2758/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND. UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,

Nr. 2761/J, betreffend „Vollziehung Sortenschutzgesetz“‘ beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 45:

 

Beim Sortenschutzrecht handelt es sich um ein Sonderprivatrecht, das das geistige

Eigentum des Züchters schützt. Es beinhaltet keine Regelungen des Inverkehrbringens einer

bestimmten Sache und unterscheidet sich daher in der Systematik weitgehend von den

Regelungen des Saatgutgesetzes ‚ Düngemittelgesetzes, Futtermittelgesetzes oder Pflan -

zenschutzmittelgesetzes.

 

Mit der Durchführung des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993 und des

Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, welches mit 1. September 2001 in Kraft

getreten ist, ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) betraut.

 

Ein Sortenschutzrecht wird dem Antragsteller nach Durchführung der Prüfung der

Zulassungserfordernisse erteilt. Die hiefür notwendigen Unterlagen und Sortenproben sind

vom Antragsteller beizubringen, anschließend werden die erforderlichen technischen

Feldversuche durchgeführt. Die Durchführung der technischen Schutzvoraussetzungen

erfolgt durch das BFL. Nur im Bereich der Obst - und Gemüsearten werden auch andere

Bundesanstalten mitbefasst (Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein - und

Obstbau in Klosterneuburg, Höhere Bundeslehr - und Versuchsanstalt für Gartenbau).

 

Nach Erteilung des Sortenschutzrechtes liegt dieses in der privatrechtlichen Disposition des

Sortenschutzinhabers. Seitens der Sortenschutzbehörde werden daher keine Kontrollen

beim Sortenschutzinhaber oder auf Betrieben durchgeführt. Verletzungen des

Sortenschutzrechts sind vom Sortenschutzinhaber im Privatrechtsweg bzw. im Wege der

Strafgerichte einzuklagen.

 

Die Anzahl der seit dem Inkrafttreten des Sortenschutzgesetzes in Jahr 1993 eingeleiteten

privat - oder strafrechtlichen Verfahren (§§ 30 - 32 Sortenschutzgesetz) ist minimal. Der

Ausgang dieser Verfahren wird dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft nicht verpflichtend mitgeteilt. Seit 1993 ist kein einziges

Verfahren bezüglich einer Verwaltungsübertretung (§ 33 Sortenschutzgesetz) bekannt. Auch

Berufungen an das in zweiter Instanz zuständige Bundesministerium für Land - und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bis dato nicht erfolgt.

 

Die Sortenschutzerteilung erfolgt in allen Mitgliedstaaten durch eine Behörde. Der

gemeinschaftliche Sortenschutz wird durch das Gemeinschaftliche Sortenschutzamt in

Angers, F, abgewickelt.

 

Österreich ist Mitgliedstaat beim Internationalen Verband zum Schutz von

Pflanzenzüchtungen (UPOV). Die UPOV - Akten 1978 bzw. 1991, auf denen weltweit alle

Sortenschutzgesetze beruhen, verlangt die Einrichtung einer Behörde zur Erteilung von

Sortenschutzrechten. Die Ausgestaltung der Behörden - insbesondere die Bandbreite der

Einbindung nichtamtlicher Stellen und der Antragsteller - ist sehr unterschiedlich. Die

Ausgestaltung des größten europäischen Sortenschutzamtes, des Bundessortenamtes in

Hannover, D, ist der des BFL vergleichbar.

Eine dem EU - Futtermittelrecht entsprechende Verpflichtung zur Meldung der für den

Sortenschutz zuständigen Behörden gibt es im Bereich Sortenschutz nicht. Nachfolgend die

Liste der Ansprechpartner in der EU:

 

BELGIEN:

Ministére des dasses moyennes et de lágriculture

Service de la protection des obtentions

végétales et des catalogues nationaux

Tour WTC/3 - 11 émeétage

Avenue Simon Bolivar 30

B - 1000 Bruxelles

 

DÄNEMARK:

Plantenyhedsnaevnet

(The Danish Institute of Plant and Soil Science)

Teglavaerksvej 10

Tystofte

DK - 4230 Skaelskoer

 

FINNLAND:

Plant Variety Board

Plant Variety Rights Office

Ministry of Agriculture and Forestry

Hallituskat 3a, Helsinki

Box 30

FIN - 00023 GOVERNMENT

 

FRANKREICH:

Comité de la protection des obtentions végétales 11

rue Jean Nicot

F - 75007 Paris

DEUTSCHLAND:

Bundessortenamt

Postfach 61 04 40

D - 30604 Hannover

 

IRLAND:

Controller of Plant Breeders´Rights

Department of Agriculture and Food

Backweston

Leixlip

Co. Kildare

 

ITALIEN:

Ufficio Italiano Brevetti e Marchi

Ministéro dell´Industria, del Commercio

e dell´Artigianato 19

via Molise

I - 00187 Roma

 

NIEDERLANDE:

Raad voor het Kwekersrecht

(Board for Plant Breeders‘Rights)

Postbus 104

NL - 6700 AC Wageningen

 

PORTUGAL:

Centro Nacional de Registo de Variedades

Protegidas (CENARVE)

Edificio II da DGPC

Tapada da Ajuda

P - 1300 Lisboa

 

SCHWEDEN:

Statens växtsortnämnd

National Plant Variety Board

Box 1247

S - 17124 Solna

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

The Plant Variety Rights Office

White House Lane

Huntingdon Road

Cambridge CB 3 0LF

 

EUROPÄISCHE UNION:

Community Plant Variety Office

P.O. Box 2141

F - 49021 Angers Cedex 02

France

 

Luxemburg und Griechenland verfügen über kein nationales Sortenschutzrecht und somit

über keine Sortenschutzbehörde. In diesen Ländern gilt ausschließlich der Sortenschutz

nach der VO Nr. 2100/1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Im Übrigen darf, insbesondere hinsichtlich Personalausstattung, - einsparungen und - kosten

sowie der geplanten Errichtung einer "Agentur für Ernährungssicherheit - Österreich", auf die

Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 2771/J verwiesen werden.