2732/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.09.2001
BM für soziale Sicherheit und Generationen
Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten
Öllinger Freundinnen und Freunde, betreffend Kostenerstattung seitens der
Krankenkassen, (Nr. 2791/J), nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch mein
Ressort, wie folgt:
Frage 1:
Laut Hauptverband beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von
Kostenrückerstattungen drei bis vier Wochen. In letzter Zeit kam es lediglich bei
einigen wenigen Versicherungsträgern zu einer Zunahme der Bearbeitungsdauer.
Frage 2:
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betont in seiner
diesbezüglichen Stellungnahme, dass es zu keinen Rückreihungen kommt
Allfällig fehlende Unterlagen werden urgiert; nach deren Einlangen wird der Rück -
erstattungsantrag einer sofortigen Bearbeitung zugeführt.
Frage 3:
Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kommt es bei der
Bearbeitung von Rückerstattungsanträgen in den seltensten Fällen zu Kontakten mit
den Antragstellern.
Frage 4:
Nach § 131 Abs. 1. ASVG gebührt dem Anspruchsberechtigten bei Inanspruch -
nahme eines Wahlarztes der Ersatz im Ausmaß von 80 % jener Kosten, die bei
Inanspruchnahme von Vertragsärzten dem Versicherungsträger entstanden wären.
Die Rückerstattungskosten belaufen sich de facto auf durchschnittlich ca. S 700,--
pro Fall.
Frage 5:
Die Kostenerstattung für wahlärztliche Inanspruchnahme richtet sich nach der
Honorarordnung der Vertragsärzte, die eine Vergütung nach Einzelleistungen
vorsieht.
Es werden daher bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes die Kosten sowohl für
Grundleistungen (Ordination, Visiten) als auch für alte erbrachten Sonderleistungen
rückerstattet.
Frage 6:
Wie bereits oben dargelegt, gilt das Prinzip des Einzelleistungssystems.
Der Begriff ,,Wahlarztpauschale" ist nicht gebräuchlich. Eine Pauschalregelung für die
Kostenerstattung ist nur bei den ärztlichen Grundleistungen vorgesehen.
Ganz allgemein möchte ich festhalten, dass im österreichischen Sozialversiche -
rungssystem die Prinzipien der Sachleistungserbringung und des Vertragspartner -
rechtes im Vordergrund stehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit anschließender Kostenerstattung.
Frage 7:
Soweit nicht eine direkte Verrechnung der Kosten aufgrund der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 oder der bestehenden bilateralen Abkommen möglich ist, werden
Röntgenuntersuchungen im Ausland grundsätzlich so wie Röntgenuntersuchungen
im Inland nach Einzelleistungstarifen der Vertragsärzte tarifiert. 80 % des ermittelten
Tarifes werden dem Anspruchsberechtigten erstattet.
Frage 8:
Infolge guter Kontakte der Gebietskrankenkassen zu den Wahlärzten, werden bereits
viele Patienten durch ihre Wahlärzte über die Kostenerstattung informiert.
Des Weiteren liegen Formblätter und Merkblätter auf.
Auf Anfrage erteilen die Versicherungsträger gerne detaillierte Auskünfte hinsichtlich
Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines
Wahlarztes.
Frage 9:
Nach Angabe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
ist das in Rede stehende Schreiben einzig von der Wiener Gebietskrankenkasse
ausgegangen und ist als vorübergehende Maßnahme zu sehen.
Andere Versicherungsträger wiederum ersuchen die Versicherten um Kontakt -
aufnahme.
Frage 10:
Laut Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs -
träger sind bei jenen Versicherungsträgern, bei welchen es zu längeren Bearbei -
tungszeiten kommt zwei Gründe maßgebend: Einerseits nimmt die Anzahl von
Rückerstattungsanträgen bedingt durch die stetig größer werdende Wahlarztdichte
zu. Die Bearbeitung eines Vergütungsfalles aufgrund einer Wahlarztrechnung nimmt
wesentlich mehr Zeit und Kosten in Anspruch als ein Verrechnungsfall bei Inan -
spruchnahme eines Vertragspartners.
Andererseits waren mit der Deckelung des Verwaltungskostenaufwandes 1999 Ein -
sparungen auch im Personalbereich verbunden.
Die Sozialversicherungsträger bemühen sich, die Bearbeitungszeiten so kurz wie
möglich zu halten.