2732/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2001

BM für soziale Sicherheit und Generationen

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete parlamentarische Anfrage der Abgeordneten

Öllinger Freundinnen und Freunde, betreffend Kostenerstattung seitens der

Krankenkassen, (Nr. 2791/J), nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme

vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch mein

Ressort, wie folgt:

 

Frage 1:

 

Laut Hauptverband beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von

Kostenrückerstattungen drei bis vier Wochen. In letzter Zeit kam es lediglich bei

einigen wenigen Versicherungsträgern zu einer Zunahme der Bearbeitungsdauer.

 

Frage 2:

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betont in seiner

diesbezüglichen Stellungnahme, dass es zu keinen Rückreihungen kommt

 

Allfällig fehlende Unterlagen werden urgiert; nach deren Einlangen wird der Rück -

erstattungsantrag einer sofortigen Bearbeitung zugeführt.

 

Frage 3:

 

Laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kommt es bei der

Bearbeitung von Rückerstattungsanträgen in den seltensten Fällen zu Kontakten mit

den Antragstellern.

Frage 4:

Nach § 131 Abs. 1. ASVG gebührt dem Anspruchsberechtigten bei Inanspruch -

nahme eines Wahlarztes der Ersatz im Ausmaß von 80 % jener Kosten, die bei

Inanspruchnahme von Vertragsärzten dem Versicherungsträger entstanden wären.

Die Rückerstattungskosten belaufen sich de facto auf durchschnittlich ca. S 700,--

pro Fall.

 

Frage 5:

Die Kostenerstattung für wahlärztliche Inanspruchnahme richtet sich nach der

Honorarordnung der Vertragsärzte, die eine Vergütung nach Einzelleistungen

vorsieht.

 

Es werden daher bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes die Kosten sowohl für

Grundleistungen (Ordination, Visiten) als auch für alte erbrachten Sonderleistungen

rückerstattet.

 

Frage 6:

Wie bereits oben dargelegt, gilt das Prinzip des Einzelleistungssystems.

 

Der Begriff ,,Wahlarztpauschale" ist nicht gebräuchlich. Eine Pauschalregelung für die

Kostenerstattung ist nur bei den ärztlichen Grundleistungen vorgesehen.

 

Ganz allgemein möchte ich festhalten, dass im österreichischen Sozialversiche -

rungssystem die Prinzipien der Sachleistungserbringung und des Vertragspartner -

rechtes im Vordergrund stehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit der

Inanspruchnahme eines Wahlarztes mit anschließender Kostenerstattung.

 

Frage 7:

Soweit nicht eine direkte Verrechnung der Kosten aufgrund der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 oder der bestehenden bilateralen Abkommen möglich ist, werden

Röntgenuntersuchungen im Ausland grundsätzlich so wie Röntgenuntersuchungen

im Inland nach Einzelleistungstarifen der Vertragsärzte tarifiert. 80 % des ermittelten

Tarifes werden dem Anspruchsberechtigten erstattet.

 

Frage 8:

Infolge guter Kontakte der Gebietskrankenkassen zu den Wahlärzten, werden bereits

viele Patienten durch ihre Wahlärzte über die Kostenerstattung informiert.

 

Des Weiteren liegen Formblätter und Merkblätter auf.

 

Auf Anfrage erteilen die Versicherungsträger gerne detaillierte Auskünfte hinsichtlich

Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes.

Frage 9:

Nach Angabe des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

ist das in Rede stehende Schreiben einzig von der Wiener Gebietskrankenkasse

ausgegangen und ist als vorübergehende Maßnahme zu sehen.

 

Andere Versicherungsträger wiederum ersuchen die Versicherten um Kontakt -

aufnahme.

 

Frage 10:

Laut Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungs -

träger sind bei jenen Versicherungsträgern, bei welchen es zu längeren Bearbei -

tungszeiten kommt zwei Gründe maßgebend: Einerseits nimmt die Anzahl von

Rückerstattungsanträgen bedingt durch die stetig größer werdende Wahlarztdichte

zu. Die Bearbeitung eines Vergütungsfalles aufgrund einer Wahlarztrechnung nimmt

wesentlich mehr Zeit und Kosten in Anspruch als ein Verrechnungsfall bei Inan -

spruchnahme eines Vertragspartners.

 

Andererseits waren mit der Deckelung des Verwaltungskostenaufwandes 1999 Ein -

sparungen auch im Personalbereich verbunden.

 

Die Sozialversicherungsträger bemühen sich, die Bearbeitungszeiten so kurz wie

möglich zu halten.