2741/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12.09.2001

 

Dr. Wolfgang Schüssel

Bundeskanzler

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freude haben am

12. Juli 2001 unter der Nr. 2711/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Vergabe von Projekten gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

A: Aufbereitung für das KommAustria Gesetz

B: Aufbereitung für das ORF - Gesetz

C: Gutachten zu Spezialfragen des Wettbewerbsrechts

D: Beratung für das Künstler - Sozialversicherungsgesetz

 

Zu Frage 2:

Komm - Austria Gesetz:     )

ORF - Gesetz:                       ) 3 Rechtsanwälte

ORF - Gesetz:                       )

Künstler - SV - Gesetz:       1 Steuerberater

 

Zu den Fragen 3, 4 und 5:

Auf Grund der Auftragshöhe kam es in keinem der genannten Fälle zu einer

Ausschreibung.

Gemäß § 8 des Bundesvergabe - Gesetzes sind zu der ÖNORM A 2050 vom

1 Jänner 1993 nähere Bestimmungen durch Verordnung festzulegen. Durch

Verordnung wären daher vor allem die Wertgrenzen für die Auswahl der Art des

Vergabeverfahren festzulegen. Eine derartige Verordnung ist bis dato nicht

ergangen. In Anlehnung an die bisherige Regelung wird daher grundsätzlich als

Obergrenze für ein Verhandlungsverfahren von einem Wert von ÖS 100.000,--, für

ein nicht offenes Verfahren von öS 500.000,-- ausgegangen. Ab der Wertgrenze von

ÖS 500.000,-- ist grundsätzlich das offene Verfahren zu wählen. Alle Werte sind exkl.

Mehrwertsteuer.

 

Zu Frage 6:

Die Kosten liegen pro Fall zwischen ATS 40.000,-- und ATS 220.000, --

 

Zu Frage 7:

Aus den VA - Ansätzen 1/10008 bzw. 1/13008.

 

Zu Frage 8:

Im Fall A stand eine der anerkanntesten Expertinnen sowohl für Rundfunk - ,

Telekom - und Kartellrecht zur Verfügung. Ihre Erfahrung in diesen Bereichen ist

sowohl wissenschaftlicher als auch praktischer Art - eine Kombination die - nicht nur

in Österreich - selten zu finden ist.

 

Im Fall B wurde eine Expertise für die Erarbeitung des Begutachtungsentwurfs und

der Regierungsvorlage zum ORF - Gesetz, insbesondere in Fragen des Aktien - ,

Gesellschafts - und Stiftungsrechts beauftragt. Ein Experte mit vergleichbaren

umfassenden Kenntnissen aus diesen drei vorwiegend nicht dem öffentlichen Recht

zuzuordnenden Spezialbereichen ist im Bundeskanzleramt nicht vorhanden.

 

Im Fall C diente das Gutachten zur Einholung einer zusätzlichen Expertenmeinung in

Hinblick auf Sonderfragen des Wettbewerbsrechts, um eine breite Sicht der

Expertenmeinungen als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Im Fall D ging es um detaillierte steuerrechtliche und beitragsrechtliche Aspekte, zu

denen aufgrund der völligen Neuheit der Materie im Ressort keine

Verwaltungserfahrung vorhanden sein konnte.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

Die Vergabe von Vorarbeiten bei der Vorbereitung von komplexen und

umfangreichen legistischen Projekten hat es auch in der Vergangenheit gegeben

(etwa im Zusammenhang mit dem EU - Beitritt oder mit dem Projekt einer

Verfassungsbereinigung).

 

Die extern zugezogenen Personen waren im vorliegenden Fall höchst spezialisierte

Experten, die in Ihrem Fachgebiet zusätzliches juristisches Fachwissen einbringen

konnten.

 

Zu Frage 11:

Derzeit sind keine nach außen vergebene Projekte im Laufen.

 

Zu Frage 12:

Derzeit sind keine Projektvergaben geplant.

 

Zu Frage 13:

Eine derartige Situation ist nicht vorgekommen.