2731/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.09.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, betreffend Reorganisation
des Hauptverbandes, Nr. 2790/J, wie folgt:
Zu den im Wesentlichen konkrete Fakten aus dem Bereich des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger betreffenden Fragen verweise ich auf die
in Kopie beiliegende Äußerung des Hauptverbandes, der ich lediglich hinsichtlich der
Frage 9 hinzufügen möchte, dass auch mir das Ergebnis der durchzuführenden Aus -
schreibung naturgemäß noch nicht
bekannt ist.
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER
Zu Ihrem obgenannten Schreiben betreffend die parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde zur Reorganisation des Hauptver -
bandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wird wie folgt Stellung ge -
nommen:
Zu Punkt 1:
Derzeit gibt es im Hauptverband sieben Funktionäre, die Funktionsgebühren
erhalten:
• Präsident und beide Vizepräsidenten,
• Vorsitzender der Kontrollversammlung und Stellvertreter und
• Vorsitzender der Controllinggruppe und Stellvertreter,
Nach der Reform werden sowohl der Präsident und die beiden Vizepräsiden -
ten als auch der Vorsitzende der Kontrollversammlung und sein Stellvertreter nicht
mehr als Funktion im bisherigen Sinn bestehen.
Der Vorsitz der
Controllinggruppe bleibt von der Umstellung unberührt.
Diese Personen haben keine Dienstverträge, sondern beziehen (12 - mal jähr -
lich) Funktionsgebühren nach der Funktionsgebührenverordnung BGBl. II Nr.
230/1997.
Es werden durch die Reform allerdings die Funktionen
• Vorsitzender der Hauptversammlung und zwei Stellvertreter,
• Vorsitzender des Verwaltungsrates (Präsident) und ein Stellvertreter,
• Vorsitzender des Sozial - und Gesundheitsforum Österreich und ein Stell -
vertreter
neu eingeführt.
Die Zahl der tatsächlich ausscheidenden Personen hängt davon ab, ob und
welche bisherigen Funktionsträger auch in der neuen Organisationsform eine Funktion
ausüben, soweit die Unvereinbarkeitsbestimmungen dies zulassen.
Es wird auch ein Verwaltungskörper „Geschäftsführung“ geschaffen, welcher
aus drei bis fünf Personen bestehen soll: ob und welche Mitglieder der bisherigen Ge -
neraldirektion (ein Generaldirektor und drei Stellvertreter) in diesem Verwaltungskör -
per tätig werden, hängt vom Ergebnis der Ausschreibung der Geschäftsführungsstel -
len im Herbst 2001 ab.
Zu Punkt 2:
Die eingangs genannten Funktionäre haben keine Dienstverträge, die (derzeit
vier Mitglieder der Generaldirektion besitzen unbefristete Verträge
Zu den Punkten 3 und 4:
Sowohl der Generaldirektor als auch seine Stellvertreter sind unkündbare An -
gestellte nach altem Dienstrecht - die Verträge können nur durch Versetzung in den
Ruhestand aufgelöst werden (seit 1996 gibt es für Neueintritte keine Unkündbarkeit
mehr).
Zu Punkt 5:
Von den vier Mitgliedern der Generaldirektion erfüllt eines schon jetzt die Vor -
aussetzungen für eine
Ruhestandsversetzung, ein Weiteres im zweiten Halbjahr 2001.
Zu Punkt 6:
Die beiden Ruhestandsversetzungen würden folgende Kosten nach sich zie -
hen (brutto):
• Abtertigungen in der Höhe von insgesamt ca. ATS 2,8 Millionen,
• Dienstordnungspensionen (noch altes Dienstrecht) mit. ca. ATS 164.000.-.
Zu Punkt 7:
Die Verträge haben sich nach dem Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr.
26/1998 zu richten. Sie werden auf vier Jahre befristet sein (§ 441c Abs. 1 ASVG, 58.
ASVG - Novelle, BGBl. I Nr. 99/2001).
Zu Punkt 8:
Die Ausschreibung ist nach § 441c ASVG (58. ASVG - Novelle, BGBl. I Nr.
99/2001) vom Verwaltungsrat vorzunehmen, welcher voraussichtlich bis Mitte Sep -
tember erstmals zusammentreten wird.
Zu Punkt 9:
Dazu kann keine Aussage getroffen werden.