2759/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,

Nr. 2771/J, betreffend „Vollziehung Saatgutgesetz“‘ beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B - VG nur die Regelung des ge -

schäftlichen Verkehrs von Saatgut in die Gesetzgebung und Vollziehung des Bundes fällt.

Aufgrund dieser Kompetenzverteilung können Kontrollen nach dem Saatgutgesetz 1997, idF

BGBl. I Nr.109/2001, nur beim Inverkehrbringen durchgeführt werden. Betriebskontrollen

soferne sie nicht im Zusammenhang mit einem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere

die Kontrolle der Verwendung von Saatgut - sind gemäß Art 15 B - VG Landessache.

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Die Anzahl der kontrollierten Betriebe im Bereich Ost, der gemäß Saatgutgesetz 1997 die

Bundesländer Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien umfasst, beträgt nach den

Angaben des zuständigen Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft (BFL):

Jahr

1997

1998

1999

2000

Anz. kontr. Be-

255*)

182

188

193

triebe

 

 

 

 

Anz. Betriebs -

255*)

182

188

193

kontrollen mit

 

 

 

 

Probenahmen

 

 

 

 

 

*) Anm.: Mitte 1997 trat das Saatgutgesetz 1997 in Kraft; ab der Saison 1997/98 (1. Juli 1997 bis 30.

Juni 1998) wurde die Saatgutverkehrskontrolle in der Steiermark durch das BFL - Institut für Saatgut

übernommen.

 

Der Schwerpunkt der Kontrolltätigkeit im Bereich Ost liegt entsprechend der Bedeutung die -

ser Bundesländer hinsichtlich Saatguterzeugung und Handel eindeutig in Niederösterreich.

Die Verteilung der kontrollierten Betriebe auf die einzelnen Bundesländer in %:

 

Jahr*)

Bgld

Stmk

Wien

1998

74,7 %

15,4 %

7,1 %

2,8 %

1999

75,2 %

17,8 %

3,8 %

3,2 %

2000

67,4 %

20,9 %

10,1 %

1,6 %

 

*) Die prozentmäßige Aufschlüsselung für das Jahr 1997 ist aufgrund der nicht verfügbaren Daten aus der Stei -

ermark für die erste Hälfte 1997 nicht erhebbar.

 

Betriebskontrollen mit Probenahmen

Erzeuger

Händler

1997*)

50*)

255

1998

53

182

1999

54

188

2000

56

193

*)siehe Anmerkung zu Frage 1

 

(Grundsätzlich werden die Erzeugerbetriebe im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle prio -

ritär überwacht. Die als Erzeuger bezeichneten Betriebe sind in der Statistik doppelt ange -

führt, da fast jeder Erzeugerbetrieb auch als Händler - nicht nur mit Eigenproduktion - agiert.

Dadurch entspricht die Summe der Händler dem Gesamtwert ,,Betriebskontrollen mit Probe -

nahme“.)

 

Bereich West, Bundesamt für Agrarbiologie (BAB):

 

1997

O.Ö.

Sbg.

Tirol

Vbg.

Ktn.

Gesamt

Anz. kontrollierte Betriebe

35

3

6

3

15

62

Anz. Betriebskontrollen

60

5

10

5

23

103

mit Probenahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1998

 

 

 

 

 

 

Anz. kontrollierte Betriebe

38

3

7

3

7

58

Anz. Betriebskontrollen

62

6

8

6

20

102

mit Probenahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1999

 

 

 

 

 

 

Anz. kontrollierte Betriebe

30

3

5

2

10

50

Anz. Betriebskontrollen

46

4

10

4

16

80

mit Probenahmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2000

 

 

 

 

 

 

Anz. kontrollierte Betriebe

28

2

6

2

10

48

Anz. Betriebskontrollen

58

4

12

4

20

98

mit Probenahmen

 

 

 

 

 

 

 

Betriebskontrollen mit Probenahmen

Erzeuger

Händler

1997

25

78

1998

28

74

1999

16

64

2000

20

78

 

Die Kontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle beschränkt sich einerseits auf die in

der Saatgutverordnung (BGBl. II Nr.299/1997) angeführten Kulturen und andererseits auf

Saatgut, das im Handel ist (Inverkehrbringen). Eine Kontrolle in den landwirtschaftlichen Be -

trieben wird nicht vorgenommen, da nach dem Saatgutgesetz 1997 idgF keine Zuständigkeit

gegeben ist.

Zu Frage 4:

 

Anzahl der vom BFL bearbeiteten Proben und Partien:

 

Jahr

Proben Saatgutver -

Amtliche Proben (Anerken -

 

kehrs - kontnolle

nung, Zulassung, Monito -

 

 

ring, exkl. Saatgutverkehrs -

 

 

kontrolle)

1997*

1.371

9.469

1998

1.064

10.146

1999

828

8.243

2000

934

10.184

*siehe Anm. zu Frage 1

 

Anzahl der vom BAB durchgeführten Proben:

 

Jahr

Proben Saatgutver -

Proben Saatgutzertifizierung

 

kehrskonrolle

 

1997

1019

2984

1998

999

2735

1999

124

2899

2000

315

2794

 

 

Zu Frage 5:

 

Proben der Saatgutkontrolle sind ausschließlich amtliche Probenahmen. Darüber hinaus

wurden Proben in nicht - hoheitlichen Verfahren analysiert bzw. bearbeitet:

 

BFL:

Jahr

Proben aus nicht -

 

hoheitlichen Verfahren

 

und Privatproben SG

1997

4206

1998

4508


 

1999

3529

2000

3561

 

BAB:

Jahr

Privatproben SG

1997

842

1998

995

1999

509

2000

376

 

Zu Frage 6:

 

Einnahmen aus privaten Probenuntersuchungen und Saatgutzertifizierung:

 

BFL (gerundet):

 

Jahr

Privatproben Saatgut

SG - Zertifizierung

1997

330.000,--

3.050.000,--

1998

380.000,--

3.350.000,--

1999

310.000,--

3.320.000,--

2000

840.000,--

9.590.000,--

 

Aus verschiedenen Gründen ergeben sich Schwankungen in den einzelnen Jahren. Die Ur -

sachen liegen in Änderungen des Saatgutgesetzes (Änderung der Verteilung kostenpflichti -

ger Untersuchungen mit Autorisierung gem. Saatgutgesetz 1997). Die Zahl aus dem Jahre

2000 ist insofern atypisch als aus EDV - technischen Gründen (LIMS - Umstellung) Leistungen

aus dem Jahre 1999 erst im Jahre 2000 verrechnet werden konnten.

 

BAB:

 

Jahr

Privatproben Saatgut

SG - Zertifizierung

1997

238.705,--

1.352.665,--

1998

198.574,--

1.195.254,--

1999

279.683,--

2.757.225,--

2000

190.910,--

2.512.787,--


 

Zu den Fragen 7 und 8, 10 bis 13:

 

Ergibt sich im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle der begründete Verdacht einer Verwal -

tungsübertretung gemäß Saatgutgesetz 1997 wird bei der zuständigen Bezirksverwaltungs -

behörde Anzeige erstattet. Da keine Verpflichtung besteht, das Ergebnis der Verfahren dem

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen,

liegen auch keine umfassenden Daten vor.

 

Da es sich bei den Einnahmen im Zuge von Verwaltungsstrafverfahren um Bundeseinnah -

men handelt, kann diese Frage nicht beantwortet werden.

 

Ein vereinfachtes Verfahren (Organmandat) ist im Saatgutgesetz 1997 nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 9:

 

Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren nach Bundesländern

(= Anzeigen bei zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde)

Bundesland

1997

1998

1999

2000

Bgld

3

2

0

2

4

5

5

2

Stmk

-

-

0

0

Wien

1

2

0

0

2

2

1

1

Ktn

1

1

1

1

 

Zu Frage 14:

 

Das Saatgutgesetz 1997 sieht keine gerichtlichen Straftatbestände vor.

 

Zu den Fragen 15 bis 19:

 

Die Ergebnisse werden im Jahresbericht des BFL veröffentlicht, der in der Bibliothek des

BFL und des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt -

schaft aufliegt und - soweit vorrätig - an Interessenten zugesendet wird.

Für jedes Jahr liegt ein Jahresbericht des Bundesamtes für Agrarbiologie vor. Dieser kann -

solange der Vorrat reicht - vom Bundesamt bezogen werden und wird auch im Internet

(www.agrobio.bmlf.gv.at) veröffentlicht. Dieser Jahresbericht liegt auch in der Bibliothek des

BAB auf.

 

Zu Frage 20:

 

Jahr

Anzahl der Beschäf -

 

tigten BFL

1997

402

1998

390

1999

386

2000

381

 

Jahr

Anzahl der Be -

 

schäftigten BAB

1997

139

1998

143

1999

145

2000

144

 

 

Zu Frage 21:

 

Mit Stichtag 1.6.2001 waren am BFL 374 und am BAB 142 Dienstnehmer beschäftigt.

 

Zu Frage 22:

 

BFL:

Jahr

Personalkosten

1997

178.366.391,09

1998

179.225.811,71

1999

192.024.850,72

2000

194.838.941,92

 

BAB:

 

Jahr

Personalkosten

1997

54.261.481,--

1998

55.779.024,--

1999

59.928.027,--

2000

61.506.121,--

 

Zu Frage 23:

 

Anzahl der nicht nachbesetzten Planstellen:

 

BFL:

 

Jahr

Anzahl

1997

3

1998

3

1999

8

2000

18

2001 *)

17

 

BAB:

 

Jahr

Anzahl

1997

0

1998

0

1999

5

2000

9


 

2001*

 5

 

*) Stichtag 1.6.2001

 

Zu Frage 26:

 

Eine exakte Kostenrechnung wurde erst mit dem Jahre 1999 eingeführt; erst ab diesem Zeit -

punkt liegen genaue Daten über die Kosten pro Kontrollprobe (in ATS) vor:

 

 

1999

2000

BFL

1.967,--

2804,--

BAB

1318.--

 1.448,--

 

Zu den Fragen 24, 25, 27 bis 33:

 

Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit und nicht zuletzt die BSE - Krise haben gezeigt,

dass vielen Problemen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung nur durch

konzentriertes Zusammenarbeiten der zuständigen Stellen wirksam und auf Dauer begegnet

werden kann. So plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Offensive für einen

weiteren Ausbau der Sicherheit von Lebensmitteln die rasche Gründung einer Europäischen

Lebensmittelbehörde. In Entsprechung dieses Vorhabens ist auch in Österreich umgehend

eine solche Institution aufzubauen. Primäres Ziel einer Neuorganisation ist nicht eine Steige -

rung der Einnahmen sondern die Sicherung und Erweiterung der Kontrollen, die auch den

Erwartungen der Konsumenten entsprechen.

 

Das bisherige Personal und auch die Sachmittel werden zur Gänze in die Agentur für Ernäh -

rungsicherheit eingebracht. Ziel der Agentur ist die weitere quantitative und qualitative Ver -

besserung der Kontrolle. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bis Oktober 2002 ein Ge -

schäftskonzept vorliegt, das auch die Kontrolltätigkeit dem Umfang nach festlegt und von

den Eigentümervertretern zu genehmigen ist.

Zu Frage 34:

 

Entsprechend den Entwicklungen im Bereich Pflanzenzüchtung (z.B: Gentechnik) und Saat -

guthandel sind Anpassungen in der stichprobenartigen Saatgutverkehrskontrolle immer wie -

der notwendig, insbesondere unter dem Augenmerk von Wahrung der Sicherheit und der

Qualität der Ernährung, des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der Verbraucherinteressen

und des Vorsorgeprinzips unter Handhabung eines modernen und zeitgerechten Risk - As -

sessment.

 

Zu den Fragen 35 bis 37:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht in

meinen Kompetenzbereich fällt; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organi -

sationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht

auf EU - Ebene vorgegeben.

 

Eine dem EU - Futtermittelrecht entsprechende Verpflichtung zur Meldung der für die Saat -

gutkontrolle und - analyse zuständigen Laboratorien und Behörden gibt es im Saatgutbereich

nicht. Die Liste der Ansprechpartner in der EU und in Drittländern wird in der ,,OECD - list of

varieties eligible for certification - (2000) jährlich publiziert homepage:

http://www.oecd.org/agr/code/seeds/seeds1.htm. Die Liste der Ansprechpartner der EU -

Mitgliedstaaten ist der Beilage A zu entnehmen.

 

In den Niederlanden ist der NAK (,,Nederlandse Algemene Keuringsdienst“) zuständig für

Saat - und Pflanzgutkontrollen bzw. Zertifizierungen. NAK ist in Form einer Stiftung (mit Vor -

stand und Geschäftsführung) organisiert. Die Finanzierung erfolgt zu 50 % durch den Staat,

durch berufliche Interessensvertretungen und beteiligte Firmen in den einzelnen Teilsparten

(Landwirtschaft, Gemüse, Obst usw.).

Zu Frage 38:

 

Im BFL waren in den Jahren 1997 bis 2000 1,1 Personen (Beschäftigungsäquivalente) als

Aufsichtsorgane im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutgesetz 1997

tätig.

 

Betriebsmittelaufsichtsorgane des Bundes/BAB (weitere Zuständigkeiten nach dem Futter -

mittelgesetz und Düngemittelgesetz):

 

Oberösterreich

2

Salzburg

1

Kärnten

1

Tirol/Vorarlberg

1

 

Zu den Fragen 39 und 40:

 

Vergleichbare Daten stehen dem Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft nicht zur Verfügung.

 

Zu Frage 41:

 

Die Strafbestimmungen werden als ausreichend beurteilt.

 

Zu Frage 42:

 

Eine diesbezügliche Regelung erscheint nicht erforderlich.

 

Zu Frage 43:

 

Importe von Saatgut aus Drittstaaten unterliegen dem Gleichstellungsregime der EU. Dies

bedeutet eine Einschränkung der Zulässigkeit von Importen auf bestimmte Drittstaaten sowie

Kulturarten/- gruppen. Importe aus Drittstaaten sind nur mit Einfuhranzeigen unter Vorlage

internationaler Saatgutzertifikate (Eintragung der Sorte in einen der Sortenkataloge der EU -

Mitgliedstaaten, insbesondere dem EU - Sortenkatalog, ISTA - Orange - Zertifikat und OECD -

Sortenzertifikat) möglich. Die Einfuhranzeigen werden von der zuständigen Saatgutanerken -

nungsbehörde ausgestellt, wenn die internationalen und nationalen Saatgutvorschriften er -

füllt sind. Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle werden Saatgutpartien aus Drittstaaten

stichprobenartig nach den gleichen Voraussetzungen wie aus der EU nach Österreich ver -

brachte Saatgutpartien oder in Österreich erzeugtes Saatgut kontrolliert.

 

Zu Frage 44:

 

Im Durchschnitt der zu berichtenden Jahre liegt der Anteil an Proben aus Drittstaaten bei

5 bis 8%, das entspricht etwa 40 bis 100 Proben. Im Jahr 2000 war der Anteil bei 6,5%, was

59 Proben mit Herkunft aus einem Drittstaat entspricht. Eine Aufschlüsselung der Anzahl der

Kontrollen in den Jahren 1997 bis 2000 und auf die einzelnen Bundesländer liegt nicht vor.

 

Zu Frage 45:

 

In den einzelnen Jahren wurde jeweils ein Kontroll - und Probenplan zwischen dem Bundes -

ministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesamt

und Forschungszentrum für Landwirtschaft und dem Bundesamt für Agrarbiologie koordi -

niert. Seit 1999 besteht im Rahmen des neu eingerichteten Geschäftsfeldes „Agrokontroll“

ein verbindlicher Kontrollrahmenplan mit Probenahmenzahlen und detailliert zu untersu -

chender Analysenparameter.

Beilage A:

 

ÖSTERREICH:

Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

Institut für Saatgut

Postfach 400

Spargelfeldstraße 191

A-1226 Wien

 

BELGIEN:

Ministére des dasses moyennes et de lágriculture

Administration de la Qualite

Tour WTC/3 - 11 éme étage

Avenue Simon Bolivar 30

B - 1000 Bruxelles

 

DÄNEMARK:

Ministry of Agriculture Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK - 2800 Lyngby

 

FINNLAND:

PPIC State seed Testing Station

P.O. BOX 111

FIN - 33210 LOIMAA

 

FRANKREICH:

Ministere de L‘Agriculture

GNIS/SOC

44 rue du Louvre

F - 75001 Paris

 

DEUTSCHLAND:

Bundessortenamt

Postfach 61 04 40

D - 30604 Hannover

 

IRLAND:

Department of Agriculture and Fisheries

Agriculture House

Kildarf. Street

Dublin 2

 

ITALIEN:

Ministero per le Politiche Agricole

Direzione Generale Delle Politiche Agricole

Ed Agroindustriali

Nazionali Ufficio III - Peroduzioni Vegetali

Via XX Settembre 20 00187 Roma

NIEDERLANDE:

Nederlandse Algemene Keuringdienst (NAK)

Radnweg 14

P.O. BOX 1115

8300 BC Emmeloord

 

PORTUGAL:

Direccäo Geral De Proteccäo Das Culturas

Tapada da Ajuda

1349 - 018 Lisboa

 

SCHWEDEN:

Seed Testing and Certitication Institute

Onsjovagen

S - 268 81 Svalov

 

VEREINIGTES KÖNIGREICH:

Ministry of Agriculture Fisheries and Food

Plant Variety Rights Office Seeds Division

Whitehouse Lane

Huntingdon Road

Cambridge CB 3 0LF

 

GRIECHLAND:

Ministry of Agriculture

Directorate of Inputs for Plant Producton

2 Acharnon Street

Athens 101 - 76

 

LUXEMBURG:

Administration des Services Techniques de

L´Agriculture

Division Agronomique Service De La Production Vegetale

16 Route D´esch

B - P. 1904 L - 1019

 

SPANIEN:

Subdirección General de Sanidad Vegetal

Avenida Ciudad de Barcelona NO6

28007 - Madrid

 

Bei diesen Behörden handelt es sich um die Nationalen Koordinationsstellen, da die

Saatgutanerkennung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichst organisiert sind (z.B.

Landes - oder Regionalbehörden).