2747/AB XXI.GP

Eingelangt am: 12-09-2001

 

 

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage der

Abgeordneten Helmut Dietachmayr und GenossInnen, Nr. 2754/J, wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

 

Mein gesundheitspolitisches Ziel ist es das System der Selbstbehalte zu

durchforsten. Seit der Stammfassung des ASVG wurden unter den

Vorgängerregierungen die in der Beilage aufgelisteten Selbstbehalte eingeführt.

 

Die Krankenscheingebühr wird durch die Einführung der Chipkarte wegfallen. Das

System der Rezeptgebühr muss im Sinne des Patienten durchforstet werden.

 

Frage 3:

 

Zu diesem Thema wurde bekanntlich eine Arbeitsgruppe eingesetzt, deren Ergeb -

nisse abzuwarten sind.

 

Fragen 4 und 5:

 

Nein, sondern ich möchte die unter Vorgängerregierungen eingeführten

Selbstbehalte auf ihre Sinnhaftigkeit überprüfen.

 

Meine Aussage war dahingehend zu verstehen, dass ich in Anbetracht der derzeit

sehr unterschiedlichen Selbstbehalte für verschiedene Leistungen und in den ver -

schiedenen Systemen für eine Angleichung auf einem durchschnittlichen Wert ein -

trete.

Frage 6:

 

Die Lösung der Finanzprobleme der Krankenversicherungsträger bedarf eines

Bündels unterschiedlicher Maßnahmen, die zum Teil bereits in den letzten Monaten

gesetzt worden sind und zum Teil noch in Diskussion stehen. Hinsichtlich der zu

treffenden Maßnahmen darf ich auf meine Gespräche mit den Spitzenvertretern der

Sozialpartner verweisen und erwarte mir von der notwendigen Reorganisation des

Hauptverbandes die schon von Vorgängerregierungen versprochene strategische

Umsetzung der seit Jahren bekannten Ziele.

 

Frage 7:

 

Die detaillierte Beurteilung parteipolitischer Programme ist nicht Gegenstand der

Vollziehung.

 

Frage 8:

 

Grundsätzlich ist jeder Gedanke, der zu einer besseren Finanzierung der Kranken -

versicherung führt, diskutierenswert: Bei einer allfälligen Zweckbindung bestimmter

Steuern - wie etwa auf Tabak oder Alkohol - für das Gesundheitswesen werden

allerdings dem Bundeshaushalt Steuern entzogen. Diese Finanzierungslücke müsste

wiederum anderweitig bedeckt werden. Daher kann man diese Frage nicht isoliert

betrachten, sondern nur im Zuge eines Gesamtkonzeptes behandeln. Sowohl Tabak -

als auch Alkoholsteuer sind derzeit in keiner Weise zweckgebunden.

 

Frage 9:

 

Die Einbeziehung der Bediensteten der Länder, Gemeindeverbände und

Gemeinden, deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948

gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des

31. Dezember 2000 begründet wird, in die Kranken - und Unfallversicherung nach

dem B - KUVG gründet auf einem im Sozialausschuss am 29. Juni 2001 zur Regie -

rungsvorlage einer 28. Novelle zum B - KUVG eingebrachten Abänderungsantrag.

Aus der Begründung hiezu geht hervor, dass neben verwaltungstechnischen

Vorteilen für die Länder mit dieser Maßnahme insbesondere eine Harmonisierung

des Leistungsrechtes (Gleichstellung mit den Vertragsbediensteten des Bundes)

verbunden ist.

 

Frage 10:

 

Generell ist dazu zu sagen, dass der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der ein -

schlägigen Werte in keinem Verhältnis zu deren Aussagekraft stand. Im Übrigen ist

auf die Ausführungen zur Frage 11 hinzuweisen.

 

Frage 11:

 

In den letzten Jahren sind in Bezug auf die Versicherungsstruktur bei den

Bediensteten des Bundes zwei gegenläufige Trends zu beachten:

.) Die neuen Vertragsbediensteten des Bundes sind nicht mehr bei den Gebiets -

    krankenkassen, sondern bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ver -

   sichert: Dadurch kommt es im Bereich der Gebietskrankenkassen zu Einnahmen -

    ausfällen;

.) diesen Einnahmenausfällen stehen allerdings wiederum Mehreinnahmen ent -

    gegen, die sich daraus ergeben, dass zum einen ältere Vertragsbedienstete des

    Bundes infolge der deutlich gesunkenen Zahl an Pragmatisierungen bei den

    Gebietskrankenkassen verbleiben. Zum anderen haben die Ausgliederungs -

    maßnahmen des Bundes - wie etwa die Ausgliederung des Arbeitsmarkt -

    services - zu einer Erhöhung des Versichertenstandes bei den Gebietskranken -

    kassen geführt.

 

Bis dato ist nicht erkennbar, dass sich diese beiden Trends - saldiert man sie

gegeneinander - zu Lasten der Gebietskrankenkassen ausgewirkt haben: Daher

sind auch keine Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen für die Gebietskranken -

kassen zu erwarten.

                                                                                                              BEILAGE

 

Übersicht über "Selbstbehalte" in der gesetzlichen Krankenversicherung

Art/Name des

"Selbstbehaltes"

Seit wann?

(Datum der

Einführung)

Gesetzlich oder

satzungsmäßig

vorgesehen?

Betroffene SV -

Gesetze

Krankenschein -

gebühr

 BGBl. Nr. 411/96

 Inkrafttreten ab

 1.1.1997

 Gesetzlich

 

 

ASVG - § 135

Rezeptgebühr

 Seit der

Stammfassung

 

 

 Gesetzlich

 (fester Betrag)

 

 

ASVG - § 136

GSVG - § 92;

B - KUVG - § 64;

BSVG - § 86;

Heilbehelfe

 Seit der

 Stammfassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzlich vorgesehen

(§ 137 Abs. 2 ASVG -

10% der Kosten bzw. B-KUVG - § 65

mind. 20 % des

Messbetrages)

Übernahme weiters nur

bis zu einem in der

Satzung festzu -

legenden Höchstbetrag

 

diese Systematik seit

der 37. ASVG Novelle

ab 1.1.1982

davor: bis zu BGBI. Nr.

775/1974: für Brillen,

orthopädische

Schuhein lagen,

Bruchbänder

gesetzliche

Mindestleistung; alles

andere bis zu einem

satzungsmäßigen

Höchstbetrag

ASVG - § 137

GSVG - § 93;

B - KUVG - § 65;

BSVG - § 87;


 

                                                                                              BEILAGE

 

Übersicht über "Selbstbehalte" in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Hilfsmittel

 

(ausgenommen:

solche im Rahmen

der medizinischen

Maßnahmen der

Rehabilitation! -

diese sind

vollständig von der

KV zu

übernehmen)

 Seit der

 Stammfassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzungsmäßige

Leistung ("können"

gewährt werden) - bis

zu einer gesetzlich

(bzw. nunmehr auch

durch die

Mustersatzung)

vorgegebenen

Höchstgrenze

 

 

 

 

ASVG - § 154

GSVG - § 93 (hier

gilt eine ähnliche

Regelung wie im

Bereich

Heilbehelfe!);

B - KUVG - § 65

(hier gilt eine

ähnliche

Regelung wie im

Bereich

Heilbehelfe!);

BSVG - §96

Reise - Fahrtkosten

Jedenfalls seit

1.1.1974, BGBl. Nr.

31/1973

 

In der

Stammfassung

nicht vorgesehen

 

Im B - KUVG und im

GSVG generell als

Pflichtleistung

vorgesehen;

Freiwillige Leistung - in

der Satzung zu regeln

1.8.1996, BGBI. Nr.

411/1996

 

Davor: satzungsmäßige

Pflichtleistung!

Jedenfalls seit

1.1.1974, BGBl. Nr.

31/1973;

 ASVG - § 135

 GSVG - § 103

 BSVG - § 85

 B-KUVG - § 82

Transportkosten

 Seit 1.1.1974,

BGBl. Nr. 31/1973

 

In der

Stammfassung

nicht vorgesehen

 Satzungsmäßige

 Pflichtleistung

 

 

 

 

ASVG - § 135

GSVG - § 103

BSVG - §85

B - KUVG - § 82

Wahlarzthilfe

BGBl. Nr 411/1996

Inkrafttreten:

1.8.1996

 

Gesetzlich -

Beschränkung der

Kostenerstattung mit 80

% des Honorartarifes

 ASVG - § 131

 BSVG - § 80

 GSVG - § 85

 B - KUVG - § 59


 

BEILAGE

 

Übersicht über "Selbstbehalte" in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Anstaltspflege -

Selbstbehalt für

Angehörige

Seit der

Stammfassung

 

BGBl. Nr.764/1996

BGBl. 1 Nr.5/2001

 

Gesetzlich - 10%

 

 

Ursprünglich

(Stammfassung) bis zu

20%, satzungsmäßig

auf 10% einschränkbar

 ASVG - § 447f

Abs. 7 (seit

1.1.2001)

(davor: § 447f

Abs. 6 bzw. bis

1.1.1997 - § 148 Z

2)

 

§ 447f gilt für

sämtliche SV -

Gesetze (mit

Ausnahme des

GSVG!);

Behandlungsbeitrag

nachdem §27a

KAG

 Ab 1.1.1988

 

 

 

 

 

Gesetzlich

Letzte Änderung BGBl.

Nr. 5/2001

 

(Früher: Bundesland -

weise geringfügig

unterschiedlich)

 

Zuzahlungen zu

Maßnahmen zur

Festigung der

Gesundheit

("Kuraufenthalte")

 Jedenfalls seit

 1.1.1977

 

 

 

 

 

 

Derzeit zwischen öS

80.- und öS 203.- / Tag

je nach Einkommen

(Richtlinien des

Hauptverbandes!)

 

Davor waren allfällige

Zuzahlungen in der

Satzung festzulegen

 ASVG - § 155

 GSVG - § 100

 BSVG - § 100

 B - KUVG - § 70a

Zahlung bei

Rehabilitations -

aufenthalten

 BGBl. Nr. 201/1996

 Inkrafttreten:

 1.7.1996

 

 Derzeit in der Höhe von

 öS 80.- / Tag

 

 

ASVG - § 154a

GSVG - § 99a

BSVG - § 96a

B - KUVG - § 65a

Behandlungsbeitrag

ärztliche Hilfe - im

Bereich B - KUVG

(kein Selbstbehalt

bei Anstaltspflege

für Versicherte und

Angehörige)

 Seit Stammfassung

 

 

 

 

 

 

 Gesetzlich

 

Höhe: 20 % für

bestimmte durch die

Satzung

festzusetzende Fälle

 

 B - KUVG § 63


 

BEILAGE

 

Übersicht über "Selbstbehalte" in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

"Kostenbeteiligung"

für sämtliche

Sachleistungen -

im Bereich GSVG

(kein Selbstbehalt

bei Anstaltspflege

für Angehörige)

Bei Geldleistungs -

berechtigten de

facto höhere

Selbstbehalte

(Kostenerstattung

im Durchschnitt ca.

60 %)

 Seit Stammfassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesetzlich 20 % -

für bestimmte

Leistungen können

durch die Satzung

höhere Selbstbehalte

festgelegt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 GSVG - § 86

"Behandlungs - beitrag" für

sämtliche

Sachleistungen -

im Bereich BSVG

(Sonderregelungen

bestehen im

Bereich der

Anstaltspflege:

10% Selbstbehalt

auch für den

Versicherten)

 Seit Stammfassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Bereich der ärztlichen Hilfe:

gesetzlich

vorgesehener fester

Betrag von derzeit öS

92

Durch die Satzung

kann ein höherer

Betrag festgesetzt

werden

 

Davor bis 30.6.1998:

gesetzlich 20 %

BSVG - § 80

 


 

                                                                                                              BEILAGE

 

Übersicht über "Selbstbehalte" in der gesetzlichen Krankenversicherung

 

Zuzahlungen im

Bereich der

Zahnprothetik

(Zahnersatz) und

der

Kieferorthopädie

(Kieferregulierung)

 im Wesentlichen

 seit der

 Stammfassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Bereich der

konservierenden

Zahnbehandlung folgen

die Regelungen den

allgemein im Bereich

der ärztlichen Hilfe

geltenden (siehe oben)

 

Im Bereich der

Zahnprothetik bzw. der

Kieferorthopädie sind

(jedenfalls im Bereich

des ASVG)

Zuzahlungen zu den

vertraglich festgelegten

Tarifen in der Höhe von

25 % bis 50 %

vorgesehen

("Bandbreitenregelung"

)

 

Hinsichtlich der

Zuzahlungen im

Bereich des GSVG und

des BSVG darf auf die

Beilagen 1 und 2

verwiesen werden.

 ASVG - § 153

 GSVG - § 94

 BSVG - § 95

 B - KVUG - § 69