2755/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

 

DER BUNDESMINISTER

FÜR JUSTIZ

 

 

zur Zahl 2768/J - NR/2001

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Genossen haben an

mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Haftentschädigung“ gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Ich halte einleitend fest, dass die in der Anfragebegründung enthaltene Zitierung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unrichtig ist, wonach dieser

festgestellt haben soll, die rechtmäßig erlittene Untersuchungshaft sei immer dann

zu entschädigen, wenn der Verhaftete freigesprochen wurde. Im Gegenteil betont

der EGMR, dass die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK) einer Person, die einer strafbaren Handlung

angeschuldigt, aber in der Folge freigesprochen wurde, kein Recht auf Entschädi -

gung einräumt. In diesem Sinn sehen mehrere Staaten des Europarates im Bereich

der Haftentschädigung bloß „Billigkeitslösungen“ vor, die der EGMR als nicht von

seiner Prüfungskompetenz nach Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasst anerkennt. Die

Kernaussage des EGMR lautet demgegenüber, dass es nach einem rechtskräftigen

Freispruch für staatliche Organe unzulässig sei, sich mit einer noch bestehenden

Verdachtslage auseinanderzusetzen, selbst wenn eine solche Bezugnahme auf die

Begründung eines freisprechenden Urteils gestützt wird (siehe dazu PILNACEK,

Strafrechtliches Entschädigungsgesetz im Spannungsverhältnis zu Art. 6 MRK, ÖJZ

2001, 546 ff, 555 mwN).

Zu 1:

Die Anzahl der in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 in Untersuchungshaft

 genommenen Personen ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:

 

 

 

 

Bundesweit

Jahr

Männer

Frauen

Jugendli -

che

Gesamt

1997

 7.835

 700

 652

 9.187

1998

 8.010

 677

 637

 9.324

1999

 7.909

 702

 741

 9.352

2000

 7.820

 609

 752

 9.181

 

Zu 2:

Die zur Frage 1 angeführten Zahlen schlüsseln sich, verteilt auf die den Gerichtshö -

fen angeschlossenen Justizanstalten (landesgerichtliche Gefangenenhäuser), wie

folgt auf:

 

Justizanstalt/

Landesgericht

Jahr

Männer

Frauen

Jugendli -

che

Gesamt

Eisenstadt

Frauen werden

in der Justizan -

stalt Wr. Neu -

stadt angehalten

1997

 303

 0

 2

 305

 1998

 341

 0

 5

 346

 1999

 425

 0

 12

 437

 2000

 412

 0

 5

 417

Feldkirch

1997

 157

 14

 19

 190

1998

 179

 19

 15

 213

 1999

 179

 13

 32

 224

2000

 126

 14

 29

 169

Graz – Jakomini

1997

 642

 26

 61

 729

1998

 728

 41

 44

 813

 1999

 704

 68

 58

 830

2000

 722

 66

 68

 856

Innsbruck

1997

 530

 37

 34

 601

1998

 498

 51

 33

 582

 1999

 492

 47

 25

 564

2000

 386

 29

 42

 457

für Jugend -

liche Wien -

Erdberg

1997

 188

 0

 279

 467

 1998

 156

 0

 281

 437

 1999

 152

 0

 343

 495

 2000

 147

 0

 385

 532


 

Justizanstalt/

Landesgericht

Jahr

Männer

Frauen

Jugendil -

che

Gesamt

 

 

Klagenfurt

1997

 412

 33

 27

 472

1998

 535

 30

 14

 579

 1999

 499

 38

 25

 562

2000

 504

 26

 23

 553

Korneuburg

Frauen werden

in der Justizan -

stalt Wien -

Josefstadt angehalten

1997

 420

 0

 23

 443

 1998

 495

 0

 19

 514

 1999

 572

 0

 20

 592

 2000

 458

 0

 10

 468

Krems

inklusive Frauen

aus LG - Spren -

gel St. Pölten

1997

 78

 28

 11

 117

 1998

 83

 18

 12

 113

 1999

 131

 23

 15

 169

 2000

116

 17

 11

 144

Leoben

1997

 192

 11

 14

 217

1998

241

15

20

276

 1999

 261

 18

 26

 305

2000

 233

 8

 24

 265

Linz

1997

 545

 58

 34

 637

1998

 574

 64

 56

 694

 1999

 519

 52

 49

 620

2000

 591

 48

 49

 688

Ried

1997

 115

 7

 15

 137

1998

 100

 11

 2

 113

 1999

 103

 2

 2

 107

2000

 118

 6

 2

 126

Salzburg

1997

 354

 28

 44

 426

1998

 383

 26

 34

 443

 1999

 348

 30

 29

 407

2000

 448

 40

 34

 522

St. Pölten

Frauen werden

in der Justizan -

stalt Krems

angehalten

1997

 226

 0

 15

 241

 1998

 235

 0

 19

 254

 1999

 204

 0

 10

 214

 2000

 181

 0

 11

 192

Steyr

1997

 88

 0

 18

 106

1998

 98

 0

 16

 114

 1999

 84

 0

 27

 111

2000

 104

 0

 4

 108


 

Justizanstalt/

Landesgericht

Jahr

Männer

Frauen

Jugendil -

che

Gesamt

 

 

Wels

1997

 220

 6

 16

 242

1998

 219

 17

 15

 251

 1999

 206

 12

 10

 228

2000

 202

 8

 9

 219

Wien - Josef -

stadt

inklusive Frauen

aus LG - Spren -

gel Korneuburg

1997

 3.211

 424

 28

 3.663

 1998

 2.860

 351

 31

 3.242

 1999

 2.713

 354

 32

 3.099

 2000

 2.688

 327

 22

 3.037

Wr. Neustadt

inklusive Frauen

aus LG - Spren -

gel Eisenstadt

1997

 154

 28

 12

 194

 1998

 285

 34

 21

 340

 1999

 317

 45

 26

 388

 2000

 384

 20

 24

 428

 

 

Zu 3:

Da eine EDV - gestützte Datengenerierung bei den angefragten Jahren nicht möglich

ist, Insassen aus rund 80 Nationen angehalten werden und der durchschnittliche

Ausländeranteil bei rund 30 %, in manchen Justizanstalten bei bis zu 70 %, liegt,

würde die Beantwortung der Frage nach den jeweiligen Nationalitäten der zu 1. und

2. angeführten Untersuchungshäftlinge einen nicht zu vertretenden Aufwand in den

Verwaltungen der Justizanstalten erfordern. Ich ersuche um Verständnis, dass eine

Beantwortung nicht möglich ist.

 

Zu den Fragen 4 - 10, 12, 13 und 15 weise ich vorweg darauf hin, dass mir eine

erschöpfende Beantwortung der aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

 

Der Umstand, ob jemand Inländer, EU - Bürger oder Bürger eines Drittstaates ist, ist

als Anspruchsvoraussetzung für eine Haftentschädigung nicht relevant und wird

daher nicht gesondert erfasst. Aus welchen Gründen ein Freispruch erfolgte, könnte

nur durch Einsichtnahme in jeden einzelnen Akt erfolgen. Letzteres gilt für die Frage,

ob ein Ersatzwerber nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft in der

Folge außer Verfolgung gesetzt und das Verfahren eingestellt wurde, oder ob er

nach gesetzmäßig angeordneter Untersuchungshaft freigesprochen wurde. Beide

Möglichkeiten werden im Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b StEG zusammengefasst,

sodass eine entsprechend differenzierte Beantwortung der Fragen mit vertretbarem

Aufwand nicht möglich ist.

 

Davon ausgehend beantworte ich die Fragen anhand der mir übermittelten Berichte

der Oberstaatsanwaltschaften bzw. Staatsanwaltschaften und Oberlandesgerichte

bzw. Landesgerichte und der im Bundesministerium für Justiz geführten Statistiken

wie folgt:

 

Zu 4:

 

Staatsanwaltschaften

 1997

 1998

 1999

 2000

Sprengel der

OStA Wien

 

 

 

 

StA Wien

 195

 116

 68

 66

StA beim JGH Wien

 3

 8

 14

 15

StA Eisenstadt

 33

 6

 20

 20

StA St.Pölten

 8

 9

 4

 8

StA Krems

 6

 3

 6

 2

StA Wr. Neustadt

 6

 10

 13

 4

StA Korneuburg:                                          insgesamt 3 Fälle (nähere Aufschlüsselung nicht möglich)

Sprengel der

OStA Graz

 

 

 

 

StA Graz

 5

 6

 10

 14

StA Klagenfurt

 28

 23

 30

 16

StA Leoben:                                                                        Anzahl der Fälle konnte nicht ermittelt werden

Sprengel der

OStA Innsbruck

 

 

 

 

StA Innsbruck

 20

 22

 15

 14

StA Feldkirch

 2

 3

 3

 3

Sprengel der

OStA Linz

 

 

 

 

StA Linz

 18

 28

 18

 8

StA Salzburg

 9

 9

 12

 12

StA Wels:                                                                            insgesamt 36 (Aufschlüsselung nicht möglich)

StA Steyr

 7

 5

 2

 5

StA Ried/Innkreis

 7

2

 3

 1


 

Bei der Ermittlung dieser Zahlen haben mehrere Staatsanwaltschaften auf die

Statistiken des Bundesrechenzentrums zurückgegriffen. In diesen

Statistiken werden allerdings alle Fälle registriert, in denen eine Voruntersuchung

anhängig war und gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt wurde und sich ein

Beschuldigter in Haft befand. Erfasst sind somit auch Fälle, in denen der

Beschuldigte lediglich in Verwahrungshaft gemäß § 175 StPO genommen, über ihn

aber nicht eine Untersuchungshaft nach § 180 StPO verhängt wurde. Einige Staats -

anwaltschaften haben versucht, die Haftzahlen in aufwändigen Verfahren

unter Einbeziehung der Untersuchungsrichter-Abteilungen zu ermitteln. Ein direkter

Vergleich dieser Zahlen ist daher nicht möglich.

 

Zu 5 und 9:

Im Jahre 1997 wurden 33 Anträge (ein Antrag betraf 2 Personen) gestellt, und zwar:

LGSt Wien            18

LGZRS Wien          1

JGH Wien               2

LG St. Pölten          1

LG Eisenstadt         1

LGSt Graz                2

LG Klagenfurt        3

LG Innsbruck         2

BG Kitzbühel          1

LG Salzburg            2

 

Im Jahre 1998 wurden 22 Anträge (3 Anträge betrafen jeweils 2 Personen, 2

Anträge betrafen dieselbe Person) gestellt, und zwar:

 

LGSt Wien            10

LG Korneuburg      1

LG Klagenfurt        4

LG Linz   1

LG Wels                  3

LG Salzburg            2

                                 1 Antrag betraf den UVS Vorarlberg

 

Im Jahre 1999 wurden 16 Anträge gestellt (2 Anträge betrafen dieselbe Person):

 

LGSt Wien              8

LGZRS Wien          1

JGH Wien               1

LG St. Pölten          3

LG Wr. Neustadt   1

LG Leoben            1

LG Innsbruck       1

 

Im Jahre 2000 wurden 30 Anträge gestellt (1 Antrag betraf 2 Personen, 4 Anträge

betrafen jeweils dieselben 2 Personen d.h. je 2 Anträge hat jeweils dieselbe Person

gestellt), davon

 

LGSt Wien            17

LG Wr. Neustadt   1

LG Eisenstadt         3

LGSt Graz                1

LG Klagenfurt        1

LG Innsbruck         3

LG Linz   3

LG Wels                  1

 

Zu 6 und 10:

 

Im Jahre 1997 wurden 27 Anträge (betreffend 28 Personen) positiv erledigt, und

zwar:

 

LGSt Wien            15

JGH Wien               2

LG St. Pölten          1

LGSt Graz                2

LG Klagenfurt        2

LG Innsbruck         2

BG Kitzbühel          1(2 Personen)

LG Salzburg            2

 

Im Jahre 1998 wurden 15 Anträge positiv erledigt.

 

Von den 15 Anträgen entfallen auf

 

LGSt Wien              9

LG Klagenfurt        3

LG Wels                  2

LG Salzburg            1

 

Im Jahre 1999 wurden 16 Anträge positiv erledigt:

LGSt Wien              5

LGZRS Wien          1

JGH Wien               1

LG Korneuburg      1

LG St. Pölten          2

LG Wr. Neustadt   1

LG Leoben              1

LG Klagenfurt        1

LG Innsbruck         1

LG Linz   1

LG Salzburg            1

 

Im Jahre 2000 wurden 22 Anträge (betreffend 23 Personen) positiv erledigt:

LGSt Wien            14

LG St. Pölten          1

LG Eisenstadt         3

LG Wr. Neustadt   1

LG Linz   2

LG Wels                  1

 

Insgesamt wurden folgende Entschädigungsbeträge ausgezahlt:

 

1997

 1,017.972,44 S

1998

    476.253,33 S

1999

    921.507,51 S

2000

 1,134.826,29 S

 

Zu 7, 11 und 14:

Nach den Bestimmungen des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes wird eine

Haftung des Bundes für - durch strafgerichtliche Anhaltungen entstandene vermö -

gensrechtliche - Nachteile begründet, worunter die eigentliche Schadloshaltung zu

verstehen ist. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Verdienstentgang, den

der Angehaltene während der Dauer der Haft erlitten hat, sowie die Kosten seiner

Verteidigung. Im Hinblick auf diese individuellen Schadenskomponenten lässt sich

kaum eine aussagekräftige Berechnung des Mehraufwandes für den Fall vorneh -

men, dass die "Verdachtsentkräftung" als Haftungsvoraussetzung eliminiert wird. In

tatsächlicher Hinsicht könnte jedoch auf Grund der Vergleichszahlen aus den

Vorjahren davon ausgegangen werden, dass etwa 19 % der Personen, die in Haft

genommen wurden, außer Verfolgung gesetzt bzw. freigesprochen werden. Auf

Grundlage der Gesamtzahlen der Haftantritte im Jahr 2000 (8.310) würde sich

jährlich etwa eine Zahl von 1.500 Anspruchswerbern ergeben. Legt man eine durch -

schnittliche Entschädigungszahlung auf Grund einer Betrachtung über mehrere

Jahre zu Grunde (laut Sicherheitsbericht 2000 wurden seit dem Jahr 1989 183

Anträge nach dem StEG ganz oder zum Teil positiv erledigt, wobei sich die Höhe

der anerkannten Ansprüche auf insgesamt zirka 13,8 Millionen Schilling beläuft),

kann von einer durchschnittlichen Entschädigungsleistung von 75.409 S ausgegan -

gen werden. Der Mehraufwand könnte somit bis über 110 Millionen Schilling betra -

gen.

 

Zu 8:

Bei der folgenden Darstellung werden die Abkürzungen I für Inländer, EU für

EU - Bürger und D für Drittstaatsangehörige verwendet. Da häufig aus den Akten

nicht genau nachvollziehbar ist, ob ein Freispruch „glatt“ oder „in dubio“ erfolgte

(beispielsweise deshalb, weil lediglich gekürzte Urteilsausfertigungen vorliegen),

kann ich nur über die jeweilige Anzahl der eindeutigen Fälle Auskunft geben; die

übrigen Freisprüche sind daher nicht gesondert erwähnt. Das Landesgericht für

Strafsachen Wien wird mit Jahresende 2000 in die Verfahrensautomation Justiz

integriert werden. Die derzeit bei diesem Gerichtshof verwendeten ADV - Programme

ermöglichen die zur Beantwortung der Frage notwendigen Daten nicht. Das Landes -

gericht für Strafsachen Wien konnte daher zu dieser Frage keine Angaben machen.

Im Übrigen ergibt sich folgendes Bild:

 

1997

 insgesamt wurden (zumindest) 131 Personen freigespro -

chen

Sprengel des OLG Wien

(insgesamt zumindest 48 Personen)

JGH Wien

 11 (6 I, 5 D, 6 in dubio)

LG Eisenstadt

 zumindest 6 (3 I, 1 EU, 2 D, 2 in dubio)

LG Korneuburg

 15 (nähere Aufschlüsselung nicht möglich)

LG Krems

 Kein Fall bekannt

LG Wr. Neustadt

 16 (8 I,1 EU, 7 D, 7 „glatt“, 9 in dubio)

Sprengel des OLG Graz

(insgesamt 39 Personen)

LGStGraz

 26 (13 I, 13 D, kein „glatter“ Freispruch)

LG Leoben

 10 (10 I, 7„glatt“)


 

LG Klagenfurt

 3 (1 EU, 2 D, alle in dubio)

Sprengel des OLG Innsbruck

(insgesamt 10 Personen)

LG Innsbruck

 9

LG Feldkirch

 1

Eine Aufschlüsselung der Personen nach Staatsangehörigkeit und der Freisprüche

ist nicht möglich.

Sprengel + des OLG Linz

(insgesamt 34 Personen)

LG Linz

 13

LG Wels

 11

LG Steyr

 2 (2 D)

LG Salzburg

 5 (4 I,1D)

LG Ried/Innkreis 3 (3 I)

 

Aufschlüsselung nach Staatsangehörigkeit nur teilweise, Aufschlüsselung der

Freisprüche nicht möglich.

 

1998

 insgesamt zumindest 129 Personen

Sprengel des OLG Wien

(insgesamt zumindest 58 Personen)

JGH

 5 (2 I,3 D,2 „glatt“, 3 indubio)

LG Eisenstadt

 zumindest 8 (1 I, 7 D, 3 in dubio)

LG Korneuburg

 30

LG Krems

 1 (1 I)

LG Wr. Neustadt

 14 (6 I, 1 EU,7 D, 6„glatt“, 8 indubio)

Sprengel des OLG Graz

(insgesamt 23 Personen)

LGSt Graz

 17 (11 I, 6 D, kein „glatter“ Freispruch)

LG Leoben

 4 (3 I, 1 D, 2„glatt“)

LG Klagenfurt

 2 (2 I, beide indubio)

Sprengel des OLG Innsbruck

(insgesamt 11 Personen)

LG Innsbruck

10

LG Feldkirch

1

Eine Aufschlüsselung der Personen nach Staatsangehörigkeit und der Freisprüche

ist nicht möglich.

Sprengel des OLG Linz

(insgesamt 37 Personen)

LG Linz

 17

LG Wels

 10

LG Steyr

 5 (1 I, 4 D)


 

LG Salzburg

 3 (3 D)

LG Ried/Innkreis

 2 (1 EU, 1 D)

Eine Aufschlüsselung der Personen nach Staatsangehörigkeit ist nur teilweise,

Aufschlüsselung der Freisprüche ist nicht möglich.

1999

 insgesamt zumindest 139 Personen

Sprengel des OLG Wien

(insgesamtzumindest 48 Personen)

JGH Wien

 6 (4 I, 2 D, 6 in dubio)

LG Eisenstadt

 zumindest 2 ( 1 EU, 1 D, 1 in dubio)

LG Korneuburg

 22

LG Krems

 3( 1 I, 2 D)

LG Wr. Neustadt

 15 (5 I, 2 EU, 8 D, 2 „glatt“, 13 in dubio)

Sprengel des OLG Graz

(insgesamt 35 Personen)

LGSt Graz

 22 (12 I, 10 D kein „glatter“ Freispmch)

LG Leoben

 11(51, 6 D, 6 „glatt“)

LG Klagenfurt

 2 (2 I, 2 in dubio)

Sprengel des OLG Innsbruck

(insgesamt 9 Personen)

LG Innsbruck

 

LG Feldkirch

 

Eine Aufschlüsselung der Personen nach Staatsangehörigkeit und der Freisprüche

ist nicht möglich.

Sprengel des OLG Linz

(insgesamt 47 Personen)

LG Linz

 28

LG Wels

 10

LG Steyr

 3 (1 I, 2 D)

LG Salzburg 6 (2 I, 4 D)

 

LG Ried/Innkreis

 Kein Fall bekannt

Eine Aufschlüsselung der Personen nach Staatsangehörigkeit ist nur teilweise,

Aufschlüsselung der Freisprüche ist nicht möglich.

2000

 insgesamt zumindest 149 Personen

Sprengel des OLG Wien

(insgesamt zumindest 48 Personen)

JGH

 11( 8 I,3 D, 1„glatt“, 10 in dubio)

LG Eisenstadt

 zumindest 9 Personen (2 I, 7 D, 3 in dubio)

LG Korneuburg

 12

LG Krems

 2 (1 l, 1 D)


 

LG Wr. Neustadt

 14 (3 I, 1 EU, 10 D, 4 „glatt“, 10 in dubio)

Sprengel des OLG Graz

(insgesamt 51 Personen)

LGSt Graz

 35 (16 I, 19 D, kein „glatter“ Freispruch)

LG Leoben

 8 (7 I,1 D, 7 „glatt“, 1 in dubio)

LG Klagenfurt

 8 (4 I, 2 EU, 2 D, 1 „glatt“, 7 in dubio)

Sprengel des OLG Innsbruck

(insgesamt 14 Personen)

LG Innsbruck

 11

LG Feldkirch

 3

Eine Aufschlüsselung der Personen nach Staatsangehörigkeit und der Freisprüche

ist nicht möglich.

Sprengel des OLG Linz

(insgesamt 36 Personen)

LG Linz

 15

LG Wels

 11

LG Steyr

 1 (1 D)

LG Salzburg

8 (3 I, 5 D)

LG Ried/Innkreis

1(1 I)

 

Beim Landesgericht St. Pölten wurde in den Jahren 1997 bis 2000 eine Person

(Inländer) freigesprochen („glatter Freispruch“). Eine nähere Zuordnung zu einem

bestimmten Jahr ist nicht möglich.

 

Beim Landesgericht Eisenstadt wurden darüber hinaus in den Jahren 1997 bis 2000

insgesamt 12 Personen, davon 1 EU - Bürger und 11 D, freigesprochen. Eine nähere

Zuordnung zu einzelnen Jahren ist jedoch nicht möglich.

 

Zu 12 und 15:

Die Gerichte erstatteten großteils Fehlberichte, d.h. es sind keine Fälle bekannt. Im

Übrigen ergibt sich folgendes Bild:

 

Dem Landesgericht für Strafsachen Wien war eine Erhebung dieser Daten nicht

möglich (siehe Punkt 8).

 

Beim Jugendgerichtshof Wien wurde 1 Inländer ‚in dubio‘ freigesprochen.

Beim Landesgericht Innsbruck dürfte die Zahl der bei Strafhaft in einem wiederauf -

genommenen Verfahren freigesprochenen Personen jährlich ein bis zwei nicht

übersteigen. In keinem Fall erfolgte die vorangegangene Verurteilung durch ein

Geschworenengericht. Eine nähere Aufschlüsselung ist jedoch nicht möglich.

 

Zu 13:

Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, weil von der einschlägigen

Bestimmung, nämlich § 2 Abs. 1 lit. c StEG, nicht nur Freisprüche nach Wiederauf -

nahmeverfahren erfasst sind, sondern auch die Einstellung des Verfahrens bzw. ein

Freispruch auch in sonstigen Fällen, etwa nach einer Erneuerung des

Strafverfahrens gemäß § 363 a StPO.

Folgende Anträge gemäß § 2 Abs. 1 lit. c StEG wurden eingebracht:

Im Jahre 1997 2 Anträge (1 im Bereich des LG Ried, 1 beim LG Eisenstadt), im

Jahre 1999 2 Anträge (1 beim LGSt Graz, 1 beim LG Ried/Innkreis), im Jahre 2000

2 Anträge (2 beim LG Eisenstadt, betreffen dieselbe Person).

 

Insgesamt wurden folgende Entschädigungsbeträge ausgezahlt:

 

1997

 26.887,60 S (gemäß § 506 a ASVG an die PVA)

1998

 97.123,01 S

1999

 20.917,15 S

2000

 -

 

Zu 16 bis 21:

In der Unterscheidung von „glatten Freisprüchen“ und „in dubio - Freisprüchen“ liegt -

wie bereits MOOS, Reformbedürftigkeit des Strafrechtlichen Entschädigungsgeset -

zes?, RZ 1997, 122 if. nachgewiesen hat - kein Widerspruch zur Europäischen

Menschenrechtskonvention begründet. Die Verhängung und Aufrechterhaltung der

Untersuchungshaft ist trotz der Unschuldsvermutung zulässig, wie aus Artikel 5 iVm

Artikel 6 Abs. 2 EMRK hervorgeht. Der Beschuldigte ist verdächtig, er gilt aber bis

zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Das Strafverfahren soll klären, ob er

für schuldig zu halten ist oder nicht. Wenn sich im Laufe des Verfahrens

herausstellt, dass der Verdacht die Haft nicht länger rechtfertigt, war sie jedoch bis

zu diesem Zeitpunkt berechtigt. Selbst wenn der Beschuldigte wegen erwiesener

Unschuld freigesprochen wird, kann dies eben nicht bedeuten, dass die rechtmäßig

angeordnete Haft rückwirkend gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe.

 

Ich habe dennoch bereits mehrfach öffentlich bekundet, dass ich eine Reform des

Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes für erforderlich halte, um eine weitere

Auseinandersetzung mit Verdachtsgründen nach rechtskräftigen Freisprüchen zu

vermeiden und eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Fälle zu errei -

chen, in denen trotz Untersuchungshaft kein Nachweis der Schuld des Betroffenen

erbracht werden konnte. Zur Zeit wird daher von den Beamten meines Ressorts ein

entsprechender Ministerialentwurf vorbereitet, wobei im Sinne der Judikatur des

EGMR, wonach es sich bei der Entschädigung wegen erlittener Haft um ein „ziviles

Recht" im Sinne des Art. 6 EMRK handle, überlegt wird, auf das strafgerichtliche

Feststellungsverfahren gänzlich zu verzichten und die Haftung des Bundes auch auf

den Ersatz immaterieller Schäden zu erstrecken.

 

Zu 22, 23 und 24:

Nach § 6 Abs. 2 StEG hat das Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer

Verfolgung setzt oder milder verurteilt, grundsätzlich von Amts wegen festzustellen,

ob ein Anspruch auf Haftentschädigung besteht. Diese Verpflichtung wurde zuletzt

mit Erlass vom 12. April 1994, JABl. Nr. 22/1994, betont. Zusätzlich wurden die

Staatsanwaltschaften ersucht, von ihrer Antragsbefugnis nach § 6 Abs. 2 StEG

Gebrauch zu machen. Auf Basis des geltenden Rechts halte ich daher eine formu -

larmäßige Belehrungspflicht ebenso wenig für zielführend wie die Schaffung neuer

Rechtschutzmechanismen und - einrichtungen. Die Schaffung neuer Institutionen zur

Ergänzung der unabhängigen Gerichtsbarkeit sollte nur dann überlegt werden, wenn

evidente Mängel bei der Gewährung von Rechtsschutz und Beratung durch Gerichte

und Staatsanwaltschaften nicht auf andere Weise auszugleichen sind. Dies ist

jedoch nicht der Fall. § 3 StPO - der auch im Verfahren nach dem Strafrechtlichen

Entschädigungsgesetz anzuwenden ist - verpflichtet alle im Strafverfahren tätigen

Behörden, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist,

über seine Rechte zu belehren. In den Fällen, in denen das Gericht eine ihm von

Amts wegen aufgetragene Entscheidung unterlässt, ist die Staatsanwaltschaft

verpflichtet, auf die Beschlussfassung zu dringen. Bleibt auch diese untätig, ist

darauf zu verweisen, dass nach § 41 Abs. 1 Z 3 StPO notwendige Verteidigung

besteht, wenn und so lange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.

Der Verteidiger ist auch verpflichtet, die Rechte des Geschädigten nach dem StEG

zu wahren und ihn über eine entsprechende Antragstellung zu belehren. Der

Einrichtung eines „Entschädigungsanwaltes“ bedarf es daher aus meiner Sicht nicht.

 

Zu 25 und 26:

Derzeit sind gegen die Republik Österreich sechs Verfahren anhängig, in welchen

das Vorliegen einer Konventionsverletzung im Zusammenhang mit Verfahren nach

dem StEG behauptet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

naturgemäß nur jene Beschwerden angeführt werden können, mit welchen die

Republik Österreich bereits befasst wurde.

 

Zu 27:

Nach der Strafprozessordnung gibt es keine Möglichkeit, die Begründung eines

Freispruchs zu bekämpfen. Allerdings hat das Gericht im Verfahren nach dem StEG

von Amts wegen eine Beweisaufnahme (§ 6 Abs. 3 StEG) durchzuführen, falls sich

dadurch der Verdacht vollständig entkräften ließe.