2760/AB XXI.GP
Eingelangt am: 13.09.2001
BUNDESMINISTER
FÜR LAND - UND FORSTWIRTSCHAFT,
UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Maier und Kollegen vom 13. Juli 2001,
Nr. 2772/J, betreffend „Vollziehung Qualitätsklassengesetz“‘ beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Auf der Grundlage des Qualitätsklassengesetzes (BGBl.Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch
BGBl.Nr. 523/1995) finden in Österreich bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Qualitäts -
und Vermarktungsnormen der Europäischen Union und die nationale Qualitäts -
klassenverordnung für Speisekartoffeln Anwendung.
EU - Normen bestehen für Obst und Gemüse (Äpfel, Birnen, Bananen, Erdbeeren, Kirschen,
Kiwi, Marillen, Melonen, Pfirsiche und Nektarinen, Tafeltrauben, Wassermelonen,
Zwetschken, Zitrusfrüchte, Artischocken, Auberginen, Avocados, Bleichsellerie, Chicorée,
Fisolen, Gemüsepaprika, Gurken, Karfiol, Karotten, Knoblauch, Kohlsprossen, Kopfsalat,
Krause Endivie und Eskariol, Kraut und Kohl, Paradeiser, Pflückerbsen, Porree, Spargel,
Spinat, Zucchini und Zwiebel), Hühnereier, Bruteier, Küken von Hausgeflügel, Geflügelfleisch
(Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), frische Schnittblumen und frisches
Blattwerk, Blumenbulben, - zwiebeln und -
knollen, Rinder - und Schweineschlachtkörper.
Zentrale Kontrollstelle ist der Bundesminister für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft.
In unmittelbarer Bundesverwaltung werden die Ein - und Ausfuhrkontrollen vom
Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über
22 Kontrollstellen (Zollämter) mit geschulten Zollbeamten vorgenommen.
Die Inlandskontrolle nach dem Qualitätsklassengesetz obliegt in mittelbarer
Bundesverwaltung den Ländern und wird über die Bezirksverwaltungsbehörden von dort
tätigen Lebensmittelaufsichtsorganen, die in erster Linie für die Vollziehung des
Lebensmittelgesetzes zuständig sind, durchgeführt. Teilweise sind bei den Ländern auch
Personen aus dem Bereich der Veterinärabteilungen (Kontrollen bei Legehennen - und
Geflügelhaltungsbetrieben) und vereinzelt auch hauptamtliche Qualitätskontrolleure tätig.
Sämtliche Kontrolleure wurden vom BMLFUW hinsichtlich der nötigen Rechts - und
Warenkenntnisse geschult. Angaben zu den von den Ländern vorgenommenen Kontrollen
können auf Grund unvollständiger Meldungen jedoch nicht gemacht werden und müssten
von den jeweiligen Bundesländern eingefordert werden.
Zur Koordinierung dieser unterschiedlichen Kontrollfunktionen und Überwachung in
Konsumzentren, wo ein besonderes Interesse für eine vereinheitlichte Kontrolle besteht
(Großhandel, Verteilerzentren, Großmärkte) stehen dem Bundesminister 13 besondere
Bundesorgane (davon 10 im Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für den gesamten Kontrollbereich und 3 bei der Agrarmarkt Austria (AMA)
für die Kontrollen der Rinder - und Schweineklassifizierung zur Verfügung, die mit
Zustimmung der Landeshauptleute für das gesamte Bundesgebiet bestellt sind. Die
gegenständliche Beantwortung beschränkt sich daher auf die von dieser Kontrolleinrichtung
vorgenommen Kontrolltätigkeiten.
Bei den Kontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz werden sämtliche Feststellungen und
Qualitätsbeanstandungen unmittelbar vor Ort getroffen. Probenziehungen erfolgen bei
Speisekartoffeln zur Untersuchung auf die Richtigkeit der Sortenbezeichnung und
Sortenreinheit und in Geflügelmastbetrieben bei Futtermitteln, wenn bei der Kennzeichnung
von Geflügelfleisch von Angaben zur Fütterung (besondere Haltungsform) Gebrauch
gemacht wird.
Verstöße nach dem Qualitätsklassengesetz stellen eine Verwaltungsübertretung dar.
Anzeigen erfolgen an die Bezirksverwaltungsbehörden. Die maximale Strafhöhe ist bei ATS
300.000 festgesetzt. Mitteilungspflichten über den Ausgang des Strafverfahrens bestehen
keine. Angaben zum Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren können daher keine gemacht
werden.
Zu Frage 1:
Kontrollen der 13 Bundeskontrolleure
Bundesland |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Burgenland |
250 |
251 |
284 |
157 |
Kärnten |
250 |
249 |
286 |
248 |
Niederösterreich |
633 |
1207 |
1142 |
908 |
Oberösterreich |
1427 |
1354 |
1188 |
1030 |
Salzburg |
314 |
226 |
269 |
213 |
Steiermark |
791 |
1017 |
878 |
712 |
Tirol |
614 |
555 |
540 |
383 |
Vorarlberg |
185 |
190 |
141 |
164 |
Wien |
1122 |
1134 |
1368 |
984 |
Gesamt |
5586 |
6.183 |
6096 |
4799 |
Zu Frage 2:
a) Probenziehungen bei Speisekartoffeln zur Überprüfung der Sortenechtheit und
-reinheit:
Der Probenplan wird vom BMLFUW vorgegeben und die Anzahl der Proben je zur Hälfte von
den Landes - und Bundeskontrolleuren gezogen. Die Untersuchung der Proben erfolgt in den
landw. Bundesämtern in Wien und Linz.
Anzahl Proben - Landeskontrolleure:
Bundesland |
2000 |
1999 |
1998 |
1997 |
Wien |
48 |
61 |
46 |
48 |
Niederösterreich |
66 |
62 |
62 |
56 |
Burgenland |
35 |
29 |
36 |
61 |
Oberösterreich |
46 |
45 |
46 |
21 |
Salzburg |
47 |
44 |
47 |
55 |
Steiermark |
52 |
41 |
54 |
11 |
Vorarlberg |
11 |
9 |
4 |
16 |
Tirol |
31 |
26 |
30 |
53 |
Kärnten |
34 |
38 |
28 |
22 |
Länder gesamt |
370 |
355 |
353 |
343 |
Anzahl Proben - Bundeskontrolleure (Proben über gesamtes Bundesgebiet verteilt)
BMLFUW |
396 |
447 |
428 |
397 |
Anzahl Proben insgesamt:
Summe |
766 |
802 |
781 |
740 |
b) Untersuchungen bei tiefgefrorenen Masthühnern (Bestimmung des Auftauverlustes):
Kontrollen des Auftauverlustes bei tiefgefrorenen Masthühnern werden mit Hilfe mobiler
Laboreinrichtungen ausschließlich von Bundeskontrolleuren durchgeführt. Zu überprüfen
sind Geflügelschlachthöfe, die Tiefkühlware herstellen. Dies ist aber derzeit nur noch bei
einem einzigen Schlachthof in Ausnahmefällen (kurzfristiges Überangebot) der Fall. Weiters
werden bei begründetem Verdacht auch tiefgefrorene Masthühner ausländischer Herkunft
überprüft.
Anzahl der Untersuchungen des Auftauverlustes:
|
2000 |
1999 |
1998 |
1997 |
Schlachthöfe |
5 |
17 |
15 |
13 |
Tiefkühlhäuser |
4 |
12 |
11 |
12 |
gesamt |
9 |
29 |
26 |
25 |
Zu Frage 3:
Bauernhöfe, die ausschließlich Waren aus eigener Produktion ab Hof an den Konsumenten
verkaufen, sind von den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes ausgenommen.
Kontrollen erfolgen jedoch auf Bauernmärkten nach den einschlägigen Bestimmungen.
Weiters werden in Legehennenhaltungs - und Geflügelmastbetrieben Kontrollen durchgeführt,
wenn von den Eierpackstellen bzw. Geflügelschlachtbetrieben in der Folge bei der
Kennzeichnung von Eiern bzw. Geflügelfleisch von besonderen Haltungsangaben Gebrauch
gemacht wird.
Zu den Fragen 4 bis 6 und 39 und 40:
Bei den Kontrollen nach dem Qualitätsklassengesetz werden sämtliche Feststellungen und
Qualitätsbeanstandungen unmittelbar vor Ort getroffen. Probenziehungen erfolgen lediglich
- bei Speisekartoffeln zur Untersuchung auf die Richtigkeit der Sortenbezeichnung und
Sortenreinheit und
- in Geflügelmastbetrieben bei Futtermitteln, wenn bei der Kennzeichnung von
Geflügelfleisch von Angaben zur Fütterung (besondere Haltungsform) Gebrauch
gemacht wird. Die Untersuchung der Proben erfolgt in den landw. Bundesämtern in Wien
und Linz.
Zu den Fragen 7 bis 14:
Verstöße gegen Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes werden den
Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt und können mit Verwaltungsstrafen bis zu einer
Höhe von ATS 300.000,- geahndet werden.
Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über
die von den Bundeskontrolleuren an die Bezirksverwaltungsbehörden übermittelten
Anzeigen. Meldepflichten über den Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren bestehen keine.
Anzeigen an die Bezirksverwaltungsbehörden - Bundeskontrolleure:
Bundesland |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
Burgenland |
7 |
11 |
6 |
2 |
Kärnten |
25 |
25 |
14 |
17 |
Niederösterreich |
46 |
46 |
39 |
42 |
Oberösterreich |
43 |
51 |
54 |
43 |
Salzburg |
23 |
24 |
14 |
27 |
Steiermark |
33 |
33 |
23 |
18 |
Tirol |
37 |
36 |
14 |
20 |
Vorarlberg |
17 |
8 |
15 |
14 |
Wien |
37 |
39 |
36 |
40 |
Gesamt |
268 |
273 |
215 |
223 |
Zu den Fragen 15 bis 19:
Jahresberichte werden erstellt und stehen im BMLFUW zur Verfügung. Kurzfassungen
werden im Rahmen des Tätigkeitsberichtes des BMLFUW veröffentlicht.
Zu den Fragen 20 bis 33:
Gerade die Vorkommnisse der letzten Zeit und nicht zuletzt die BSE - Krise haben gezeigt,
dass vielen Problemen im Bereich Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung nur durch
konzentriertes Zusammenarbeiten der zuständigen Stellen wirksam und auf Dauer begegnet
werden kann. So plant die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Offensive für einen
weiteren Ausbau der Sicherheit von Lebensmitteln die rasche Gründung einer Europäischen
Lebensmittelbehörde. In Entsprechung dieses Vorhabens ist auch in Österreich umgehend
eine solche Institution aufzubauen. Primäres Ziel einer Neuorganisation ist nicht eine
Steigerung der Einnahmen sondern die Sicherung und Erweiterung der Kontrollen, die auch
den Erwartungen der Konsumenten entsprechen.
Das bisherige Personal und auch die Sachmittel werden zur Gänze in die Agentur für
Ernährungssicherheit eingebracht. Ziel der Agentur ist die weitere quantitative und qualitative
Verbesserung der Kontrolle. Die Regierungsvorlage sieht vor, dass bis Oktober 2002 ein
Geschäftskonzept vorliegt, das auch die Kontrolltätigkeit dem Umfang nach festlegt und von
den Eigentümervertretern zu genehmigen ist.
Zu Frage 34:
Mit 1. Jänner 2002 tritt eine neue EG - Verordnung über die Kontrolle zur Einhaltung der
Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse in Kraft. Mit dieser Verordnung soll die
Kontrolle innerhalb der Gemeinschaft weiter harmonisiert werden. Sie sieht u.a. vor, dass
sämtliche Unternehmer, die mit frischem Obst und Gemüse handeln, in einer Datenbank
registriert und je nach Handelsstufe in Unternehmergruppen eingeteilt sind. Auf der
Grundlage einer Risikoanalyse sind die Kontrollfrequenzen festzulegen.
Zu den Fragen 35 bis 37:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht in
meinen Kompetenzbereich fällt; außerdem ist die Einrichtung bzw. der Aufbau von
Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU - Ebene vorgegeben.
Zu Frage 38:
13 Bundeskontrolleure sind vom Bundesminister für LFUW bestellt. Im Bereich des
BMLFUW sind derzeit 10 Kontrolleure tätig. Weitere 3 Kontrolleure der AMA sind als
besondere Bundesorgane für die Überwachung der Klassifizierung bei Schlachtkörpern von
Rindern und Schweinen zuständig.
Die Anzahl der in den Ländern und bei Bezirksverwaltungsbehörden berechtigten
Kontrolleure nach dem
Qualitätsklassengesetz sind in nachstehender Auflistung ersichtlich:
Bundesland |
2000 |
1999 |
1998 |
1997 |
Burgenland |
14 |
6 |
6 |
6 |
Kärnten |
32 |
32 |
31 |
33 |
Niederösterreich |
62 |
61 |
61 |
27 |
Oberösterreich |
50 |
59 |
59 |
53 |
Salzburg |
23 |
18 |
18 |
18 |
Steiermark |
60 |
56 |
56 |
50 |
Tirol |
18 |
24 |
24 |
20 |
Vorarlberg |
13 |
13 |
13 |
14 |
Wien |
115 |
112 |
112 |
105 |
gesamt |
387 |
381 |
380 |
326 |
Zu Frage 41:
Übertretungen nach dem Qualitätsklassengesetz stellen den Tatbestand einer
Verwaltungsübertretung dar. Die Höchststrafe von ATS 300.000,- erscheint ausreichend.
Ergänzend ist anzuführen, dass die Strafobergrenze von S 300.000,-- um ein Vielfaches
höher ist als nach dem LMG, und zwar selbst nach der Verdoppelung der Strafsätze von
S 25.000,-- und S 50.000,-- auf S 50.000,-- bzw. S 100.000,-- durch die Novelle
BGBl. I 1998/63.
Zu Frage 42:
Eine dem § 25a LMG nachgebildete Regelung wäre im Qualitätsklassengesetz vollkommen
verfehlt, weil dieses - vereinfacht gesagt - den Zweck besitzt, durch die Einführung von
Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren
Wettbewerbes diesen zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig zu beeinflussen (vgl. § 2
Abs. 1 zweiter Halbsatz leg.cit.) und daher mit Fragen der Lebensmittelsicherheit nichts zu
tun hat.
§ 25a regelt die Information der Öffentlichkeit im Falle eines besonders schwerwiegenden
Anstandes, wobei hier zwei Voraussetzungen gefordert sind: erstens muss die - vom LMG
als schwerstes Delikt geregelte und demzufolge auch mit der im LMG strengsten
Gerichtsstrafe bewehrte - Gesundheitsschädlichkeit im Sinne von § 8 lit. a LMG vorliegen;
zweitens muss darüber hinaus die Gefährdung einer größeren Bevölkerungsgruppe und
daher Gemeingefährdung vorliegen.
Zu Frage 43:
Bei Waren, die dem Qualitätsklassengesetz unterliegen, wird jede Sendung vor Abfertigung
zum freien Verkehr in der Gemeinschaft einer Einfuhrkontrolle unterzogen. In Österreich
stehen 22 Zollämter als Ein - und Ausfuhrstellen zur Verfügung. Die Kontrollen werden von
geschulten Zollbeamten vorgenommen. Der überwiegende Teil der kontrollpflichtigen Waren
wird über die Zollämter Nickelsdorf, Wien und Wels importiert. Rund 50% der kontrollierten
(und großteils auch verzollten) Sendungen sind allerdings für andere Mitgliedstaaten vor
allem DE) bestimmt.
Zu Frage 44:
Nachstehende Tabelle listet die in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 durchgeführten
Kontrollen der einzelnen Einfuhrstellen auf.
Zollamt |
2000 |
1999 |
1998 |
1997 |
Berg |
83 |
86 |
76 |
107 |
Deutschkreutz |
278 |
193 |
241 |
273 |
Drasenhofen |
47 |
49 |
14 |
16 |
Feldkirch |
45 |
57 |
40 |
60 |
Graz |
19 |
15 |
11 |
41 |
Höchst |
|
|
1 |
|
Innsbruck |
6 |
7 |
4 |
7 |
Jennersdorf |
25 |
40 |
55 |
14 |
Karawankentunnel |
248 |
164 |
96 |
192 |
Kleinhaugsdorf |
1 |
|
1 |
|
Klingenbach |
250 |
244 |
178 |
154 |
Linz |
61 |
85 |
95 |
67 |
Nickelsdorf |
4.014 |
3.424 |
5.576 |
4.715 |
Salzburg |
27 |
32 |
37 |
39 |
Spielfeld |
51 |
110 |
165 |
246 |
Villach |
|
47 |
35 |
39 |
Wels |
1.237 |
1.623 |
1.091 |
1.068 |
Wien |
5.717 |
5.518 |
3.827 |
3.481 |
Wien - Flughafen |
458 |
525 |
482 |
397 |
Wolfurt |
8 |
28 |
24 |
40 |
Wullowitz |
20 |
11 |
12 |
|
Bundeskontrolleure |
5 |
|
7 |
|
Summe: |
12.600 |
12.258 |
12.068 |
10.956 |
Zu Frage 45:
Zu dieser Frage darf auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 2771/J verwiesen werden.