2758/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.09.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND. UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,
Nr. 2761/J, betreffend „Vollziehung Sortenschutzgesetz“‘ beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 45:
Beim Sortenschutzrecht handelt es sich um ein Sonderprivatrecht, das das geistige
Eigentum des Züchters schützt. Es beinhaltet keine Regelungen des Inverkehrbringens einer
bestimmten Sache und unterscheidet sich daher in der Systematik weitgehend von den
Regelungen des Saatgutgesetzes ‚ Düngemittelgesetzes, Futtermittelgesetzes oder Pflan -
zenschutzmittelgesetzes.
Mit der Durchführung des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993 und des
Sortenschutzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 109, welches mit 1. September 2001 in Kraft
getreten ist, ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) betraut.
Ein Sortenschutzrecht wird dem Antragsteller nach Durchführung der Prüfung der
Zulassungserfordernisse erteilt. Die
hiefür notwendigen Unterlagen und Sortenproben sind
vom Antragsteller beizubringen, anschließend werden die erforderlichen technischen
Feldversuche durchgeführt. Die Durchführung der technischen Schutzvoraussetzungen
erfolgt durch das BFL. Nur im Bereich der Obst - und Gemüsearten werden auch andere
Bundesanstalten mitbefasst (Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein - und
Obstbau in Klosterneuburg, Höhere Bundeslehr - und Versuchsanstalt für Gartenbau).
Nach Erteilung des Sortenschutzrechtes liegt dieses in der privatrechtlichen Disposition des
Sortenschutzinhabers. Seitens der Sortenschutzbehörde werden daher keine Kontrollen
beim Sortenschutzinhaber oder auf Betrieben durchgeführt. Verletzungen des
Sortenschutzrechts sind vom Sortenschutzinhaber im Privatrechtsweg bzw. im Wege der
Strafgerichte einzuklagen.
Die Anzahl der seit dem Inkrafttreten des Sortenschutzgesetzes in Jahr 1993 eingeleiteten
privat - oder strafrechtlichen Verfahren (§§ 30 - 32 Sortenschutzgesetz) ist minimal. Der
Ausgang dieser Verfahren wird dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft nicht verpflichtend mitgeteilt. Seit 1993 ist kein einziges
Verfahren bezüglich einer Verwaltungsübertretung (§ 33 Sortenschutzgesetz) bekannt. Auch
Berufungen an das in zweiter Instanz zuständige Bundesministerium für Land - und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind bis dato nicht erfolgt.
Die Sortenschutzerteilung erfolgt in allen Mitgliedstaaten durch eine Behörde. Der
gemeinschaftliche Sortenschutz wird durch das Gemeinschaftliche Sortenschutzamt in
Angers, F, abgewickelt.
Österreich ist Mitgliedstaat beim Internationalen Verband zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen (UPOV). Die UPOV - Akten 1978 bzw. 1991, auf denen weltweit alle
Sortenschutzgesetze beruhen, verlangt die Einrichtung einer Behörde zur Erteilung von
Sortenschutzrechten. Die Ausgestaltung der Behörden - insbesondere die Bandbreite der
Einbindung nichtamtlicher Stellen und der Antragsteller - ist sehr unterschiedlich. Die
Ausgestaltung des größten europäischen Sortenschutzamtes, des Bundessortenamtes in
Hannover, D, ist der des BFL vergleichbar.
Eine dem EU - Futtermittelrecht entsprechende Verpflichtung zur Meldung der für den
Sortenschutz zuständigen Behörden gibt es im Bereich Sortenschutz nicht. Nachfolgend die
Liste der Ansprechpartner in der EU:
BELGIEN:
Ministére des dasses moyennes et de lágriculture
Service de la protection des obtentions
végétales et des catalogues nationaux
Tour WTC/3 - 11 émeétage
Avenue Simon Bolivar 30
B - 1000 Bruxelles
DÄNEMARK:
Plantenyhedsnaevnet
(The Danish Institute of Plant and Soil Science)
Teglavaerksvej 10
Tystofte
DK - 4230 Skaelskoer
FINNLAND:
Plant Variety Board
Plant Variety Rights Office
Ministry of Agriculture and Forestry
Hallituskat 3a, Helsinki
Box 30
FIN - 00023 GOVERNMENT
FRANKREICH:
Comité de la protection des obtentions végétales 11
rue Jean Nicot
F - 75007 Paris
DEUTSCHLAND:
Bundessortenamt
Postfach 61 04 40
D - 30604 Hannover
IRLAND:
Controller of Plant Breeders´Rights
Department of Agriculture and Food
Backweston
Leixlip
Co. Kildare
ITALIEN:
Ufficio Italiano Brevetti e Marchi
Ministéro dell´Industria, del Commercio
e dell´Artigianato 19
via Molise
I - 00187 Roma
NIEDERLANDE:
Raad voor het Kwekersrecht
(Board for Plant Breeders‘Rights)
Postbus 104
NL - 6700 AC Wageningen
PORTUGAL:
Centro Nacional de Registo de Variedades
Protegidas (CENARVE)
Edificio II da DGPC
Tapada da Ajuda
P - 1300 Lisboa
SCHWEDEN:
Statens växtsortnämnd
National Plant Variety Board
Box 1247
S - 17124 Solna
VEREINIGTES KÖNIGREICH:
The Plant Variety Rights Office
White House Lane
Huntingdon Road
Cambridge CB 3 0LF
EUROPÄISCHE UNION:
Community Plant Variety Office
P.O. Box 2141
F - 49021 Angers Cedex 02
France
Luxemburg und Griechenland verfügen über kein nationales Sortenschutzrecht und somit
über keine Sortenschutzbehörde. In diesen Ländern gilt ausschließlich der Sortenschutz
nach der VO Nr. 2100/1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz.
Im Übrigen darf, insbesondere hinsichtlich Personalausstattung, - einsparungen und - kosten
sowie der geplanten Errichtung einer "Agentur für Ernährungssicherheit - Österreich", auf die
Beantwortung der schriftlichen Anfrage Nr. 2771/J verwiesen werden.