Ambulanz jene Personen

ausgenommen, die von der Rezeptgebühr befreit sind; für HIV - Patientinnen trifft dies

auf Personen mit manifesten AIDS-Erkrankungen zu. Liegt bei HIV - Patientinnen kei -

ne manifeste AIDS - Erkrankung vor, ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr - und

damit auch vom Behandlungsbeitrag - Ambulanz - bei Unterschreiten der in den vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erstellten und für alle

Krankenversicherungsträger verbindlichen Richtlinien über die Befreiung von der

Rezeptgebühr statuierten Einkommensgrenzen über Antrag möglich.