2747/AB XXI.GP
Eingelangt am: 12-09-2001
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der
Abgeordneten Helmut Dietachmayr und GenossInnen, Nr. 2754/J, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Mein gesundheitspolitisches Ziel ist es das System der Selbstbehalte zu
durchforsten. Seit der Stammfassung des ASVG wurden unter den
Vorgängerregierungen die in der Beilage aufgelisteten Selbstbehalte eingeführt.
Die Krankenscheingebühr wird durch die Einführung der Chipkarte wegfallen. Das
System der Rezeptgebühr muss im Sinne des Patienten durchforstet werden.
Frage 3:
Zu diesem Thema wurde bekanntlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Ergeb -
nisse abzuwarten sind.
Fragen 4 und 5:
Nein, sondern ich möchte die unter Vorgängerregierungen eingeführten
Selbstbehalte auf ihre Sinnhaftigkeit überprüfen.
Meine Aussage war dahingehend zu verstehen, dass ich in Anbetracht der derzeit
sehr unterschiedlichen Selbstbehalte für verschiedene Leistungen und in den ver -
schiedenen Systemen für eine Angleichung auf einem durchschnittlichen Wert ein -
trete.
Frage 6:
Die Lösung der Finanzprobleme der Krankenversicherungsträger bedarf eines
Bündels unterschiedlicher Maßnahmen, die zum Teil bereits in den letzten Monaten
gesetzt worden sind und zum Teil noch in Diskussion stehen. Hinsichtlich der zu
treffenden Maßnahmen darf ich auf meine Gespräche mit den Spitzenvertretern der
Sozialpartner verweisen und erwarte mir von der notwendigen Reorganisation des
Hauptverbandes die schon von Vorgängerregierungen versprochene strategische
Umsetzung der seit Jahren bekannten Ziele.
Frage 7:
Die detaillierte Beurteilung parteipolitischer Programme ist nicht Gegenstand der
Vollziehung.
Frage 8:
Grundsätzlich ist jeder Gedanke, der zu einer besseren Finanzierung der Kranken -
versicherung führt, diskutierenswert: Bei einer allfälligen Zweckbindung bestimmter
Steuern - wie etwa auf Tabak oder Alkohol - für das Gesundheitswesen werden
allerdings dem Bundeshaushalt Steuern entzogen. Diese Finanzierungslücke müsste
wiederum anderweitig bedeckt werden. Daher kann man diese Frage nicht isoliert
betrachten, sondern nur im Zuge eines Gesamtkonzeptes behandeln. Sowohl Tabak -
als auch Alkoholsteuer sind derzeit in keiner Weise zweckgebunden.
Frage 9:
Die Einbeziehung der Bediensteten der Länder, Gemeindeverbände und
Gemeinden, deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948
gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des
31. Dezember 2000 begründet wird, in die Kranken - und Unfallversicherung nach
dem B - KUVG gründet auf einem im Sozialausschuss am 29. Juni 2001 zur Regie -
rungsvorlage einer 28. Novelle zum B - KUVG eingebrachten Abänderungsantrag.
Aus der Begründung hiezu geht hervor, dass neben verwaltungstechnischen
Vorteilen für die Länder mit dieser Maßnahme insbesondere eine Harmonisierung
des Leistungsrechtes (Gleichstellung mit den Vertragsbediensteten des Bundes)
verbunden ist.
Frage 10:
Generell ist dazu zu sagen, dass der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der ein -
schlägigen Werte in keinem Verhältnis zu deren Aussagekraft stand. Im Übrigen ist
auf die Ausführungen zur Frage 11 hinzuweisen.
Frage 11:
In den letzten Jahren sind in Bezug auf die Versicherungsstruktur bei den
Bediensteten des Bundes zwei gegenläufige
Trends zu beachten:
.) Die neuen Vertragsbediensteten des Bundes sind nicht mehr bei den Gebiets -
krankenkassen, sondern bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ver -
sichert: Dadurch kommt es im Bereich der Gebietskrankenkassen zu Einnahmen -
ausfällen;
.) diesen Einnahmenausfällen stehen allerdings wiederum Mehreinnahmen ent -
gegen, die sich daraus ergeben, dass zum einen ältere Vertragsbedienstete des
Bundes infolge der deutlich gesunkenen Zahl an Pragmatisierungen bei den
Gebietskrankenkassen verbleiben. Zum anderen haben die Ausgliederungs -
maßnahmen des Bundes - wie etwa die Ausgliederung des Arbeitsmarkt -
services - zu einer Erhöhung des Versichertenstandes bei den Gebietskranken -
kassen geführt.
Bis dato ist nicht erkennbar, dass sich diese beiden Trends - saldiert man sie
gegeneinander - zu Lasten der Gebietskrankenkassen ausgewirkt haben: Daher
sind auch keine Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen für die Gebietskranken -
kassen zu erwarten.
BEILAGE
Art/Name des "Selbstbehaltes" |
Seit wann? (Datum der Einführung) |
Gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehen? |
Betroffene SV - Gesetze |
Krankenschein - gebühr |
BGBl. Nr. 411/96 Inkrafttreten ab 1.1.1997 |
Gesetzlich
|
ASVG - § 135 |
Rezeptgebühr |
Seit der Stammfassung
|
Gesetzlich (fester Betrag)
|
ASVG - § 136 GSVG - § 92; B - KUVG - § 64; BSVG - § 86; |
Heilbehelfe |
Seit der Stammfassung
|
Gesetzlich vorgesehen (§ 137 Abs. 2 ASVG - 10% der Kosten bzw. B-KUVG - § 65 mind. 20 % des Messbetrages) Übernahme weiters nur bis zu einem in der Satzung festzu - legenden Höchstbetrag
diese Systematik seit der 37. ASVG Novelle ab 1.1.1982 davor: bis zu BGBI. Nr. 775/1974: für Brillen, orthopädische Schuhein lagen, Bruchbänder gesetzliche Mindestleistung; alles andere bis zu einem satzungsmäßigen Höchstbetrag |
ASVG - § 137 GSVG - § 93; B - KUVG - § 65; BSVG - § 87; |
BEILAGE
Hilfsmittel
(ausgenommen: solche im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation! - diese sind vollständig von der KV zu übernehmen) |
Seit der Stammfassung
|
SatzungsmäßigeLeistung ("können" gewährt werden) - bis zu einer gesetzlich (bzw. nunmehr auch durch die Mustersatzung) vorgegebenen Höchstgrenze
|
ASVG - § 154 GSVG - § 93 (hier gilt eine ähnliche Regelung wie im Bereich Heilbehelfe!); B - KUVG - § 65(hier gilt eine ähnliche Regelung wie im Bereich Heilbehelfe!); BSVG - §96 |
Reise - Fahrtkosten |
Jedenfalls seit 1.1.1974, BGBl. Nr. 31/1973
In der Stammfassung nicht vorgesehen
Im B - KUVG und im GSVG generell als Pflichtleistung vorgesehen; |
Freiwillige Leistung - in der Satzung zu regeln 1.8.1996, BGBI. Nr. 411/1996
Davor: satzungsmäßige Pflichtleistung! Jedenfalls seit 1.1.1974, BGBl. Nr. 31/1973; |
ASVG - § 135 GSVG - § 103 BSVG - § 85 B-KUVG - § 82 |
Transportkosten |
Seit 1.1.1974, BGBl. Nr. 31/1973
In der Stammfassung nicht vorgesehen |
Satzungsmäßige Pflichtleistung
|
ASVG - § 135 GSVG - § 103 BSVG - §85 B - KUVG - § 82 |
Wahlarzthilfe |
BGBl. Nr 411/1996 Inkrafttreten: 1.8.1996
|
Gesetzlich - Beschränkung der Kostenerstattung mit 80 % des Honorartarifes |
ASVG - § 131 BSVG - § 80 GSVG - § 85 B - KUVG - § 59 |
Anstaltspflege - Selbstbehalt für Angehörige |
Seit der Stammfassung
BGBl. Nr.764/1996 BGBl. 1 Nr.5/2001
|
Gesetzlich - 10%
Ursprünglich (Stammfassung) bis zu 20%, satzungsmäßig auf 10% einschränkbar |
ASVG - § 447f Abs. 7 (seit 1.1.2001) (davor: § 447f Abs. 6 bzw. bis 1.1.1997 - § 148 Z 2)
§ 447f gilt für sämtliche SV - Gesetze (mit Ausnahme des GSVG!); |
Behandlungsbeitrag nachdem §27a KAG |
Ab 1.1.1988
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Gesetzlich Letzte Änderung BGBl. Nr. 5/2001
(Früher: Bundesland - weise geringfügig unterschiedlich) |
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Zuzahlungen zu Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit ("Kuraufenthalte") |
Jedenfalls seit 1.1.1977
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Derzeit zwischen öS 80.- und öS 203.- / Tag je nach Einkommen (Richtlinien des Hauptverbandes!)
Davor waren allfällige Zuzahlungen in der Satzung festzulegen |
ASVG - § 155 GSVG - § 100 BSVG - § 100 B - KUVG - § 70a |
Zahlung bei Rehabilitations - aufenthalten |
BGBl. Nr. 201/1996 Inkrafttreten: 1.7.1996
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Derzeit in der Höhe von öS 80.- / Tag
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ASVG - § 154a GSVG - § 99a BSVG - § 96a B - KUVG - § 65a |
Behandlungsbeitrag ärztliche Hilfe - im Bereich B - KUVG (kein Selbstbehalt bei Anstaltspflege für Versicherte und Angehörige) |
Seit Stammfassung
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Gesetzlich
Höhe: 20 % für bestimmte durch die Satzung festzusetzende Fälle
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B - KUVG § 63 |
"Kostenbeteiligung" für sämtliche Sachleistungen - im Bereich GSVG (kein Selbstbehalt bei Anstaltspflege für Angehörige) Bei Geldleistungs - berechtigten de facto höhere Selbstbehalte (Kostenerstattung im Durchschnitt ca. 60 %) |
Seit Stammfassung
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Gesetzlich 20 % - für bestimmte Leistungen können durch die Satzung höhere Selbstbehalte festgelegt werden
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GSVG - § 86 |
"Behandlungs - beitrag" für sämtliche Sachleistungen - im Bereich BSVG (Sonderregelungen bestehen im Bereich der Anstaltspflege: 10% Selbstbehalt auch für den Versicherten) |
Seit Stammfassung
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Im Bereich der ärztlichen Hilfe: gesetzlich vorgesehener fester Betrag von derzeit öS 92 Durch die Satzung kann ein höherer Betrag festgesetzt werden
Davor bis 30.6.1998: gesetzlich 20 % |
BSVG - § 80
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BEILAGE
Zuzahlungen im Bereich der Zahnprothetik (Zahnersatz) und der Kieferorthopädie (Kieferregulierung) |
im Wesentlichen seit der Stammfassung
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Im Bereich der konservierenden Zahnbehandlung folgen die Regelungen den allgemein im Bereich der ärztlichen Hilfe geltenden (siehe oben)
Im Bereich der Zahnprothetik bzw. der Kieferorthopädie sind (jedenfalls im Bereich des ASVG) Zuzahlungen zu den vertraglich festgelegten Tarifen in der Höhe von 25 % bis 50 % vorgesehen ("Bandbreitenregelung" )
Hinsichtlich der Zuzahlungen im Bereich des GSVG und des BSVG darf auf die Beilagen 1 und 2 verwiesen werden. |
ASVG - § 153 GSVG - § 94 BSVG - § 95 B - KVUG - § 69 |