2753/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

Dr. Ernst STRASSER

Bundesminister für Inneres

 

 

Die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Einem und GenossInnen haben am 13. Juli 2001

unter der Zahl 2766/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die

drohende Abschiebung von Herrn Anthony Onyeij nach Nigeria" gerichtet.

 

Die Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Gegen Herrn Onyeij bestehen seit 1996 eine durchsetzbare Ausweisung und seit Anfang 2000

ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Beide Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung stehen

mit der für die Amtshandlung vom 27. September 2000 maßgeblichen Verdachtslage nicht in

Zusammenhang.

 

Da Herr Onyeij seiner spätestens seit 5. Februar 2000 bestehenden Verpflichtung zur Ausreise

bislang nicht nachkommt, ist unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 56 FrG eine Rück -

führung des Genannten in sein Herkunftsland beabsichtigt, sobald die verfahrensrechtlichen

und organisatorischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

 

Hinsichtlich der behaupteten schweren Konsequenzen ist anzumerken, dass sich die zu -

ständigen Behörden bereits mehrmals im Rahmen von Verfahren gemäß § 75 FrG mit der

Frage der Zulässigkeit der Abschiebung von Herrn Onyeij auseinander gesetzt haben und zu

dem Ergebnis gelangt sind, dass dessen Rückführung nach Nigeria den in § 57 FrG be -

schriebenen Refoulementgründen nicht zuwiderläuft.

Zu Fragen 2 und 3:

Jede Abschiebung stützt sich auf die Bestimmung des § 56 FrG, welche die gesetzlichen

Voraussetzungen für diese Maßnahme festschreibt. Eine Aussage über den Zeitpunkt und die

Art der Abschiebung kann erst nach Klärung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und

Bedingungen getroffen werden.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Auf die Ausführungen zu Frage 1, insbesondere im Zusammenhang mit der bereits mehrfach

durchgeführten Prüfung des Vorliegens von Refoulementgrunden, wird verwiesen. Im Falle

des Vorliegens von Refoulementgründen würde eine Abschiebung unzulässig sein und daher

nicht durchgeführt werden. Der bloße Umstand einer (zwangsweisen) Rückführung bildet

allerdings nach den meinem Ministerium vorliegenden Unterlagen für sich keinen Grund für

eine Verhaftung oder andere Repressionen.

 

Frage 6:

Haftbedingungen in anderen Staaten werden in Verfahren zur Prüfung von Abschiebungs -

hindernissen durch Beachtung von Informationen verschiedenster Erkenntnisquellen (Berichte

staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, Berichte des Bundesministeriums für aus -

wartige Angelegenheiten) erhoben.

 

Nach den meinem Ministerium vorliegenden Unterlagen sind Folter und Misshandlung von

Gefangenen nach nigerianischem Recht verboten und mit hoben Strafen bedroht.

 

Inwieweit dieser Problembereich zu Abschiebungshindernissen führt, ist nach ständiger

Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte streng am Einzelfall zu prüfen.