2740/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde

haben am 12.7.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2725/J betreffend

„Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in Hinblick auf

unerwünschte Nebenprodukte" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

ad 1

a) Luft:

Für Emissionen von PCDD/F und PAK in die Luft gibt es für die Jahre 1990 bis 1999

Emissionsinventuren als durchgehende Zeitreihe. Die Ergebnisse dieser Inventuren

sind im aktuellsten Luftschadstoff - Trendbericht des Umweltbundesamtes1 publiziert

und wurden von Österreich im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige

grenzüberschreitende Luftverunreinigung (UN - ECE/CLRTAP), BGBl. Nr. 158/1983,

berichtet.

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                             

1 Ritter, m., Poupa, S., Waitz, E., Aktualisierung der Luftschadstoff - Trends in Österreich 1980 - 1999, BE - 181

Wien, Jänner 2001, ISBN 3 - 85457 - 569 - 9

Im Mai dieses Jahres wurde vom Umweltbundesamt eine neue POP - Inventur erstellt.

Diese Inventur umfasst neben Emissionen von PCDD/F und PAK4² auch Emissionen

an HCB. Diese Inventur wurde als vollständige Zeitreihe von 1985 bis 1999

erarbeitet, um eine Basisjahrbestimmung für das POP - Protokoll zu ermöglichen.

Diese Ergebnisse werden zurzeit noch verifiziert, um sie Ende dieses Jahres im

Rahmen der UN - ECE Berichtspflicht publizieren zu können.

Gravierender sind die Unterschiede bei der PAK - Inventur. Um den Anforderungen

des POP - Protokolls besser entsprechen zu können, wurden nur vier

Indikatorensubstanzen (PAK4) in die Inventur einbezogen. Damit ist kein direkter,

zahlenmäßiger Vergleich mit den Vorgängerinventuren möglich. Die in der

Beantwortung der Frage 2 wiedergegebene PAK - Emissionsinventur basiert auf der

Summe der PAK (PAK16) und liefert damit beträchtlich höhere Gesamtemissionen

im Vergleich zu den PAK4 Ergebnissen.

 

Bereits 1993 wurden in Österreich die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die

Verwendung von polychlorierten Biphenylen (PCB) verboten (Verordnung über das

Verbot von halogenierten Stoffen, BGBl 1993/210). Auf Grund dieses Verbotes und

dem daraus folgenden Fehlen einer Verpflichtung zur Erstellung einer

Emissionsinventur wurde vom Umweltbundesamt keine solche Inventur erstellt.

 

b) Wasser:

Im Wasserbereich werden die Gesamtemissionen von PCDD/PCDF, HCB, PAK und

PCB noch nicht systematisch erfasst. Im Abwasserbereich werden dem jeweiligen

Emittenten, sofern derartige Stoffe in seinem Abwasser enthalten sind, im

Bewilligungsverfahren Einleitungsbegrenzungen (häufig über Summen - oder

Wirkungsparameter) und die entsprechenden Messungen aufgetragen. Die

 

 

 

 

                                              

² Für die neue Erhebung der PAK Emissionen wurden - dem UN - ECE POP - Protokoll folgend - die folgenden vier

PAK - Indikatorsubstanzen herangezogen.

1. Benzo(b)fluoranthen

2. Benzo(k)fluoranthen

3. Benz(a)pyren

4. Indeno(1,2,3 - c,d)pyren

Grundlage hiefür stellen die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen

dar, die die Emissionen auf Grundlage des Standes der Technik begrenzen.

 

Das Umweltbundesamt hat vorsorgend Studien erstellt, die sich mit Emissionen der

genannten Substanzen beschäftigen (UBA Monografie Band 112/1999, UBA Report

153/1999 und UBA Monografie Band 095/1997).

 

In Zusammenhang mit den Erfordernissen der Umsetzung der EU - Wasserrahmen -

Richtlinie befindet sich ein bundesweiter Emissionskataster im Aufbau.

 

ad 2

PCDD/F - Emissionen in die Luft:

Den größten Beitrag zur Dioxingesamtemission in Österreich liefern die

Kleinfeuerungsanlagen und hier wiederum die Verbrennung von festen Brennstoffen

in Einzelofenheizungen. Anhand einer Studie [FTU GmbH, 2000] wurden

Emissionsfaktoren durch Messungen an Anlagen unter praxisnahen Bedingungen

unter Berücksichtigung der österreichischen Heizungsstruktur ermittelt. Die

Emissionen aus der Industrie sind vorwiegend dem Sintervorgang in der Eisen - und

Stahlerzeugung zuzuschreiben. Sie weisen seit 1990 einen Rückgang von ca. 61%

auf. Ihr Anteil an den Gesamtemissionen liegt bei rund 12%.

Die folgende Tabelle zeigt die von Österreich im Jahr 2000 im Rahmen der UN - ECE

Berichtspflichten berichteten PCDD/F Emissionen.

 

Tabelle 1 Dioxin Emissionen in g/a

 

Verursacher nach SNAP97

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

01

Wärme - und Heizkraftwerke

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

02

Kleinverbraucher (Kleinfeue -

rungsanlagen)

53,65

51,89

46,40

47,24

45,82

47,50

47,44

43,23

40,74

39,89

03

Industrie – pyrogene Emissionen

3,96

3,81

3,69

3,45

3,40

3,65

3,84

3,88

3,67

3,67

04

Industrie – Prozessemissionen

 

15,30

14,32

9,17

8,31

8,27

9,02

8,11

8,67

8,52

6,10

05

Brennstoffförderung und Vertei -

lungskette

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

06

Lösemittelemissionen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

07

Straßenverkehr

2,72

2,61

2,10

0,53

0,47

0,45

0,46

0,48

0,50

0,55

08

Sonstiger Verkehr

0,11

0,11

0,11

00,7

0,14

0,10

0,08

0,11

0,12

0,12

09

Abfallbehandlung und Deponien

16,22

12,51

9,27

4,57

0,18

0,18

0,18

0,18

0,18

0,19

10

Landwirtschaft

0,11

0,11

0,11

0,11

0,11

0,11

0,11

0,11

0,11

0,11

 

TOTAL

92,06

85,35

70,86

64,28

58,38

61,00

60,21

56,67

53,83

50,62

11

Sonstige Quellen und Senken

0,08

0,02

0,06

0,05

0,02

0,01

0,01

0,01

0,04

0,00


 

PAK - Emissionen in die Luft:

95% der PAK - Emissionen entstehen in Kleinfeuerungsanlagen, hauptverantwortlich

dafür ist die Holzfeuerung. Geringe Anteile weisen der Verkehr (4%) und die

Produktionsprozesse der Eisen - und Stahlindustrie (1%) auf.

 

Die folgende Tabelle zeigt die von Österreich im Jahr 2000 im Rahmen der UN - ECE

Berichtspflichten berichteten PAK - Emissionen.

 

Tabelle 2 PAK Emissionen in Mg/a:

 

Verursacher nach

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

01

Warme - und Heizkraft -

werke

0.00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,0

02

Kleinverbraucher (Klein -

feuerungsanlagen)

525,26

482,63

461,57

477,04

454,98

499,55

493,85

458,36

443,33

434,06

03

Industrie - pyrogen

Emissionen

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

04

Industrie Prozess -

emissionen

4,97

4,46

4,36

4,10

4,26

4,30

4,61

4,63

4,72

4,75

05

Brennstoffförderung und

Verteilungskette

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

06

Lösemittel -

emissionen

0,23

0,23

0,24

0,22

0,22

0,23

0,23

0,25

0,24

0,24

07

Straßenverkehr

12,13

12,98

12,36

12,05

12,51

12,36

12,33

12,93

14,16

15,15

08

Sonstiger Verkehr

4,47

4,53

4,43

3,02

5,39

4,33

3,58

5,04

5,13

5,29

09

Abfallbehandlung und

Deponien

0,00

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

0,01

10

Landwirtschaft

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

TOTAL

547,06

504,85

482,95

496,44

477,37

520,78

514,60

481,22

467,59

459,49

11

Sonstige Quellen und

Senken

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

 

Bezüglich der Emissionen in das Wasser wird auf die Beantwortung der Frage 1

verwiesen (Abschnitt 1 b).

 

ad 3

Die Emissionsberechnung für CORINAIR - Inventuren erfolgt auf Basis von

Emissionsfaktoren und Aktivitäten.

 

Grundsätzlich ergibt sich die Gesamtemission innerhalb einer Emittentengruppe

(SNAP - Code) aus der Summe der Emissionen aller Einzelemittenten. Nur bei

wenigen Emittentengruppen wie z.B. Hausmüllverbrennung, Sondermüllverbrennung

und Sinteranlagen ist eine Emissionsabschätzung auf Basis einer


Einzelemittentenerhebung (anhand von konkreten Schadstoffmessungen)

zielführend und auch möglich. In der Regel wird jedoch das Emissionspotential einer

Emittentengruppe durch eine Vielzahl von Einzelemittenten (Emittentenkollektiv)

bestimmt, wie z.B. bei Hausbrand, Verkehr oder gewerblichen und industriellen

Verbrennungsanlagen, die auf Grund der Komplexität der Anlagenstruktur sowie der

Brenn - und Einsatzstoffe sehr unterschiedliche Emissionsniveaus aufweisen können.

 

Deshalb wird bei der Inventur auf verallgemeinerte Ergebnisse von Einzelmessungen

zurückgegriffen. Diese finden als so genannte Emissionsfaktoren breite Anwendung.

Mit deren Hilfe sowie mit Rechenmodellen und statistischen Hilfsgrößen wird auf

jährliche Emissionen umgerechnet. Bei den statistischen Hilfsgrößen handelt es sich

dabei meist um Energieverbrauch (z.B. Benzin), bzw. um Produktionsdaten (z.B.

produzierte Menge Sinter pro Jahr). In allgemein gültiger Form werden diese Daten

als 'Aktivitäten' bezeichnet.

 

Für die Inventur von PCDD/F und PAK wurden möglichst viele - sofern verfügbar -

österreichspezifische Emissionsdaten oder Literaturdaten herangezogen und für den

Fall, dass eine vergleichbare Anlagenstruktur vorausgesetzt werden konnte und ein

ähnliches Emissionsniveau vorlag, aus allen Daten (den österreichspezifischen und

jenen aus der Literatur) ein oder mehrere mittlere Emissionsfaktoren berechnet.

 

ad 4

Dem BMLFUW liegen keine länderweisen Emissionsbilanzen vor.

 

ad 5

a) Luft:

Normen, die Grenzwerte für HCB und PCB in die Luft enthalten, sind zur Zeit nicht

bekannt.

Grenzwerte für Emissionen an PCDD/F und PAK (Benz(a)pyren als Leitsubstanz)

aus Industrieanlagen finden sich in folgenden Gesetzen und Verordnungen:

PCDD/F:

• Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (BGBl. Nr. 380/1988 zuletzt geändert

   durch BGBl. 1158/1998),

• Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (BGBl. Nr. 19/1989 zuletzt geän -

   dert durch BGBl. II Nr. 324/1997),

• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

   Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl II Nr.

   32/1999),

• Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die

   Verbrennung von gefährlichen Abfällen (BGBl II Nr. 22/1999),

• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

   Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur

   Erzeugung von Eisen und Stahl (BGBl. II Nr. 160/1997),

 

• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

   Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen

   zum Sintern von Eisenerzen (BGBl. II Nr. 163/1997),

 

• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

   Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur

   Erzeugung von Nichteisenmetallen (BGBl. II Nr. 1/1998) (Minimierungsgebot

   für PCDD/F bei Neuanlagen und Anlagenänderungen);

 

• derzeit in Ausarbeitung: Verordnung über die Verbrennung von Abfällen in

   Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen.

 

Benzo(a)pyren:

• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

   Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur

   Erzeugung von Nichteisenmetallen (BGBl. II Nr. 1/1998),

• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

   Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien

   (BGBl. Nr. 447/1994).

 

Zum Zeitpunkt der Erlassung der oben genannten Verordnungen konnte nicht in al -

len Fällen auch für Altanlagen ein Grenzwert für Dioxine und Furane festgelegt wer -

den. Da die Hauptemittenten im Bereich Industrie jedoch auch den Bestimmungen

der IPPC - RL bzw. deren Umsetzung in das nationale Recht unterliegen, wird bis

30. Oktober 2007 zu prüfen sein, inwieweit der Stand der Technik fortgeschritten und

bei Altanlagen nachrüstbar ist.

Dazu - und auch für die Überprüfung inwieweit die Emissionsgrenzwerte der

Verordnungen generell den Stand der Technik entsprechen - werden sicherlich die

auf Grund des Informationsaustausches nach Art. 16 der IPPC - RL erstellten

Dokumente über die besten verfügbaren Techniken hilfreiche Informationen geben.

 

b) Wasser:

Weiters sind Grenzwerte für POPs in folgenden Abwasseremissionsverordnungen

enthalten:

 

• AEV Nichteisenmetalle (BGBl. Nr. 889/1995) für HCB,

• AEV Pflanzenschutzmittel (BGBl. Nr. 668/1996) für HCB,

• AEV Gebleichter Zellstoff (BGBl. II Nr. 219/2000) mit Verbot des Einsatzes

   von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche (betreffend HCB),

• AEV Kohleverarbeitung (BGBl. Nr. 346/1997) für PAK,

• AEV Abfallverbrennung (geplant) für die PCDD/PCDF zur Umsetzung von RL

   2000/76/EG.

 

Die Grenzwerte leiten sich primär aus der Verpflichtung zur Umsetzung von EU -

Recht ab (insbesonders Umsetzung der RL 76/464/EWG und Tochterrichtlinien).

 

ad 6

Anlage C, Teil V des Stockholmer Übereinkommens von 2001 beinhaltet die

Vermeidung der Schadstoffe PCDD/F, HCB und PCB., bzw. generelle Richtlinien zur

Vermeidung oder Reduktion dieser Stoffe.

 

Die Vermeidung der Entstehung der gegenständlichen Stoffe bei

Abfallverbrennungsanlagen wird durch die Anwendung des Standes der Technik für

diese Anlagen gewährleistet. Abfallverbrennungsanlagen unterliegen dem IPPC -

Regime, welches weitergehende Anforderungen an die Genehmigung von

Abfallverbrennungsanlagen vorsieht (siehe § 29 b AWG). Demnach sind alle

geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen

Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der

Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zu treffen.

Weiters wird auf die Genehmigungsbestimmungen für Abfallverbrennungsanlagen

gemäß Abfallwirtschaftsgesetz verwiesen.

Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 17

Abfallwirtschaftsgesetz die thermische Behandlung von gefährlichen Abfällen und

Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen unzulässig ist.

Dioxinemissionen, die durch Abfallverbrennungsanlagen entstehen, stellen einen

sehr geringen Anteil an den jährlichen Gesamtemissionen dar. Nur etwa 1 % der

Gesamtdioxinemissionen gelangen durch den Sektor „Abfallbehandlung und

Deponien“ in die Umwelt. Im Bericht des Umweltbundesamtes „Aktualisierung der

Luftschadstoff - Trends in Österreich 1980 - 1999“ ist dargelegt, dass die

Dioxinemissionen in Österreich ab dem Jahr 1990 einen Rückgang von 45%

aufweisen. Ursache für diese Verbesserung ist, dass Österreich als weltweiter

Vorreiter bereits 1988 einen gesetzlichen Grenzwert für Dioxinemissionen aus

Abfallverbrennungsanlagen von 0,1 ng/m festgelegt hat. Darüber hinaus sei noch

erwähnt, dass die in Österreich installierten Anlagen den gesetzlich

vorgeschriebenen Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m


 deutlich unterschreiten (z.B.

lagen die Dioxin - und Furanemissionen der Verbrennungsanlage in Lenzing im

Zeitraum 1998 bis 2000 bei 0,078 ng/Nm3).

 

Hinsichtlich der in Österreich im europäischen Vergleich vorbildlichen Maßnahmen

zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung wird auf die Ausführungen des Bundes -

Abfallwirtschaftsplanes 2001, insbesondere Kapitel 3 und 4, verwiesen.

 

ad 7

UN/ECE - Protokoll:

Zur Ratifikation des gegenständlichen UN/ECE - Protokolls ist die Angabe je eines

Bezugsjahres für PAK, Dioxine/Furane und Hexachlorbenzol (HCB) zwischen 1985

und 1995 erforderlich. Die dem Umweltbundesamt zurzeit vorliegenden Ergebnisse

werden voraussichtlich bis Ende des Jahres verifiziert. Mit einer Vorlage des

Protokolls zur Ratifikation kann daher im Jahre 2002 gerechnet werden.

Stockholmer Übereinkommen über POPS:

Die schwedische EU - Rats - Präsidentschaft gab anlässlich der

Unterzeichnungszeremonie am 23. Mai 2001 die Erklärung ab, dass das

Stockholmer Übereinkommen im Jahr 2002 anlässlich des 10 - jährigen Gedenkens

an die Rio - Konferenz über Umwelt und Entwicklung in Kraft treten soll. Österreich

verfolgt gemeinsam mit den anderen EU - Mitgliedsstaaten und der Kommission

dieses Ziel. Die Bundesregierung wird das Stockholmer Übereinkommen dem

Parlament, entsprechend den notwendigen EU - internen Abstimmungen,

insbesondere in Hinblick auf das Weißbuch der Kommission zur künftigen

Chemikalienpolitik der Europäischen Union, zeitgerecht zur Ratifizierung vorlegen.