2740/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12.09.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Glawischnig, Freundinnen und Freunde
haben am 12.7.2001 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2725/J betreffend
„Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in Hinblick auf
unerwünschte Nebenprodukte" gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu
beantworten:
ad 1
a) Luft:
Für Emissionen von PCDD/F und PAK in die Luft gibt es für die Jahre 1990 bis 1999
Emissionsinventuren als durchgehende Zeitreihe. Die Ergebnisse dieser Inventuren
sind im aktuellsten Luftschadstoff - Trendbericht des Umweltbundesamtes1 publiziert
und wurden von Österreich im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung (UN - ECE/CLRTAP), BGBl. Nr. 158/1983,
berichtet.
1 Ritter, m., Poupa, S., Waitz, E., Aktualisierung der Luftschadstoff - Trends in Österreich 1980 - 1999, BE - 181
Wien, Jänner 2001, ISBN 3 - 85457 - 569 -
9
Im Mai dieses Jahres wurde vom Umweltbundesamt eine neue POP - Inventur erstellt.
Diese Inventur umfasst neben Emissionen von PCDD/F und PAK4² auch Emissionen
an HCB. Diese Inventur wurde als vollständige Zeitreihe von 1985 bis 1999
erarbeitet, um eine Basisjahrbestimmung für das POP - Protokoll zu ermöglichen.
Diese Ergebnisse werden zurzeit noch verifiziert, um sie Ende dieses Jahres im
Rahmen der UN - ECE Berichtspflicht publizieren zu können.
Gravierender sind die Unterschiede bei der PAK - Inventur. Um den Anforderungen
des POP - Protokolls besser entsprechen zu können, wurden nur vier
Indikatorensubstanzen (PAK4) in die Inventur einbezogen. Damit ist kein direkter,
zahlenmäßiger Vergleich mit den Vorgängerinventuren möglich. Die in der
Beantwortung der Frage 2 wiedergegebene PAK - Emissionsinventur basiert auf der
Summe der PAK (PAK16) und liefert damit beträchtlich höhere Gesamtemissionen
im Vergleich zu den PAK4 Ergebnissen.
Bereits 1993 wurden in Österreich die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die
Verwendung von polychlorierten Biphenylen (PCB) verboten (Verordnung über das
Verbot von halogenierten Stoffen, BGBl 1993/210). Auf Grund dieses Verbotes und
dem daraus folgenden Fehlen einer Verpflichtung zur Erstellung einer
Emissionsinventur wurde vom Umweltbundesamt keine solche Inventur erstellt.
b) Wasser:
Im Wasserbereich werden die Gesamtemissionen von PCDD/PCDF, HCB, PAK und
PCB noch nicht systematisch erfasst. Im Abwasserbereich werden dem jeweiligen
Emittenten, sofern derartige Stoffe in seinem Abwasser enthalten sind, im
Bewilligungsverfahren Einleitungsbegrenzungen (häufig über Summen - oder
Wirkungsparameter) und die entsprechenden Messungen aufgetragen. Die
² Für die neue Erhebung der PAK Emissionen wurden - dem UN - ECE POP - Protokoll folgend - die folgenden vier
PAK - Indikatorsubstanzen herangezogen.
1. Benzo(b)fluoranthen
2. Benzo(k)fluoranthen
3. Benz(a)pyren
4. Indeno(1,2,3 - c,d)pyren
Grundlage hiefür stellen die branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen
dar, die die Emissionen auf Grundlage des Standes der Technik begrenzen.
Das Umweltbundesamt hat vorsorgend Studien erstellt, die sich mit Emissionen der
genannten Substanzen beschäftigen (UBA Monografie Band 112/1999, UBA Report
153/1999 und UBA Monografie Band 095/1997).
In Zusammenhang mit den Erfordernissen der Umsetzung der EU - Wasserrahmen -
Richtlinie befindet sich ein bundesweiter Emissionskataster im Aufbau.
ad 2
PCDD/F - Emissionen in die Luft:
Den größten Beitrag zur Dioxingesamtemission in Österreich liefern die
Kleinfeuerungsanlagen und hier wiederum die Verbrennung von festen Brennstoffen
in Einzelofenheizungen. Anhand einer Studie [FTU GmbH, 2000] wurden
Emissionsfaktoren durch Messungen an Anlagen unter praxisnahen Bedingungen
unter Berücksichtigung der österreichischen Heizungsstruktur ermittelt. Die
Emissionen aus der Industrie sind vorwiegend dem Sintervorgang in der Eisen - und
Stahlerzeugung zuzuschreiben. Sie weisen seit 1990 einen Rückgang von ca. 61%
auf. Ihr Anteil an den Gesamtemissionen liegt bei rund 12%.
Die folgende Tabelle zeigt die von Österreich im Jahr 2000 im Rahmen der UN - ECE
Berichtspflichten berichteten PCDD/F Emissionen.
|
Verursacher nach SNAP97 |
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
01 |
Wärme - und Heizkraftwerke |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
02 |
Kleinverbraucher (Kleinfeue - rungsanlagen) |
53,65 |
51,89 |
46,40 |
47,24 |
45,82 |
47,50 |
47,44 |
43,23 |
40,74 |
39,89 |
03 |
Industrie – pyrogene Emissionen |
3,96 |
3,81 |
3,69 |
3,45 |
3,40 |
3,65 |
3,84 |
3,88 |
3,67 |
3,67 |
04 |
Industrie – Prozessemissionen
|
15,30 |
14,32 |
9,17 |
8,31 |
8,27 |
9,02 |
8,11 |
8,67 |
8,52 |
6,10 |
05 |
Brennstoffförderung und Vertei - lungskette |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
06 |
Lösemittelemissionen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
07 |
Straßenverkehr |
2,72 |
2,61 |
2,10 |
0,53 |
0,47 |
0,45 |
0,46 |
0,48 |
0,50 |
0,55 |
08 |
Sonstiger Verkehr |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
00,7 |
0,14 |
0,10 |
0,08 |
0,11 |
0,12 |
0,12 |
09 |
Abfallbehandlung und Deponien |
16,22 |
12,51 |
9,27 |
4,57 |
0,18 |
0,18 |
0,18 |
0,18 |
0,18 |
0,19 |
10 |
Landwirtschaft |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
0,11 |
|
TOTAL |
92,06 |
85,35 |
70,86 |
64,28 |
58,38 |
61,00 |
60,21 |
56,67 |
53,83 |
50,62 |
11 |
Sonstige Quellen und Senken |
0,08 |
0,02 |
0,06 |
0,05 |
0,02 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,04 |
0,00 |
PAK - Emissionen in die Luft:
95% der PAK - Emissionen entstehen in Kleinfeuerungsanlagen, hauptverantwortlich
dafür ist die Holzfeuerung. Geringe Anteile weisen der Verkehr (4%) und die
Produktionsprozesse der Eisen - und Stahlindustrie (1%) auf.
Die folgende Tabelle zeigt die von Österreich im Jahr 2000 im Rahmen der UN - ECE
Berichtspflichten berichteten PAK - Emissionen.
Tabelle 2 PAK Emissionen in Mg/a:
|
Verursacher nach |
1990 |
1991 |
1992 |
1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
01 |
Warme - und Heizkraft - werke |
0.00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,0 |
02 |
Kleinverbraucher (Klein - feuerungsanlagen) |
525,26 |
482,63 |
461,57 |
477,04 |
454,98 |
499,55 |
493,85 |
458,36 |
443,33 |
434,06 |
03 |
Industrie - pyrogen Emissionen |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00
|
04 |
Industrie Prozess - emissionen |
4,97 |
4,46 |
4,36 |
4,10 |
4,26 |
4,30 |
4,61 |
4,63 |
4,72 |
4,75 |
05 |
Brennstoffförderung und Verteilungskette |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
06 |
Lösemittel - emissionen |
0,23 |
0,23 |
0,24 |
0,22 |
0,22 |
0,23 |
0,23 |
0,25 |
0,24 |
0,24 |
07 |
Straßenverkehr |
12,13 |
12,98 |
12,36 |
12,05 |
12,51 |
12,36 |
12,33 |
12,93 |
14,16 |
15,15 |
08 |
Sonstiger Verkehr |
4,47 |
4,53 |
4,43 |
3,02 |
5,39 |
4,33 |
3,58 |
5,04 |
5,13 |
5,29 |
09 |
Abfallbehandlung und Deponien |
0,00 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
0,01 |
10 |
Landwirtschaft |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
TOTAL |
547,06 |
504,85 |
482,95 |
496,44 |
477,37 |
520,78 |
514,60 |
481,22 |
467,59 |
459,49 |
11 |
Sonstige Quellen und Senken |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
Bezüglich der Emissionen in das Wasser wird auf die Beantwortung der Frage 1
verwiesen (Abschnitt 1 b).
ad 3
Die Emissionsberechnung für CORINAIR - Inventuren erfolgt auf Basis von
Emissionsfaktoren und Aktivitäten.
Grundsätzlich ergibt sich die Gesamtemission innerhalb einer Emittentengruppe
(SNAP - Code) aus der Summe der Emissionen aller Einzelemittenten. Nur bei
wenigen Emittentengruppen wie z.B. Hausmüllverbrennung, Sondermüllverbrennung
und Sinteranlagen ist eine Emissionsabschätzung auf Basis einer
Einzelemittentenerhebung (anhand von konkreten Schadstoffmessungen)
zielführend und auch möglich. In der Regel wird jedoch das Emissionspotential einer
Emittentengruppe durch eine Vielzahl von Einzelemittenten (Emittentenkollektiv)
bestimmt, wie z.B. bei Hausbrand, Verkehr oder gewerblichen und industriellen
Verbrennungsanlagen, die auf Grund der Komplexität der Anlagenstruktur sowie der
Brenn - und Einsatzstoffe sehr unterschiedliche Emissionsniveaus aufweisen können.
Deshalb wird bei der Inventur auf verallgemeinerte Ergebnisse von Einzelmessungen
zurückgegriffen. Diese finden als so genannte Emissionsfaktoren breite Anwendung.
Mit deren Hilfe sowie mit Rechenmodellen und statistischen Hilfsgrößen wird auf
jährliche Emissionen umgerechnet. Bei den statistischen Hilfsgrößen handelt es sich
dabei meist um Energieverbrauch (z.B. Benzin), bzw. um Produktionsdaten (z.B.
produzierte Menge Sinter pro Jahr). In allgemein gültiger Form werden diese Daten
als 'Aktivitäten' bezeichnet.
Für die Inventur von PCDD/F und PAK wurden möglichst viele - sofern verfügbar -
österreichspezifische Emissionsdaten oder Literaturdaten herangezogen und für den
Fall, dass eine vergleichbare Anlagenstruktur vorausgesetzt werden konnte und ein
ähnliches Emissionsniveau vorlag, aus allen Daten (den österreichspezifischen und
jenen aus der Literatur) ein oder mehrere mittlere Emissionsfaktoren berechnet.
ad 4
Dem BMLFUW liegen keine länderweisen Emissionsbilanzen vor.
ad 5
a) Luft:
Normen, die Grenzwerte für HCB und PCB in die Luft enthalten, sind zur Zeit nicht
bekannt.
Grenzwerte für Emissionen an PCDD/F und PAK (Benz(a)pyren als Leitsubstanz)
aus Industrieanlagen finden sich in folgenden
Gesetzen und Verordnungen:
PCDD/F:
• Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen (BGBl. Nr. 380/1988 zuletzt geändert
durch BGBl. 1158/1998),
• Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (BGBl. Nr. 19/1989 zuletzt geän -
dert durch BGBl. II Nr. 324/1997),
• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen (BGBl II Nr.
32/1999),
• Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die
Verbrennung von gefährlichen Abfällen (BGBl II Nr. 22/1999),
• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur
Erzeugung von Eisen und Stahl (BGBl. II Nr. 160/1997),
• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen
zum Sintern von Eisenerzen (BGBl. II Nr. 163/1997),
• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur
Erzeugung von Nichteisenmetallen (BGBl. II Nr. 1/1998) (Minimierungsgebot
für PCDD/F bei Neuanlagen und Anlagenänderungen);
• derzeit in Ausarbeitung: Verordnung über die Verbrennung von Abfällen in
Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen.
Benzo(a)pyren:
• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur
Erzeugung von Nichteisenmetallen (BGBl. II Nr. 1/1998),
• Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Begrenzung der Emissionen von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien
(BGBl. Nr. 447/1994).
Zum Zeitpunkt der Erlassung der oben genannten Verordnungen konnte nicht in al -
len Fällen auch für Altanlagen ein Grenzwert für Dioxine und Furane festgelegt wer -
den. Da die Hauptemittenten im Bereich Industrie jedoch auch den Bestimmungen
der IPPC - RL bzw. deren Umsetzung in das nationale Recht unterliegen, wird bis
30. Oktober 2007 zu prüfen sein, inwieweit der Stand der Technik fortgeschritten und
bei Altanlagen nachrüstbar ist.
Dazu - und auch für die Überprüfung inwieweit die Emissionsgrenzwerte der
Verordnungen generell den Stand der Technik entsprechen - werden sicherlich die
auf Grund des Informationsaustausches nach Art. 16 der IPPC - RL erstellten
Dokumente über die besten verfügbaren Techniken hilfreiche Informationen geben.
b) Wasser:
Weiters sind Grenzwerte für POPs in folgenden Abwasseremissionsverordnungen
enthalten:
• AEV Nichteisenmetalle (BGBl. Nr. 889/1995) für HCB,
• AEV Pflanzenschutzmittel (BGBl. Nr. 668/1996) für HCB,
• AEV Gebleichter Zellstoff (BGBl. II Nr. 219/2000) mit Verbot des Einsatzes
von Elementarchlor in der Zellstoffbleiche (betreffend HCB),
• AEV Kohleverarbeitung (BGBl. Nr. 346/1997) für PAK,
• AEV Abfallverbrennung (geplant) für die PCDD/PCDF zur Umsetzung von RL
2000/76/EG.
Die Grenzwerte leiten sich primär aus der Verpflichtung zur Umsetzung von EU -
Recht ab (insbesonders Umsetzung der RL 76/464/EWG und Tochterrichtlinien).
ad 6
Anlage C, Teil V des Stockholmer Übereinkommens von 2001 beinhaltet die
Vermeidung der Schadstoffe PCDD/F, HCB und PCB., bzw. generelle Richtlinien zur
Vermeidung oder Reduktion dieser Stoffe.
Die Vermeidung der Entstehung der gegenständlichen Stoffe bei
Abfallverbrennungsanlagen wird durch die Anwendung des Standes der Technik für
diese Anlagen gewährleistet. Abfallverbrennungsanlagen unterliegen dem IPPC -
Regime, welches weitergehende Anforderungen an die Genehmigung von
Abfallverbrennungsanlagen vorsieht (siehe § 29 b AWG). Demnach sind alle
geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen
Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der
Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen zu treffen.
Weiters wird auf die Genehmigungsbestimmungen für Abfallverbrennungsanlagen
gemäß Abfallwirtschaftsgesetz
verwiesen.
Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 17
Abfallwirtschaftsgesetz die thermische Behandlung von gefährlichen Abfällen und
Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen unzulässig ist.
Dioxinemissionen, die durch Abfallverbrennungsanlagen entstehen, stellen einen
sehr geringen Anteil an den jährlichen Gesamtemissionen dar. Nur etwa 1 % der
Gesamtdioxinemissionen gelangen durch den Sektor „Abfallbehandlung und
Deponien“ in die Umwelt. Im Bericht des Umweltbundesamtes „Aktualisierung der
Luftschadstoff - Trends in Österreich 1980 - 1999“ ist dargelegt, dass die
Dioxinemissionen in Österreich ab dem Jahr 1990 einen Rückgang von 45%
aufweisen. Ursache für diese Verbesserung ist, dass Österreich als weltweiter
Vorreiter bereits 1988 einen gesetzlichen Grenzwert für Dioxinemissionen aus
Abfallverbrennungsanlagen von 0,1 ng/m festgelegt hat. Darüber hinaus sei noch
erwähnt, dass die in Österreich installierten Anlagen den gesetzlich
vorgeschriebenen Emissionsgrenzwert von 0,1
ng/m
deutlich unterschreiten (z.B.
lagen die Dioxin - und Furanemissionen der Verbrennungsanlage in Lenzing im
Zeitraum 1998 bis 2000 bei 0,078 ng/Nm3).
Hinsichtlich der in Österreich im europäischen Vergleich vorbildlichen Maßnahmen
zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung wird auf die Ausführungen des Bundes -
Abfallwirtschaftsplanes 2001, insbesondere Kapitel 3 und 4, verwiesen.
ad 7
UN/ECE - Protokoll:
Zur Ratifikation des gegenständlichen UN/ECE - Protokolls ist die Angabe je eines
Bezugsjahres für PAK, Dioxine/Furane und Hexachlorbenzol (HCB) zwischen 1985
und 1995 erforderlich. Die dem Umweltbundesamt zurzeit vorliegenden Ergebnisse
werden voraussichtlich bis Ende des Jahres verifiziert. Mit einer Vorlage des
Protokolls zur Ratifikation kann daher im
Jahre 2002 gerechnet werden.
Stockholmer Übereinkommen über POPS:
Die schwedische EU - Rats - Präsidentschaft gab anlässlich der
Unterzeichnungszeremonie am 23. Mai 2001 die Erklärung ab, dass das
Stockholmer Übereinkommen im Jahr 2002 anlässlich des 10 - jährigen Gedenkens
an die Rio - Konferenz über Umwelt und Entwicklung in Kraft treten soll. Österreich
verfolgt gemeinsam mit den anderen EU - Mitgliedsstaaten und der Kommission
dieses Ziel. Die Bundesregierung wird das Stockholmer Übereinkommen dem
Parlament, entsprechend den notwendigen EU - internen Abstimmungen,
insbesondere in Hinblick auf das Weißbuch der Kommission zur künftigen
Chemikalienpolitik der Europäischen Union, zeitgerecht zur Ratifizierung vorlegen.