2760/AB XXI.GP

Eingelangt am: 13.09.2001

 

BUNDESMINISTER

FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,

UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,

Nr. 2772/J, betreffend „Vollziehung Qualitätsklassengesetz“‘ beehre ich mich Folgendes

mitzuteilen:

 

Auf der Grundlage des Qualitätsklassengesetzes (BGBl.Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch

BGBl.Nr. 523/1995) finden in Österreich bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Qualitäts -

und Vermarktungsnormen der Europäischen Union und die nationale Qualitäts -

klassenverordnung für Speisekartoffeln Anwendung.

 

EU - Normen bestehen für Obst und Gemüse (Äpfel, Birnen, Bananen, Erdbeeren, Kirschen,

Kiwi, Marillen, Melonen, Pfirsiche und Nektarinen, Tafeltrauben, Wassermelonen,

Zwetschken, Zitrusfrüchte, Artischocken, Auberginen, Avocados, Bleichsellerie, Chicorée,

Fisolen, Gemüsepaprika, Gurken, Karfiol, Karotten, Knoblauch, Kohlsprossen, Kopfsalat,

Krause Endivie und Eskariol, Kraut und Kohl, Paradeiser, Pflückerbsen, Porree, Spargel,

Spinat, Zucchini und Zwiebel), Hühnereier, Bruteier, Küken von Hausgeflügel, Geflügelfleisch

(Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), frische Schnittblumen und frisches

Blattwerk, Blumenbulben, - zwiebeln und - knollen, Rinder - und Schweineschlachtkörper.

Zentrale Kontrollstelle ist der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft.

 

In unmittelbarer Bundesverwaltung werden die Ein - und Ausfuhrkontrollen vom

Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über

22 Kontrollstellen (Zollämter) mit geschulten Zollbeamten vorgenommen.

 

Die Inlandskontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz obliegt in mittelbarer

Bundesverwaltung den Ländern und wird über die Bezirksverwaltungsbehörden von dort

tätigen Lebensmittelaufsichtsorganen, die in erster Linie für die Vollziehung des

Lebensmittelgesetzes zuständig sind, durchgeführt. Teilweise sind bei den Ländern auch

Personen aus dem Bereich der Veterinärabteilungen (Kontrollen bei Legehennen - und

Geflügelhaltungsbetrieben) und vereinzelt auch hauptamtliche Qualitätskontrolleure tätig.

Sämtliche Kontrolleure wurden vom BMLFUW hinsichtlich der nötigen Rechts - und

Warenkenntnisse geschult. Angaben zu den von den Ländern vorgenommenen Kontrollen

können auf Grund unvollständiger Meldungen jedoch nicht gemacht werden und müssten

von den jeweiligen Bundesländern eingefordert werden.

 

Zur Koordinierung dieser unterschiedlichen Kontrollfunktionen und Überwachung in

Konsumzentren, wo ein besonderes Interesse für eine vereinheitlichte Kontrolle besteht

(Großhandel, Verteilerzentren, Großmärkte) stehen dem Bundesminister 13 besondere

Bundesorgane (davon 10 im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft für den gesamten Kontrollbereich und 3 bei der Agrarmarkt Austria (AMA)

für die Kontrollen der Rinder - und Schweineklassifizierung zur Verfügung, die mit

Zustimmung der Landeshauptleute für das gesamte Bundesgebiet bestellt sind. Die

gegenständliche Beantwortung beschränkt sich daher auf die von dieser Kontrolleinrichtung

vorgenommen Kontrolltätigkeiten.

 

Bei den Kontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz werden sämtliche Feststellungen und

Qualitätsbeanstandungen unmittelbar vor Ort getroffen. Probenziehungen erfolgen bei

Speisekartoffeln zur Untersuchung auf die Richtigkeit der Sortenbezeichnung und

Sortenreinheit und in Geflügelmastbetrieben bei Futtermitteln, wenn bei der Kennzeichnung

von Geflügelfleisch von Angaben zur Fütterung (besondere Haltungsform) Gebrauch

gemacht wird.

Verstöße nach dem Qualitätsklassengesetz stellen eine Verwaltungsübertretung dar.

Anzeigen erfolgen an die Bezirksverwaltungsbehörden. Die maximale Strafhöhe ist bei ATS

300.000 festgesetzt. Mitteilungspflichten über den Ausgang des Strafverfahrens bestehen

keine. Angaben zum Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren können daher keine gemacht

werden.

 

Zu Frage 1:

 

Kontrollen der 13 Bundeskontrolleure

 

Bundesland

1997

1998

1999

2000

Burgenland

250

251

284

157

Kärnten

250

249

286

248

Niederösterreich

633

1207

1142

908

Oberösterreich

1427

1354

1188

1030

Salzburg

314

226

269

213

Steiermark

791

1017

878

712

Tirol

614

555

540

383

Vorarlberg

185

190

141

164

Wien

1122

1134

1368

984

Gesamt

5586

6.183

6096

4799

 

Zu Frage 2:

 

a) Probenziehungen bei Speisekartoffeln zur Überprüfung der Sortenechtheit und

    -reinheit:

Der Probenplan wird vom BMLFUW vorgegeben und die Anzahl der Proben je zur Hälfte von

den Landes - und Bundeskontrolleuren gezogen. Die Untersuchung der Proben erfolgt in den

landw. Bundesämtern in Wien und Linz.

Anzahl Proben - Landeskontrolleure:

 

Bundesland

2000

1999

1998

1997

Wien

48

61

46

48

Niederösterreich

66

62

62

56

Burgenland

35

29

36

61

Oberösterreich

46

45

46

21

Salzburg

47

44

47

55

Steiermark

52

41

54

11

Vorarlberg

11

9

4

16

Tirol

31

26

30

53

Kärnten

34

38

28

22

Länder gesamt

370

355

353

343

 

Anzahl Proben - Bundeskontrolleure (Proben über gesamtes Bundesgebiet verteilt)

 

BMLFUW

396

447

428

397

 

Anzahl Proben insgesamt:

 

Summe

766

802

781

740

 

b) Untersuchungen bei tiefgefrorenen Masthühnern (Bestimmung des Auftauverlustes):

 

Kontrollen des Auftauverlustes bei tiefgefrorenen Masthühnern werden mit Hilfe mobiler

Laboreinrichtungen ausschließlich von Bundeskontrolleuren durchgeführt. Zu überprüfen

sind Geflügelschlachthöfe, die Tiefkühlware herstellen. Dies ist aber derzeit nur noch bei

einem einzigen Schlachthof in Ausnahmefällen (kurzfristiges Überangebot) der Fall. Weiters

werden bei begründetem Verdacht auch tiefgefrorene Masthühner ausländischer Herkunft

überprüft.

Anzahl der Untersuchungen des Auftauverlustes:

 

 

2000

1999

1998

1997

Schlachthöfe

5

17

15

13

Tiefkühlhäuser

4

12

11

12

gesamt

9

29

26

25

 

Zu Frage 3:

 

Bauernhöfe, die ausschließlich Waren aus eigener Produktion ab Hof an den Konsumenten

verkaufen, sind von den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes ausgenommen.

Kontrollen erfolgen jedoch auf Bauernmärkten nach den einschlägigen Bestimmungen.

Weiters werden in Legehennenhaltungs - und Geflügelmastbetrieben Kontrollen durchgeführt,

wenn von den Eierpackstellen bzw. Geflügelschlachtbetrieben in der Folge bei der

Kennzeichnung von Eiern bzw. Geflügelfleisch von besonderen Haltungsangaben Gebrauch

gemacht wird.

 

Zu den Fragen 4 bis 6 und 39 und 40:

 

Bei den Kontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz werden sämtliche Feststellungen und

Qualitätsbeanstandungen unmittelbar vor Ort getroffen. Probenziehungen erfolgen lediglich

-  bei Speisekartoffeln zur Untersuchung auf die Richtigkeit der Sortenbezeichnung und

   Sortenreinheit und

-  in Geflügelmastbetrieben bei Futtermitteln, wenn bei der Kennzeichnung von

   Geflügelfleisch von Angaben zur Fütterung (besondere Haltungsform) Gebrauch

   gemacht wird. Die Untersuchung der Proben erfolgt in den landw. Bundesämtern in Wien

   und Linz.

 

Zu den Fragen 7 bis 14:

 

Verstöße gegen Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes werden den

Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt und können mit Verwaltungsstrafen bis zu einer

Höhe von ATS 300.000,- geahndet werden. Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über

die von den Bundeskontrolleuren an die Bezirksverwaltungsbehörden übermittelten

Anzeigen. Meldepflichten über den Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren bestehen keine.

 

Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden - Bundeskontrolleure:

 

Bundesland

1997

1998

1999

2000

Burgenland

7

11

6

2

Kärnten

25

25

14

17

Niederösterreich

46

46

39

42

Oberösterreich

43

51

54

43

Salzburg

23

24

14

27

Steiermark

33

33

23

18

Tirol

37

36

14

20

Vorarlberg

17

8

15

14

Wien

37

39

36

40

Gesamt

268

273

215

223

 

Zu den Fragen 15 bis 19:

 

Jahresberichte werden erstellt und stehen im BMLFUW zur Verfügung. Kurzfassungen

werden im Rahmen des Tätigkeitsberichtes des BMLFUW veröffentlicht.

 

Zu den Fragen 20 bis 33:

 

Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit und nicht zuletzt die BSE - Krise haben gezeigt,

dass vielen Problemen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung nur durch

konzentriertes Zusammenarbeiten der zuständigen Stellen wirksam und auf Dauer begegnet

werden kann. So plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Offensive für einen

weiteren Ausbau der Sicherheit von Lebensmitteln die rasche Gründung einer Europäischen

Lebensmittelbehörde. In Entsprechung dieses Vorhabens ist auch in Österreich umgehend

eine solche Institution aufzubauen. Primäres Ziel einer Neuorganisation ist nicht eine

Steigerung der Einnahmen sondern die Sicherung und Erweiterung der Kontrollen, die auch

den Erwartungen der Konsumenten entsprechen.

Das bisherige Personal und auch die Sachmittel werden zur Gänze in die Agentur für

Ernährungssicherheit eingebracht. Ziel der Agentur ist die weitere quantitative und qualitative

Verbesserung der Kontrolle. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bis Oktober 2002 ein

Geschäftskonzept vorliegt, das auch die Kontrolltätigkeit dem Umfang nach festlegt und von

den Eigentümervertretern zu genehmigen ist.

 

Zu Frage 34:

 

Mit 1. Jänner 2002 tritt eine neue EG - Verordnung über die Kontrolle zur Einhaltung der

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kraft. Mit dieser Verordnung soll die

Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft weiter harmonisiert werden. Sie sieht u.a. vor, dass

sämtliche Unternehmer, die mit frischem Obst und Gemüse handeln, in einer Datenbank

registriert und je nach Handelsstufe in Unternehmergruppen eingeteilt sind. Auf der

Grundlage einer Risikoanalyse sind die Kontrollfrequenzen festzulegen.

 

Zu den Fragen 35 bis 37:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht in

meinen Kompetenzbereich fällt; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von

Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten

und nicht auf EU - Ebene vorgegeben.

 

Zu Frage 38:

 

13 Bundeskontrolleure sind vom Bundesminister für LFUW bestellt. Im Bereich des

BMLFUW sind derzeit 10 Kontrolleure tätig. Weitere 3 Kontrolleure der AMA sind als

besondere Bundesorgane für die Überwachung der Klassifizierung bei Schlachtkörpern von

Rindern und Schweinen zuständig.

 

Die Anzahl der in den Ländern und bei Bezirksverwaltungsbehörden berechtigten

Kontrolleure nach dem Qualitätsklassengesetz sind in nachstehender Auflistung ersichtlich:

Bundesland

2000

1999

1998

1997

Burgenland

14

6

6

6

Kärnten

32

32

31

33

Niederösterreich

62

61

61

27

Oberösterreich

50

59

59

53

Salzburg

23

18

18

18

Steiermark

60

56

56

50

Tirol

18

24

24

20

Vorarlberg

13

13

13

14

Wien

115

112

112

105

gesamt

387

381

380

326

 

Zu Frage 41:

 

Übertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz stellen den Tatbestand einer

Verwaltungsübertretung dar. Die Höchststrafe von ATS 300.000,- erscheint ausreichend.

Ergänzend ist anzuführen, dass die Strafobergrenze von S 300.000,-- um ein Vielfaches

höher ist als nach dem LMG, und zwar selbst nach der Verdoppelung der Strafsätze von

S 25.000,-- und S 50.000,-- auf S 50.000,-- bzw. S 100.000,-- durch die Novelle

BGBl. I 1998/63.

 

Zu Frage 42:

 

Eine dem § 25a LMG nachgebildete Regelung wäre im Qualitätsklassengesetz vollkommen

verfehlt, weil dieses - vereinfacht gesagt - den Zweck besitzt, durch die Einführung von

Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren

Wettbewerbes diesen zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig zu beeinflussen (vgl. § 2

Abs. 1 zweiter Halbsatz leg.cit.) und daher mit Fragen der Lebensmittelsicherheit nichts zu

tun hat.

§ 25a regelt die Information der Öffentlichkeit im Falle eines besonders schwerwiegenden

Anstandes, wobei hier zwei Voraussetzungen gefordert sind: erstens muss die - vom LMG

als schwerstes Delikt geregelte und demzufolge auch mit der im LMG strengsten

Gerichtsstrafe bewehrte - Gesundheitsschädlichkeit im Sinne von § 8 lit. a LMG vorliegen;

zweitens muss darüber hinaus die Gefährdung einer größeren Bevölkerungsgruppe und

daher Gemeingefährdung vorliegen.

 

Zu Frage 43:

 

Bei Waren, die dem Qualitätsklassengesetz unterliegen, wird jede Sendung vor Abfertigung

zum freien Verkehr in der Gemeinschaft einer Einfuhrkontrolle unterzogen. In Österreich

stehen 22 Zollämter als Ein - und Ausfuhrstellen zur Verfügung. Die Kontrollen werden von

geschulten Zollbeamten vorgenommen. Der überwiegende Teil der kontrollpflichtigen Waren

wird über die Zollämter Nickelsdorf, Wien und Wels importiert. Rund 50% der kontrollierten

(und großteils auch verzollten) Sendungen sind allerdings für andere Mitgliedstaaten vor

allem DE) bestimmt.

 

Zu Frage 44:

 

Nachstehende Tabelle listet die in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 durchgeführten

Kontrollen der einzelnen Einfuhrstellen auf.

 

Zollamt

2000

1999

1998

1997

Berg

83

86

76

107

Deutschkreutz

278

193

241

273

Drasenhofen

47

49

14

16

Feldkirch

45

57

40

60

Graz

19

15

11

41

Höchst

 

 

1

 

Innsbruck

6

7

4

7

Jennersdorf

25

40

55

14

Karawankentunnel

248

164

96

192

Kleinhaugsdorf

1

 

1

 


 

Klingenbach

250

244

178

154

Linz

61

85

95

67

Nickelsdorf

4.014

3.424

5.576

4.715

Salzburg

27

32

37

39

Spielfeld

51

110

165

246

Villach

 

47

35

39

Wels

1.237

1.623

1.091

1.068

Wien

5.717

5.518

3.827

3.481

Wien - Flughafen

458

525

482

397

Wolfurt

8

28

24

40

Wullowitz

20

11

12

 

Bundeskontrolleure

5

 

7

 

Summe:

12.600

12.258

12.068

10.956

 

Zu Frage 45:

 

Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage

Nr. 2771/J verwiesen werden.